Einwendung an das Landratsamt/ Immissionschutzbehörde zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Windparks „Waldbrunn“ mit sieben Windenergieanlagen (WEA 1-7) auf den Gemarkungen Waldbrunn-Strümpfelbrunn und Waldbrunn-Mülben sowie Eberbach – ergänzender Schriftsatz

26. Februar 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung nimmt die Initiative Hoher Odenwald (IHO) e.V. zum oben genannten Vorhaben Stellung. Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass die Erteilung einer Genehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen eklatanten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen würde.

1. Materielle Prüfungspflicht der Behörde vs. Gutachten des Vorhabenträgers

Der Vorhabenträger ist nach § 4 BImSchG zwar zur Vorlage von Prüfunterlagen verpflichtet. Wir rügen jedoch vorsorglich, dass eine bloße Übernahme der durch den Investor finanzierten Gutachten (saP/UVP) den Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 LVwVfG) nicht gerecht wird.

Insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 12.09.2024 (C-66/23) trifft die Behörde eine gesteigerte Überprüfungspflicht hinsichtlich der Vollständigkeit der Artenprüfung (Schutz aller Anhang-I-Arten und Zugvögel).

2. Absolute Sperrwirkung des faktischen VSG (Art. 4 Abs. 4 VRL)

Das Vorhaben liegt innerhalb der Gebietskulisse des faktischen EU-Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald“.

Wir verweisen noch einmal auf unser laufendes Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (– 12 K 6552/24 –]) zur Ausweisung dieses Gebiets. Unsere erste Stellungnahme hierzu mit Klagebegründung und Anlagen ging Ihnen am 12.02.2025 zu. Per E-Mail schicken wir Ihnen den ergänzenden Schriftsatz an das Gericht vom 09.02.2026 und ein Gutachten des Geo-Fachbüros proreg vom 09.07.2025Entwicklung eines EU-Vogelschutzgebiets im südöstlichen Sandstein-Odenwald und nördlichen Bauland‘ (sowie nochmals die Klagebegründung).

Gemäß der ständigen EuGH-Rechtsprechung gilt für faktische Gebiete das strikte Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Dieses kennt – im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL – keine Ausnahme für wirtschaftliche Interessen oder die öffentliche Sicherheit.

3. Rechtlicher Hinweis zur Genehmigungsfähigkeit

Eine Genehmigung, die das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot ignoriert, ist materiell rechtswidrig. Die IHO wird im Falle einer Genehmigungserteilung unverzüglich Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen. Aufgrund der durch das neue EuGH-Urteil verschärften Prüfungsmaßstäbe ist die Genehmigung rechtlich nicht haltbar.

Wir weisen vorsorglich auf die drohende Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg hin, sollte durch eine voreilige Genehmigung ein irreparabler Schaden an einem unionsrechtlich geschützten Lebensraum entstehen.

Wir fordern Sie daher auf, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VG Karlsruhe über den Schutzstatus des Gebiets auszusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dorothea Fuckert; Joachim Wallenwein (für den Vorstand)