Liebe Mitglieder, Freunde und Unterstützer der IHO,
leider hat das LRA Neckar-Odenwald-Kreis am 23.06.2026 die Genehmigung für den Windpark Waldbrunn mit 5 Windturbinen mit je 250 m Höhe (im Markgrafenwald und Augstel) erteilt. Taggleich hat das Verwaltungsgerichts Karlsruhe die laufende Klage der IHO gegen das Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung eines Vogelschutzgebietes Südöstlicher Odenwald zurückgewiesen (wegen mangelnder Begründetheit bei bestätigter Zulässigkeit). Dies ist schockierend und nach unserer Einschätzung des geltenden EU-Rechts (Vogelschutzrichtlinie) skandalös.
https://www.neckar-odenwald-kreis.de/Landratsamt/Kreisrecht+_+Bekanntmachungen/Windpark+Waldbrunn.html#/
Zunächst lassen wir die Genehmigung und die rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten durch unseren Fachanwalt Dr. Faller/ Caemmerer & Lenz, Karlsruhe prüfen. Ein Antrag auf Zulassung zur Berufung wurde im Urteil des VG Karlsruhe ermöglicht. Gegen die Genehmigung des Windparks Waldbrunn können wir bis Ende Juli Klage einreichen, zusammen mit einem Eilantrag für einen gerichtlich angeordneten Baustopp. Mit beiden haben wir noch die Chance, die unmittelbare Realisierung des Windparks zunächst aussetzen und später den Genehmigungsbescheid durch den VGH als fehlerbehaftet anerkennen zu lassen.
Dafür benötigen wir weitere finanzielle Unterstützung und würden uns deshalb über eine Spende (steuerlich abzugsfähig!) zur Finanzierung der Anwalts- und Gerichtskosten sehr freuen:
Volksbank Neckartal | IBAN DE3167291700 0027636900 BIC GENODE61NGD |Kontoinhaber: Initiative Hoher Odenwald e.V.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Weitere Informationen erhalten Sie unter nachstehenden links:
Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 30.06.2026
Räumlich und zeitlich stark vereinfachte Kartierungsergebnisse weisen also einerseits einen allzu statischen Charakter auf, welcher der Dynamik in den Biozönosen (Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten in einem abgrenzbaren Lebensraum) keineswegs gerecht werden kann, welcher andererseits die hochrelevante Arealausbreitung mittels Pionieren am Rande so genannter „Dichtezentren“ nicht berücksichtigt und welcher schließlich dem EU-rechtlichen Individuenansatz widerspricht. – Näher ausgeführt wird dies in folgender Bearbeitung: