* Umweltvereinigung IHO vertritt den Naturschutz auch zum Vorhaben „Windpark Kornberg-Dreimärker“ in Hardheim und Höpfingen

Beim gestrigen UVP-Scoping-Termin im Mosbacher Landratsamt (Neckar-Odenwald-Kreis) wurde vom Vorsitzenden der staatlich anerkannten Umweltvereinigung „IHO e.V.“, dem Geographen Michael Hahl, der Umwelt- und Naturschutz vertreten: Dabei wurden von Seiten der „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO)“ zahlreiche Aspekte angemahnt und um Aufnahme ins Protokoll gebeten, die für eine seriöse Berücksichtigung der relevanten Schutzgüter (z.B. Tiere/Biodiversität, Wasserschutz, FFH-Verträglichkeit usw.) im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) unvermeidlich seien. Zusätzlich zum mündlichen Vortrag wurde von der IHO eine 20-seitige schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Hahl betonte, dass das Vorhaben, sechs Windenergieanlagen in und am unmittelbaren Rand eines FFH-Gebiets unter Aspekten des EU-rechtlich vorgegebenen Habitat- und Artenschutzes generell abzulehnen sei.

* IHO-Stellungnahme zum Managementplan des FFH-Gebiets Odenwald Brombachtal

Unsere Kurzstellungnahme zum Entwurf des Managementplans für das FFH-Gebiet 6519-341 Odenwald Brombachtal können Sie hier nachlesen: IHO Stn FFH Brombachtal IHO-0817_ ohne Unterschrift

* IHO-Stellungnahme zum Managementplan für das FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal

Zu dem 1474 ha großen Fauna-Flora-Habitat Gebiet (FFH-Gebiet) 6519-341 Odenwald Brombachtal erfolgte bis zum 14.8.2017 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs eines Managementplans. Auch aktuell ist der Entwurf noch im Internet abrufbar: http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/268436/

Noch bis zum kommenden Montag, 28. August, können Stellungnahmen durch Vereine, Kommunen, Bürger usw. unter dem Betreff „6519-341 Managementplan“ an das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 56 Naturschutz und Landschaftspflege, 76247 Karlsruhe oder per E-Mail an natura2000@rpk.bwl.de eingereicht werden. – Fraglos gehört auch das Brombachtal zu den potenziellen Nahrungshabitaten der lokalen Schwarzstorch-Population im Odenwald.

Als „Besonderheiten“ führt das Regierungspräsidium Karlsruhe zum FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal einerseits die Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und weitere Arten an, welche die bewaldeten Hänge und Berge auf Eberbacher und Heddesbacher Gemarkung nutzen. Die Wiesentäler mit ihren Flachland-Mähwiesen seien zudem Lebensräume der Spanischen Fahne und des Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings. In diesen Habitaten lebe auch die Äskulapnatter, eine weitere FFH-Art.

In den Fließgewässern mit flutender Wasservegetation seien schließlich – übrigens wie in nahezu allen naturnahen Bachläufen des südlichen Odenwaldes – Bachneunauge und Groppe heimisch. Natürlich ist IHO-seitig anzumerken, dass sich das FFH-Gewässer daher als mindestens potenzielles Nahrungshabitat unter anderem für unsere Schwarzstörche auszeichnet, deren regionales Vorkommen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie der EU ja ebenfalls unter strengem Schutz steht. Auch die betroffenen FFH-Fledermausarten suchen auf ihren Jagdrunden von den bewaldeten Bergrücken und Hängen aus die Bachläufe auf. (Zu den „Besonderheiten“ des FFH-Gebiets 6519-341 bitte hier entlang: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/Odenwald-Brombachtal.aspx)

Als Umweltvereinigung mit regionalem Schwerpunkt im länderübergreifenden Odenwald merkt die IHO hierzu an: Vogelschutzrichtline und FFH-Richtlnie sowie deren Schutzkulissen in Vogelschutz- und FFH-Gebieten sind die gemeinsamen Grundpfeiler des EU-Schutzsystems Natura 2000, welches in der naturnahen Kulturlandschaft des Odenwaldes eine maßgebliche Rolle spielt. Der somit auch für den Odenwaldraum festgelegte EU-Artenschutz steht als Unionsrecht höherrangig über dem nationalen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). – In diesem Kontext sind daher die FFH-Gebietskulissen und Vogelschutzgebiete zu sehen, deren Verschlechterungsverbot nicht zuletzt bei Einwirkungen von außen in die Natura-2000-Kulisse hinein EU-rechtlich greifen muss.

* Neues EU-Schutzgebiet im Neckar-Odenwald-Kreis

Im Neckar-Odenwald-Kreis entstehen zwei neue Natura-2000-Gebiete. Noch bis zum 20.02.2017 wird der Planentwurf für das FFFFHH-Gebiet 6421-311 „Odenwaldtäler zwischen Schloßau und Walldürn“ und das Vogelschutzgebiet 6422-401 „Lappen bei Walldürn“ in den Rathäusern Mudau und Walldürn öffentlich ausgelegt. Es handelt sich um relativ kleine Gebietskulissen mit ingesamt etwa 700 ha Flächenareal. Charakteristisch für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH) sind unter anderem die Lebensraumtypen Auenwälder mit Erle, Esche und Weide, magere Flachland-Mähwiesen oder Fließgewässer mit flutender Wasservegetation. Für die neuen FFH-Fließgewässer und das sehr kleine Vogelschutzgebiet (VSG) werden spezielle Zielarten definiert.

Bürger, Vereine, Kommunen und andere Interessensvertreter können bis spätestens 06.03.2017 ihre Stellungnahmen beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 56 Naturschutz und Landschaftspflege, einreichen. Weitere Details, beispielsweise zum künftigen Management der Lebensräume sowie zu den Kontaktdaten für Stellungnahmen entnehmen Sie folgendem Link mit Informationen der LUBW. (Bild: Pressemitteilung des Regierungspräsiums Karlsruhe) 

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Kommentar zur Beschlussfassung im Eberbacher Gemeinderat bzgl. Teil-Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan braucht schlüssiges Konzept

Der im Eberbacher Gemeinderat beschlossene Teil-Flächennutzungsplan (FNP) enthält vier Konzentrationszonen für die Windenergie: Hebert, Hohe Warte, Flockenbusch und Augstel. Die Gemeinderäte werden sich nach unserer Auffassung noch mit der Frage zu beschäftigen haben, wie sie nach dieser Beschlussfassung einen konzeptionell schlüssigen FNP als „steuerndes Instrumentarium“ erzielen möchten.

Denn zu beachten ist, dass nur ein schlüssiges FNP-Konzept zukünftig den „Ausschluss“ von Windenergieanlagen (WEA) auf nicht ausgewiesenen Flächen gewährleisten kann: Mit welcher Begründung will der Gemeinderat in späteren Jahren WEA auf vermeintlichen „Ausschlussflächen” ablehnen können und sich auch entgegen möglicher Versuche von Vorhabensträgern, sich über § 35 BauGB (“Privilegierung der Windkraft im Außenbereich”) einzuklagen, behaupten können?

Die Möglichkeit, den FNP als „steuerndes Instrument“ zu nutzen, wird dadurch verbaut, dass man mit diesem FNP-Konzept bereits wesentliche Interessen von öffentlichem Belang in ihrer Rangfolge entwertet, nämlich Artenschutz und EU-Vogelschutzrichtlinie, Landschaftsschutzgebiet und Landschaftsbild am Rand des Neckartals, FFH-Gebiet und FFH-Richtlinie, Wasserschutzgebiet und Denkmalschutz.

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph