Stellungnahme der Initiative Hoher Odenwald e.V. zur Offenlage: ‚Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar‘, 2024

Die Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO), Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V., ist eine anerkannte Umweltvereinigung gem. §3 UmwRG, mit Zuständigkeit in den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Ein Schwerpunkt liegt auf den Regionen Odenwald und seinen Nachbargebieten. Die IHO begrüßt, dass Anteile der Region frei von Windenergieanlagen (hier abgekürzt durch „WEA“) gehalten werden sollen, hält dies jedoch für keineswegs ausreichend. Man kann nicht nur das Landschaftsbild von Neckartal, Bergstraße usw. schützen wollen, die übrige Region mit ihren dringend schützenswerten Landschaften und Lebensräumen sowie Lebensgemeinschaften jedoch umso mehr opfern.

Daher spricht sich die IHO satzungsgemäß dafür aus, dass der Raum Odenwald und Nachbargebiete (Odenwald, Neckartal, Übergang zum Bauland und Kraichgau, Bergstraße usw.) weitestgehend frei von WEA bleiben muss. Bisher gibt es bereits schwerwiegende Eingriffe, und eine weitere industrielle Überformung dieses Gebiets ist dringend zu vermeiden. Orientierung an höher-stehendem EU-Artenschutzrecht ist unbedingt geboten (Vogelschutz-Richtlinien, im Folgenden abgekürzt mit „VS-RL“; FFH-Richtlinien=“FFH-RL“). Des Weiteren ist nicht hinnehmbar, dass der Schutz von Arten und Lebensräumen, die einst durch großräumige Landschaftsschutzgebiete (hier „LSG“) und zwei Naturparks als gesichert angesehen wurden, und die auf dieser Grundlage im Rahmen der unionsrechtlichen FFH-RL/ VS-RL, ebenso der Wasserrahmen-Richtlinien als nicht erforderlich eingeschätzt werden musste, heute auf keine Weise mehr gewährleistet wird.

Auch regionalplanerisch besteht eine Verpflichtung, die Erfordernisse der unionsrechtlichen Unterschutzstellung hinsichtlich des inzwischen immens unterwanderten LSG-Schutzes und Naturpark-Schutzes erneut auf den Prüfstand zu nehmen. Auch dies muss zu den maßgeblichen Aufgaben einer Regionalplanung zählen, um EU-Artenschutz und -Lebensraumschutz annähernd gerecht zu werden. Die IHO ist großräumig zuständig für den Natur- und Umweltschutz, in diesem Fall für die ganze betreffende Teil-Region innerhalb der baden-württembergischen und hessischen Gebiete. Dennoch kann offensichtlich nicht mehr überall der Schaden im Sinne eines gesamtökologischen Desasters für die Region abgewendet werden.

Nach Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 der europäischen Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) besteht ein sogenanntes “faktisches Vogelschutzgebiet“ (im folgenden abgekürzt durch „fakt. VSG“, welches sich über den nördlichen und östlichen Odenwald (Baden-Württembergs) und somit über weite Teile des Teilflächenregionalplans erstreckt. Das fakt. VSG besteht wegen des gehäuften Vorkommens des Schwarzstorches. Es kann keinerlei fachliche Zweifel geben, dass die Kriterien eines fakt. VSG erfüllt sind, weil das Gebiet gemäß Studie der OGBW (Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg) das zahlen- und flächenmäßig geeignetste Gebiet für den Schwarzstorch in Baden-Württemberg ist. Dies gilt umso mehr, als Baden-Württemberg bislang lediglich vier Vogelschutzgebiete mit jeweils nur einem oder zwei Brutpaaren zum Erhalt der Art ausgewiesen hat. Wir verweisen auf die Studie der OGBW ‚Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015- 2020′: „Die aktuell höchsten und flächigsten Konzentrationen befinden sich im Odenwald und in Oberschwaben.“

Anhang Nr. 1 – 2 Studie OGBW: Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015- 2020; Kritik an Abschwächung des Vogelschutzes, 2021

Alternativ dazu müsste im Sinne der Erfordernisse des Unionsrechts wieder der weiträumige Schutzstatus durch Landschaftsschutzgebiete und Naturparks reaktiviert werden, und zwar durch Unterschutzstellung von ausreichend bemessenen FFH- und Vogelschutz-Gebieten (VS-G) mit den zwingenden Erfordernissen der FFH- und VS-Richtlinien. Da dies jedoch – unter rechtlich problematischen Beschlüssen – derzeit nicht zu erwarten ist, fordern wir hier dringend ein, dass das durch den NABU Rhein-Neckar-Odenwald beantragte und durch das vom Regierungspräsidium beauftragte Gutachten der GOEG/Stuttgart 2014 bestätigte fakt. VSG mit höchstem Schutzstatus und absolutem Verschlechterungsverbot gegenüber dem Ausbau mit WEA in die Regionalplanung einzubeziehen ist. Kurz gesagt: In diesem Gebiet dürfen auch regionalplanerisch keine WEA ermöglicht werden, es muss sich um ein Ausschlussgebiet handeln.

Anhang 3: Gutachten der GOEG im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 2014

Die Gesetzesänderung des Bundesnaturschutzgesetzes ändert an allen diesen Tatsachen nichts. Denn § 45b BNatSchG ist eine fachlich nicht weiter begründete Setzung für den Bereichdes Artenschutzes, kann jedoch nicht einfach auch auf den Habitatschutz, um den es hiergeht, übertragen werden, denn der Paragraph beschränkt sich auf den Artenschutz.Als Mindestforderung muss daher ein weitaus größeres Teilgebiet als das, welches der VRRN in seinem Entwurf derzeit vorsieht, vor WEA geschützt werden. Hierzu spricht sich die IHO dafür aus, dass als Minimum zusätzlich für dasjenige Gebiet das rechtlich „absolute Verschlechterungsverbot“ zu gelten hat, das bereits in den Jahren 2013/2014 und nachfolgend mit Stellungnahmen und präzisierten Kartenskizzen als fakt. VSG bewertet wurde. Es umfasst gemäß der zwei angehängten Karten des NABU zur Abgrenzung für ein VSG Odenwald folgende Vorranggebiete im Planungsentwurf:

NOK/RNK-VRG01-W, RNK-VRG01-W, NOK-VRG15-W, NOK-VRG20-W, NOK-VRG21-W, NOK-VRG19-W, NOK-VRG18-W, NOK-VRG16-W, NOK-VRG10-W, NOK-VRG11-W, NOK-VRG14-W, NOK-VRG06-W, NOK-VRG07-W, NOK-VRG08-W, NOK-VRG04-W, NOK-VRG05-W, NOK-VRG09-W, NOK-VRG01-W, NOK-VRG02-W

Im Osten des NOK ist das Gebiet Schefflenz in das fakt. VSG einzubeziehen, da dort ebenfalls Schwarzstorchhorste gefunden wurden, die unter fortlaufender Beobachtung der OGBW stehen. Die IHO muss daher auch das hier geplante Vorranggebiet NOK-VRG28-W ablehnen.

Zudem legen wir die ergänzende Stellungnahmen der IHO zum Status des genannten fakt. VSG von 2015 vor. Wir weisen auch schon vorsorglich darauf hin, dass hierzu ein Klageverfahren gegen das Land BW eingeleitet wird und somit eine gerichtliche Entscheidung zwingend abgewartet werden sollte, zumal die erforderliche Ermittlungs-, Abwägungs- und Bewertungsmöglichkeit sonst nicht gegeben wäre. 

Anhang 4 – 6: Meldung und Karten zum fakt. VSG ‚Östlicher badischer Odenwald‘ durch NABU/BUND des Landes Baden-Württemberg an das Ministerium für Ländlichen Raum Stuttgart, 2014

Anhang 7: Ergänzende Stellungnahme der IHO zum fakt. VSG, 2015

Anhang 7a: proreg Hahl Kurzgutachten zum fakt. VSG 2024 (wird in den nächsten Tagen nachgereicht)

Die Kriterien des fakt. VSG gelten in allerhöchstem Maße für die in den Kartenskizzen umrissenen Kernzonen eines solchen fakt. VSG, u.a. die Vorranggebiete NOK/RNK-VRG01-W (Salzlackenkopf), RNK-VRG01-W (Kettenwald = Augstel) und NOK-VRG15-W (Markgrafenwald). Besonders brisant ist die Lage da, wo ein „Vorhaben Windpark Waldbrunn“ (ehemals „Windpark Markgrafenwald“) in den Vorranggebieten RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W umgesetzt werden soll, weil hier eine der drei Kernzonen im Konzept des Status eines faktischen Vogelschutzgebietes vorliegt und zudem ausführliche gutachterliche Untersuchungen, naturschutzfachliche und umweltjuristische Stellungnahmen deutlich dagegen sprechen. Schließlich weil hier zudem noch ein weiterer Fehler in der unionsrechtlichen Natura 2000-Kulisse (FFH-RL, VS-RL, auch Wasserrahmen-RL) vorliegt, und zwar durch die fehlerhafte VSG-Abgrenzung an der Landesgrenze Hessen/Baden-Württemberg, nämlich schlicht nach den Kriterien einer Landesgrenze, nicht aber nach zwingend erforderlichen ornithologischen Kriterien.

Dieses Gebiet muss daher auch im Sinne der Satzung und Anerkennung gem. §3 UmwRG der Umweltvereinigung IHO als zwingend zu schützendes Teilgebiet herausragend verteidigt werden. Aus diesem Grund setzt sich die Umweltvereinigung IHO in der aktuell als generell nicht akzeptablen Planungssituation für den Odenwald und seine Nachbargebiete ein, insbesondere für diesen Teilraum eines faktischen VSG. Dabei geht es primär für die drei Kernzonen, d.h. wir setzen uns – allen voran – mit allen verfügbaren naturschutzfachlichen und rechtlichen Mitteln ein für eine Abwendung des Vorhabens „Windpark Waldbrunn“ (früher „Windpark Markgrafenwald“). Eine Abschichtung durch den VRRN auf andere Entscheidungsebenen wäre explizit in diesen höchst sensiblen und vulnerablen Teilgebieten keineswegs hinnehmbar. Im Mindesten sind hier die anstehenden gerichtlichen Entscheidungen eines aktuell als „schwebendes Verfahren“ zu betrachtenden Prozesses abzuwarten.

In einer allerersten Stellungnahme erwähnte die IHO bereits am 12.12. 2013 in ihrem Schreiben ans Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 2 Raumordnung aus, dass das Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“ (jetzt RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W) in das Gebiet eines fakt. VSG fällt.

Alle Stellungnahmen, die bisher von der IHO bereits dem VRRN eingereicht wurden, bleiben – im Prinzip – hier vollumfänglich in ihrer Gültigkeit bestehen und sind als aktuelle Anteile der vorliegenden Stellungnahme zu handhaben. Kleinere Veränderungen der aktuellen Planungssituation nennen wir dabei nicht explizit, da es grundsätzlich nach wie vor um dieselbe Problematik geht, die mehrfach vorgetragen wurde. Insbesondere gilt die zuletzt eingereichte Stellungnahme an den VRRN zum Vorhaben „Windpark Waldbrunn“ (früher Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“) hier ebenfalls.

Anhänge Nr. 8 – 13: Bisherige Stellungnahmen der IHO (auch die von RA Dr. Faller) an den VRRN

Des Weiteren legen wir die fachanwaltliche Stellungnahme von Dr. Faller/CaemmererLenz und die naturschutzfachliche Stellungnahme des Umweltbüros Dr. Schreiber, beide zum BImSchG-Genehmigungsverfahren „Windpark Waldbrunn“ 2023 dem VRRN zur genauen Prüfung vor.

Anhänge Nr. 14 – 15: Fachanwaltliche Stellungnahme Dr. R. Faller 2023; Artenschutzfachliche Stellungnahme Dr. M. Schreiber/M. Sc. L. S. Apel, 2023

Auch nach der fachgutachterlichen Einschätzung des FGOU/NABU(2018) führt ein Windpark im Vorranggebiet RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulation im östlichen Odenwald bzw. aufgrund der hohen Bedeutung der hier vorkommenden Population in Baden-Württemberg.  Zudem stellte die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme zum damals bereits geplanten Windpark Waldbrunn (Markgrafenwald) aus dem Jahr 2016 auf S. 16 fest:  „Der Windpark hat daher eine außerordentliche Barrierewirkung auf die Flugkorridore zu den genannten regelmäßig genutzten Nahrungshabitaten. Durch die Meidung der Flüge zu diesen wird die Reproduktion zudem auch dadurch gestört, dass die Tiere weitere Wege fliegen müssten bzw. ihre essentiellen Nahrungshabitate möglicherweise aufgeben. Dies hätte eine längere Abwesenheit der Altvögel zur Folge, was Auswirkungen auf das Nahrungsangebot und die -aufnahme für die Jungvögel hat.“ Diese Barrierewirkung und Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulationen bestünde in keinem geringeren Maße durch einen Windpark im Vorranggebiet NOK/RNK-VRG01-W. Hier würden viele zusätzliche Tatbestände ausgelöst, weshalb die IHO auch dieses ablehnen muss.

Eine Auswahl von in den Vorranggebieten RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W regelmäßig gesichteten und der OGBW gemeldeten Schwarzstorchbeobachtungen – allein im April 2024:04.04. 11.37 Uhr Bergwald; 08.04. 15.56 Uhr; 10.04. 14.31 Uhr; 11.04. 8.35 Uhr; 11.04. 9.46 Uhr; 20.04. 16.59 Uhr; 22.04. 13.59 Uhr; 10.04. 9.35 Uhr Unterhalb Ferdinandsdorf; 18.04. 14.53 Uhr; 24.04. 10 Uhr;24.04. 12 Uhr Anhänge: Fotos 15a – d (mit Dank an Dieter Theisen-Niedermeier)

RNK-VRG03-W (Hebert): Auch dieses potentielle VRG ist in der Regionalplanung schon deshalb abzulehnen, da der Vorsatz gefasst wurde, das Neckartal vor einer optischen Beeinträchtigung durch WEA zu schützen. (Kap. 1.2.1 Methodik; 1. Ausscheiden von Flächen aufgrund rechtlicher, tatsächlicher oder planerischer Ausschlusskriterien, S. 13:

Die Naturraumeinheit Bergstraße und die Naturraumeinheit Neckartal sollen unter Aspekten des Landschaftsbildes in Analogie zu den linksrheinischen landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften Speyerer Rheinniederung, Maxauer Rheinniederung und Haardtrand Pfälzerwald von Windenergieanlagen freigehalten werden. Sowohl der Bergstraßenrand als auch das Neckartal stellen unter topographischen Aspekten bedeutende landschafts-prägende Einheiten und weithin sichtbare Landmarken in der Region Rhein-Neckar dar. Mit ihren historischen Ortschaften sowie den Burg- und Schlossanlagen sind sie auch unter touristischen Aspekten von besonderer Bedeutung und stellen Hauptanlaufpunkte für die Naherholung dar. Die hohe landschaftliche Bedeutung dieser Zonen kommt auch in der Ausweisung großer Teile davon als Landschaftsschutzgebiet zum Ausdruck.“

Mit diesem regionalplanerischen Anspruch können die Vorranggebiete Hebert (RNK-VRG03-W) und Hohe Warte (beide Eberbach) nicht mit einbezogen werden. Auf diesen Höhenzügen erstellte Windparks hätten nicht weniger optisch unmittelbare Einwirkungen auf das Neckartal wie etwa die geplanten WEA auf dem Gebiet „Lammerskopf“ (HD/RNK-VRG02-W); evtl. noch gravierender, da sie am gleichen Flussabschnitt das Neckartal von Süden wie von Norden gleichzeitig beeinträchtigen würden. Die Schutzwertigkeit des Neckartals endet nicht am dortigen Flussabschnitt. Das Fachbüro Proreg hat dazu 2017 wichtige Aspekte in einem Gutachten zum Hebert hinsichtlich Landschaftsschutzgebiet zusammen gestellt; neben einem weiteren Gutachten zu den dort betroffenen Wasserschutzgebieten. Auszug S. 13:

„Eine Bildaufnahme in Eberbach-Wimmersbach zeigt das offenkundig von dieser alten Flussschleife nivellierte Gelände mit den Prallhangrelikten an deren randlichen Erhebungen: links im Bild der Anstieg zum Sarg, hinten der Hebert, rechts vorne die sanfte Steigung zum Bocksberg hin. – Im Bild unten wird die „Neckarwimmersbacher Flussschleife“ zum Zeitpunkt ihres weitesten Auspendelns schematisch visualisiert. Der Hebert-Nordhang gehört somit zum Neckartal-Formenschatz.“

Anhänge Nr. 16 – 19: proreg/Hahl – Gutachten zum Landschaftsschutz Hebert 2017 und Gutachten zum Wasserschutz Hebert, 2017; Stellungnahmen der IHO und des NABU zum TFNP Eberbach, 2017

Die IHO betrachtet Windkraftanlagen in zusammenhängenden Waldgebieten als unökologisch.

Nach einer wissenschaftlichen Studie der Universitäten Marburg, Freiburg, Kiel und Berlin von 2023 verdrängen Windenergieanlagen in Wirtschaftswäldern häufige Vogelarten.

Anhang Nr. 20: Wissenschaftliche Studie Universität Marburg, Freiburg, Kiel u. Berlin 2023: ‚Windenergieanlagen in Wirtschaftswäldern verdrängen häufige Vogelarten‘

Die IHO sieht den Gesamtschaden für diese Ökosysteme, die der Luftreinhaltung, CO2-Stoffwechsel, Bodenfeuchte, Gesamt-Wasserhaushalt und Biodiversität dienen sollten, in keinem Verhältnis zum angenommenen Nutzen. Weitere umfassendere negative Auswirkungen werden hervorgerufen. Im Planentwurf sind überwiegend Waldflächen als Standort für WEA vorgesehen. Für die Standflächen, Zuwegung und Leitungsanschlüsse werden erhebliche Waldflächen gerodet und somit zerstört. Ein Randeffekt dieser Zerstörung sind die zu erwartenden hohen Temperaturen, die an heißen Sommertagen auf den geschotterten Zuwegungen oder Standflächen der WEA entstehen. Es können Temperaturen bis über 50 Grad Celsius auftreten.

Die heiße Luft steigt auf und entzieht dem Wald Wasser, führt also zur Austrocknung und erhöht das Waldbrandrisiko. Wenn der Anspruch gilt, dass sich ein Wald entwickeln soll, speziell ein Mischwald, der der Klimakrise besser trotzt, dann verschlechtert sich mit der Fragmentierung die Chance der Waldentwicklung nachhaltig, da sich Randeffekte wie Hitze und Trockenheit auf nachwachsende Laubbäume auswirken. Ein Wald bildet Boden, ist hoch relevant für den Wasserkreislauf. Er ist ein Ökosystem, das in der Klimaänderung wichtige Leistungen erbringt, so etwa die Kühlung der Landschaft. Der Wald ist Kohlenstoffspeicher und bildet wesentliche Flächen zur Grundwasserneubildung im Einflussbereich der Trinkwasserversorgungen.

In ‘Wissenschaftler fordern: Keine Windenergie im Wald. Landschaften und Wälder schützen‘ schreibt Dipl. Biol. Dr. Jochen Tamm: „Gewaltige Beton-Fundamente, rund 15 m tief, müssen für diese Anlagen in die Erde getrieben werden. Damit wird massiv in den Grund- und Quellwasserhaushalt eingegriffen, besonders in den Bergwäldern, wo die Bäche ihren Ursprung nehmen. An jeder WKA werden rund 1 ha große Betriebsflächen freigehalten. Im Wald müssen diese Flächen gerodet werden.

Wo zuvor das Holz den Kohlenstoff gebunden hatte, wird er nun daraus freigesetzt und als CO2 klimaschädigend in die Atmosphäre entlassen. Schon heute dadurch mehr Wald zerstört, als er in allen Nationalparken Deutschlands vorhanden ist. Klimaschutz durch Waldzerstörung? Die Nutzung der Windkraft im Wald ist kontraproduktiv. – Der Ausbau von Wegen zu den WKA für schwere Fahrzeuge führt zu weiteren massiven Schäden, wiederum besonders in den Wäldern. Weiträumige Baumfällungen und Schäden am Wasserhaushalt sind zumeist die Folgen. Quellen und Bäche können versiegen, Bachtiere aussterben.

Wo zuvor das Holz den Kohlenstoff gebunden hatte, wird er nun daraus freigesetzt und als CO2 klimaschädigend in die Atmosphäre entlassen. Schon heute wird dadurch mehr Wald zerstört, als er in allen Nationalparken Deutschlands vorhanden ist. Klimaschutz durch Waldzerstörung? Die Nutzung der Windkraft im Wald ist kontraproduktiv. – Der Ausbau von Wegen zu den WKA für schwere Fahrzeuge führt zu weiteren massiven Schäden, wiederum besonders in den Wäldern. Weiträumige Baumfällungen und Schäden am Wasserhaushalt sind zumeist die Folgen. Quellen und Bäche können versiegen, Bachtiere aussterben.

Es erscheint wenig, wenn nur 2 % der Landesfläche für WKA reserviert werden, wie z. B. in Hessen. Dabei wird gerne übersehen, dass diese 2 % nur dort genutzt werden können, wo ausreichend Wind weht. In einem Mittelgebirgsland sind das vor allem die Bergkuppen und diese nehmen maximal 10 % der Landesfläche ein. Zudem sind sie zumeist bewaldet. Wenn aber 2 % der Landesfläche auf nur 10 % derselben genutzt werden können, dann werden diese Standorte zu 20 % genutzt. Hessen hat also schon heute ein Fünftel seiner bewaldeten Bergkuppen zum Bau von WKA freigegeben! Man denkt sogar über eine Erhöhung des Prozentsatzes nach…

Dieser gewaltige Eingriff betrifft also gerade die abgelegenen, oft naturnahen Bergwälder, die bis dahin Refugien waren für die Natur und den dort Erholung suchenden Menschen. Der Bau von WKA bringt also zwangsläufig schwere Schäden an Natur und Landschaft mit sich. Es sei dahin gestellt, ob die Energie, die diese Anlagen liefern, diese Schäden rechtfertigt; ob man damit ein hoch entwickeltes Land mit 83 Mio. Menschen und langen Wintern ausreichend versorgen kann.

Sicher ist allerdings, dass Naturschäden dieses Ausmaßes in unseren Wäldern nicht zu verantworten sind. Waldzerstörung kann kein Beitrag zum Klimaschutz sein! Und sicher ist, dass die schweren Naturschäden keinesfalls in den Schutzgebieten für Natur und Landschaft hingenommen werden können. Diese letzten Refugien der Biodiversität in unserem weitgehend industrialisierten Land sind keine Orte für WKA.“ (S. 32-33, Naturschutzinitiative e.V. NI, 2024)

Anhang Nr. 21: Stellungnahme Prof. Dr. Pierre L. Ibisch, Dozent für „Nature Conservation“, Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde

Seismische Schwingungen – Erdbebenmessstationen: Die geforderten Schutzzonen in großen Abständen zu WEA belegen deren kilometerweit reichende Infraschall-Emissionen. Im Umweltbericht zum Entwurf Einheitlicher Teilregionalplan Windenergie Rhein-Neckar 2024 wird in 1.2.1 Methodik, 3. Einzelfallprüfungen, auf Seite 14 aufgeführt: „Von Erdbebenmessstationen wird ein Schutzbereich von 3 km eingehalten. Das Landesamt für Geologie und Bergbau in Rheinland-Pfalz nimmt im Bereich von 3 – 5 km um die Messstation Einzelfallprüfungen sowie in einem Abstand von bis zu 10 km um die Messstation erweiterte Einzelfallprüfungen vor. Diese Schutz- und Prüfbereiche werden bei der Planung ebenfalls bei Messstationen im Baden-Württembergischen und Hessischen Teilraum berücksichtigt.“

Windenergieanlagen emittieren nach aktuellem wissenschaftlichen Forschungsstand der Seismologie einen nachweisbaren Infraschall im Bereich von 0,25 – 10 Hz, der durch die Turmschwingungen und zusätzlich durch die Rotorenbewegungen der WEA emittiert wird und der sich in Boden und Gestein Kilometer weit ausbreitet. Je größer die WEA-Anzahl desto stärker und weiter reicht er nachweislich.

Anhang Nr. 22: Karlsruher Institut für Technologie: Bericht zur Erarbeitung eines Prognosetools für seismische Immissionen an Erdbeben-Messstationen, 2021

Wir weisen hier darauf hin, dass die neue DIN 45680 nach vielen Jahren Überarbeitung endlich dieses Jahr (im 4. Quartal 2024) veröffentlicht wird, wie uns der DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) am 07.05.2024 schriftlich mitteilte. Auszug aus diesem Schreiben:  „Mit der Überarbeitung der DIN 45680 werden die Schwachpunkte der Fassung von 1997 beseitigt und das Messverfahren zur Berücksichtigung neuer Lärmsituationen erweitert. Hierzu wurde der Frequenzbereich erweitert und ein Zuschlag für zeitliche Auffälligkeit eingeführt. Damit wird auch eine verbesserte Beurteilung tieffrequenter Geräusche von Windenergieanlagen ermöglicht.  Sie haben – wie auch etliche andere Einsprecher – gesundheitliche Auswirkungen durch tieffrequente Schallimmission vorgetragen. Wir nehmen Ihre Einlassung ernst und sehen Handlungsbedarf. Mit der neuen DIN 45680 schaffen wir eine Norm, mit der tieffrequenter Schall bis herab zu 1 Hz gemessen und beurteilt werden kann. …..Das Umweltbundesamt und das Bundesumweltministerium sind über die zahlreichen Einsprüche mit gesundheitsbezogenen Argumenten informiert worden… Als Ergebnis der Beratung der Einsprüche hat der Ausschuss den Beschluss gefasst, ein zusätzliches Dokument in Form eines Technischen Reports DIN/TR zu veröffentlichen. Dieses Dokument soll zusätzliche Informationen zu der Neufassung der DIN 45680 liefern und Reaktionen auf Einsprüche vertieft erläutern.“

Die IHO sieht in den schon vorliegenden Messergebnissen und geforderten Schutzabständen um Erdbebenmessstationen einen eklatanten Widerspruch zu den von Windkraftplanungen unkritisch übernommenen Annahmen, dass Infraschall nach wenigen Hundert Metern nicht mehr relevant sei, da er unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Abstände von WEA zu Wohnbebauungen von 1000 m und weniger bedeuten für einen beträchtlichen Anteil der anwohnenden Bevölkerung zwangsläufig ein gravierendes anhaltendes Gesundheitsrisiko.

Da die seismischen Imissionen durch WEA die entsprechenden Messgeräte bis zu mehreren Kilometern Entfernung stören können, ist es nur plausibel, dass auch Gebäude in die entsprechenden Schwingungen versetzt werden. Gebäude stellen also keinen Schutz vor Infraschall dar, sondern ganz im Gegenteil. Die Bewohner befinden sich also quasi in einem schwingenden Resonanzraum, Körperzellen und -funktionen können hierauf mit Störungen reagieren. Dies ist unabhängig von einer subjektiven Wahrnehmung, v.a. unabhängig von der Hörschwelle.

Um es zu verdeutlichen: bei diesen Umwelt- und Gesundheitsaspekten geht es nicht nur um den Schall, der sich von Windkraftanlagen kugelförmig über die Luft ausbreitet und bis 20 km weit reicht, sondern speziell um den sog. Körperschall, d.h. um Vibrationen, der sich im Boden (Gestein, Erde) und alle feste Materie wie Stahl, Beton, Holz (Gebäude, Möbel) ausbreiten. Lebende Zellen reagieren nicht weniger empfindlich als technische Messgeräte. Im 2-3 km Abstand von Häusern/Wohnungen zu Windkraftanlagen liegt daher eine gravierende Dauerbelastung vor, zumal sich Körperschall so gut wie nicht dämmen lässt.

Anhang 23: ‚Infraschall durch Windturbinen: Gebäude bieten laut Ärztin keinen Schutz‘, 2024

Anhang 24: Antwort der Bundesregierung vom 19.03.2024. In Bad.-Württ. haben 91% der ausgewiesenen Flächen für WEA mittlere Windgeschwindigkeiten unter 6,5m/s auf 150 m Höhe

„Das Abstellen der Windkraftplanung auf den Windatlas Baden-Württemberg ist aus fachlichen Gründen nicht haltbar, da dieser Windatlas viel zu optimistische Werte zur Verfügung stellt und somit eine für den gesamten Planungsprozess erhebliche (Abwägungs-)Größe zu Unrecht zu Grunde gelegt wird. Der Windatlas ist eine umweltpolitische Mogelpackung, um ein Projekt der Landesregierung zu forcieren. Er ist aus mehreren Gründen fachlich fehlerhaft und führt zu einer ganz erheblichen Überschätzung der Windleistung und damit auch der Möglichkeit, zur Energiewende bzw. zum Klimaschutz beitragen zu können.“ (Fachanwaltliche Stellungnahme Dr. R. Faller, 2023, Anhang 14, S. 99)

## Auf die Bereitstellung der angeführten Anlagen haben wir hier der Übersichtlichkeit halber verzichtet ##

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 17.05.2024

* Markgrafenwald als Vorrangebiet für Windenergie in der Regionalplanung gestrichen!

Ein weiterer großer Zwischenerfolg für unsere Umweltvereinigung:

Der „Markgrafenwald/Augstel“ ist als „Vorranggebiet“ (VRG) aus dem „Teil-Regionalplan Windenergie“ des Verbands Region Rhein-Neckar (VRRN) heraus gefallen.

Die Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) schreibt heute, der Planungsausschuss habe dem Entwurf zugestimmt, und es gelte als sicher, dass die Verbandsversammlung am 11. Dezember ebenfalls zustimmen werde.

Gestrichen wurden im Neckar-Odenwald-Kreis, so die RNZ, das ursprünglich als VRG geplante Gebiet „Markgrafenwald in Waldbrunn und Eberbach aufgrund einer „uneinheitlichen Datenlage zum Vorkommen des Schwarzstorchs und des Wespenbussards“ nach bisher mehr als zehn vorgelegten Gutachten. – Der bisher als VRG geplante „Kornberg bei Hardheim/Höpfingen wurde ebenfalls gelöscht; auch hierzu hatte die Umweltvereinigung IHO e.V. im März 2018 eine aufgrund naturschutzfachlicher Bedenken ablehnende Stellungnahme im Rahmen des so genannten UVP-Scopings vorgelegt. – Für die im Neckar-Odenwald-Kreis und in den anderen Teilräumen der länderübergreifenden Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) verbliebenen Vorranggebiete ist die jetzt erfolgte Entscheidung im Planungsausschuss dennoch bedauerlich, weil auch in vielen anderen Gebieten Mensch, Natur und Landschaft von negativen Auswirkungen großer Windenergieanlagen betroffen sind.

Insbesondere die Streichung eines potenziellen Vorranggebiets „Markgrafenwald“ ist als großer Erfolg unter anderem der zahlreichen profunden Stellungnahmen und Gutachten zu werten, die von unserer Umweltvereinigung „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt“ zu allen drei Offenlagen des Regionalverbands ausgearbeitet und eingereicht wurden. – Allein zur 3. Offenlage hatten wir in drei zeitlichen Abschnitten verschiedene, aufeinander aufbauende Stellungnahmen mit unter anderem naturschutzfachlichen und umwelt- sowie planungsrechtlichen Ausführungen beim Regionalverband vorgelegt. Als besonders bedeutend dürften sich dabei die avifaunistischen Begutachtungen im Auftrag der IHO e.V. (ab 2014) sowie auch im Auftrag des NABU (ab 2017) erwiesen haben. Auch die fachanwaltlichen Ausführungen im Auftrag der IHO e.V. haben ganz sicher erheblich dazu beigetragen.

Obacht, bitte engagiert bleiben: dies ist noch keine Entwarnung für ein Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“!

In Baden-Württemberg stellen Flächen, die nicht als Vorranggebiete in der Regionalplanung überplant werden, allerdings keine Ausschlussgebiete für die Windenergie dar, was als eine Entmachtung der Regionalplanung in ihrer eigentlichen Bedeutung für die Raumordnung anzusehen ist. – Keineswegs auszuschließen ist daher, dass die Vorhabensträger (d.h. die „MVV Energie“ in Kooperation mit der „Windpark Markgrafenwald GbR“) dennoch versuchen können, sich über § 35 BauGB (Privilegierung der Windenergie im Außenbereich) am Markgrafenwald (Waldbrunn) mitsamt dem Augstel (Eberbach) „einzuklagen“.

Somit bleibt das weitere Vorgehen weiterhin, wie bisher schon, letztlich eine Entscheidung der Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls der Gerichte, wenn darüber zu urteilen wäre, wie mit einer neu eingereichten Antragstellung für einen „Windpark Markgrafenwald“ umzugehen ist. Projektiert wurden bisher – trotz der erheblichen artenschutz- und naturschutzfachlichen Verstöße – zwölf Windenergieanlagen auf dem Markgrafenwald-Bergrücken zwischen den FFH-Fließgewässern Reisenbach, Höllbach und Itter, die als essenzielle Nahrungshabitate für den Schwarzstorch dienen. Das gesamte Gebiet ist ein ausgeprägtes, wertvolles Habitat, welches – neben den Schwarzstörchen – auch Brut- und Lebensstätten für Rotmilan, Wespenbussard und viele weitere streng geschützte Vogel- und Fledermaus-Arten enthält. Dies wurde im Grunde genommen bereits im Jahr 2014 gutachterlich (durch Gutachter Carsten Rohde im Auftrag der IHO) nachgewiesen.

Da der IHO Hinweise darauf vorliegen, dass besagte Vorhabensträger möglicherweise sogar schon im kommenden Jahr 2020 einen Antrag neu vorlegen könnten, müssen die weiteren Schritte daher – trotz des jetzigen Erfolgs in Bezug auf die Regionalplanung – sehr aufmerksam verfolgt werden und es muss kontinuierlich dagegen gehalten werden. Deshalb will und muss die Umweltvereinigung IHO e.V. auch 2020 mit weiteren ornithologischen Begutachtungen gegen ein immer noch nicht auszuschließendes Vorhaben „Markgrafenwald“ vorgehen.

Zudem ist der bereits durch Umweltjuristen bestätigte Status „Faktisches Vogelschutzgebiet“ und das Landschaftsschutzgebiet, zu dem neben dem Augstel auch der Hebert oder die Hohe Warte gehören, weiterhin zu stärken. Die Umweltvereinigung IHO sieht eine Entwicklung hin zu einem formellen „Vogelschutzgebiet (Östlicher) Odenwald“ zum Schutz des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg – mit dem Markgrafenwald-Reisenbach-Höllbach-Komplex als einer der Kernzonen – als absolut erstrebenswert an, um dem Naturschutz der Region gerade auch im Sinne der EU-Vogelschutzrichtlinie gerecht zu werden; hierbei sieht sich die Umweltvereinigung IHO mit dem NABU übereinstimmend.

Vielleicht wäre ja genau jetzt eine weitere sehr gute Gelegenheit für die Vorhabensträger, sich ausdrücklich zum Natur- und Artenschutz zu bekennen und auf weitere Planungen am „Markgrafenwald“ auf Grundlage dieser wohlüberlegten Entscheidung des Regionalverbands zu verzichten? Auch die zuständigen Genehmigungsbehörden hatte sich in ihren Stellungnahmen im Jahr 2016 bereits aus naturschutzfachlichen Gründen gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Auf jeden Fall haben wir heute einen Grund zum Feiern!

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Dezember-Mail an alle IHO-Mitglieder

Liebe Mitglieder der Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V., in diesen Wochen vor Weihnachten sind viele mit den letzten Erledigungen des Jahres oder mit den Vorbereitungen für eine weihnachtliche Feier beschäftigt. – Wir wünschen Ihnen dazu gutes Gelingen und schließlich an den Weihnachtstagen und in der Zeit „zwischen den Jahren“ auch genug Muße für ein In-sich-Gehen, ein Atemholen, für Erholung und Regeneration, vielleicht ja auch für einige stille Stunden winterlicher Naturverbundenheit bei dem ein oder anderen Waldspaziergang. – Unabhängig von der Vorweihnachtszeit werden allerdings, wie schon seit gut fünf Jahren, auch jetzt die Windenergie-Planungen in unserer bisher noch weitgehend naturnahen Odenwald-Region, dem badisch-hessisch-bayerischen „UNESCO Global Geopark“, auf erschreckende Weise weiter fortgeführt … – Lesen Sie mehr: IHO-Mailing Dezember 2018

* Umweltvereinigung IHO vertritt den Naturschutz auch zum Vorhaben „Windpark Kornberg-Dreimärker“ in Hardheim und Höpfingen

Beim gestrigen UVP-Scoping-Termin im Mosbacher Landratsamt (Neckar-Odenwald-Kreis) wurde vom Vorsitzenden der staatlich anerkannten Umweltvereinigung „IHO e.V.“, dem Geographen Michael Hahl, der Umwelt- und Naturschutz vertreten: Dabei wurden von Seiten der „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO)“ zahlreiche Aspekte angemahnt und um Aufnahme ins Protokoll gebeten, die für eine seriöse Berücksichtigung der relevanten Schutzgüter (z.B. Tiere/Biodiversität, Wasserschutz, FFH-Verträglichkeit usw.) im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) unvermeidlich seien. Zusätzlich zum mündlichen Vortrag wurde von der IHO eine 20-seitige schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Hahl betonte, dass das Vorhaben, sechs Windenergieanlagen in und am unmittelbaren Rand eines FFH-Gebiets unter Aspekten des EU-rechtlich vorgegebenen Habitat- und Artenschutzes generell abzulehnen sei.

* Umweltvereinigung IHO bezieht Stellung zum UVP-Scoping für Windenergieanlagen bei Beerfelden-Etzean

Bei Etzean im südhessischen Odenwaldkreis sollen fünf Windenergieanlagen errichtet werden. Antragstellerin ist die Firma juwi. Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt hat die nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V.“ ordnungsgemäß zu einem Scopingtermin eingeladen, zumal auf Antrag von juwi ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgen soll. Als erster formeller Schritt einer UVP wird ein so genanntes Scoping mit verschiedenen zu beteiligenden Einrichtungen abgehalten, um alle für die Prüfung relevanten Aspekte im Vorfeld miteinander abzustimmen.

Das Regierungspräsidium gab im Einladungsschreiben an die IHO ausdrücklich die Gelegenheit, im Vorfeld zu der Besprechung am 23.11. eine Stellungnahme zur UVP abzugeben. Diese Möglichkeit wurde fristgerecht wahrgenommen. Die IHO reichte zum UVP-Scopingtermin eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ein, die hier nachgelesen werden kann: Etzean WEA UVP Scoping IHO-22.11.2017Unsere Umweltvereinigung sieht die Durchführung einer UVP ebenfalls als erforderlich an, weil auch an diesem naturnahen Gelände zwischen Beerfelder Galgen und Marbach-Stausee – wie an etlichen projektierten Standorten im südlichen Odenwald – mit erheblichen Konflikten in Bezug auf Artenschutz, Habitatschutz, Landschaftsbild sowie Stätten des kulturellen und des geologischen Erbes (im UNESCO Global Geopark) zu rechnen ist, die aus unserer Sicht konsequent und sorgfältig im Rahmen einer UVP geprüft werden müssen.Foto: Beerfelder Galgen / Attribution: Lordronin, free to share vgl. https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en sowie https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Beerfelder_Galgen_Februar_2017_01.jpg

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Nach IHO-Stellungnahme: Schwarzstorch im Managementplan des FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal aufgenommen

Kleine Erfolge: Zu der IHO-Kurzstellungnahme zum Managementplan des FFH-Gebiets 6519-341 Odenwald Brombachtal (IHO Stn FFH Brombachtal IHO-0817_ ohne Unterschrift) hat unsere Umweltvereinigung heute Post vom Regierungspräsidium Karlsruhe bekommen. Die Verfahrensbeauftragte Geertje Binder schreibt uns: „Der Schwarzstorch wird in diesem Managementplan aufgrund Ihrer Stellungnahme als weitere Art unter dem Kapitel „Weitere faunistische Bedeutung des Gebiets“ mit aufgenommen“. – Auszug aus der betreffenden Kapitel im Managementplan FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal: „Als besonders bemerkenswerte Vogelart, die seit einigen Jahren wieder häufiger im südlichen Odenwald beobachtet wird, soll an dieser Stelle auch der Schwarzstorch (Ciconia nigra) erwähnt werden. Denn diese sehr heimlich lebende Art sucht im Bereich möglichst ungestörter Waldbäche und Waldfeuchtgebiete ihre Nahrung, so dass auch Bereiche des FFH-Gebietes als Teillebensraum in Frage kommen.“ Im Anschluss wird noch auf ein Revierzentrum des Schwarzstorchs im etwa 5 km entfernten Eiterbachtal hingewiesen. – Wir gehen davon aus, dass bei künftig geplanten Vorhaben im und am Rande des FFH-Gebiets Odenwald Brombachtal auch der Schwarzstorch schon bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* IHO-Stellungnahme zum Scoping (UVP) bzgl. fünf WEA bei Würzberg im südhess. Odenwaldkreis

Bei Würzberg im südhessischen Odenwaldkreis sind fünf weitere Windenergieanlagen vorgesehen, wie schon am Stillfüssel auch hier von der Entega projektiert. Zum Scoping-Termin im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die gekoppelt an das BImSchG-Verfahren durchgeführt werden soll, wurde die IHO als gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung eingeladen. – Hier unsere schriftliche Kurz-Stellungnahme zum Scoping-Termin: Würzberg WEA UVP Scoping IHO-16.10.2017

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* IHO-Stellungnahme zum Managementplan des FFH-Gebiets Odenwald Brombachtal

Unsere Kurzstellungnahme zum Entwurf des Managementplans für das FFH-Gebiet 6519-341 Odenwald Brombachtal können Sie hier nachlesen: IHO Stn FFH Brombachtal IHO-0817_ ohne Unterschrift

* IHO-Stellungnahme zum Managementplan für das FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal

Zu dem 1474 ha großen Fauna-Flora-Habitat Gebiet (FFH-Gebiet) 6519-341 Odenwald Brombachtal erfolgte bis zum 14.8.2017 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs eines Managementplans. Auch aktuell ist der Entwurf noch im Internet abrufbar: http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/268436/

Noch bis zum kommenden Montag, 28. August, können Stellungnahmen durch Vereine, Kommunen, Bürger usw. unter dem Betreff „6519-341 Managementplan“ an das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 56 Naturschutz und Landschaftspflege, 76247 Karlsruhe oder per E-Mail an natura2000@rpk.bwl.de eingereicht werden. – Fraglos gehört auch das Brombachtal zu den potenziellen Nahrungshabitaten der lokalen Schwarzstorch-Population im Odenwald.

Als „Besonderheiten“ führt das Regierungspräsidium Karlsruhe zum FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal einerseits die Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und weitere Arten an, welche die bewaldeten Hänge und Berge auf Eberbacher und Heddesbacher Gemarkung nutzen. Die Wiesentäler mit ihren Flachland-Mähwiesen seien zudem Lebensräume der Spanischen Fahne und des Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings. In diesen Habitaten lebe auch die Äskulapnatter, eine weitere FFH-Art.

In den Fließgewässern mit flutender Wasservegetation seien schließlich – übrigens wie in nahezu allen naturnahen Bachläufen des südlichen Odenwaldes – Bachneunauge und Groppe heimisch. Natürlich ist IHO-seitig anzumerken, dass sich das FFH-Gewässer daher als mindestens potenzielles Nahrungshabitat unter anderem für unsere Schwarzstörche auszeichnet, deren regionales Vorkommen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie der EU ja ebenfalls unter strengem Schutz steht. Auch die betroffenen FFH-Fledermausarten suchen auf ihren Jagdrunden von den bewaldeten Bergrücken und Hängen aus die Bachläufe auf. (Zu den „Besonderheiten“ des FFH-Gebiets 6519-341 bitte hier entlang: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/Odenwald-Brombachtal.aspx)

Als Umweltvereinigung mit regionalem Schwerpunkt im länderübergreifenden Odenwald merkt die IHO hierzu an: Vogelschutzrichtline und FFH-Richtlnie sowie deren Schutzkulissen in Vogelschutz- und FFH-Gebieten sind die gemeinsamen Grundpfeiler des EU-Schutzsystems Natura 2000, welches in der naturnahen Kulturlandschaft des Odenwaldes eine maßgebliche Rolle spielt. Der somit auch für den Odenwaldraum festgelegte EU-Artenschutz steht als Unionsrecht höherrangig über dem nationalen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). – In diesem Kontext sind daher die FFH-Gebietskulissen und Vogelschutzgebiete zu sehen, deren Verschlechterungsverbot nicht zuletzt bei Einwirkungen von außen in die Natura-2000-Kulisse hinein EU-rechtlich greifen muss.

* IHO-Stellungnahme zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplans Windenergie der vVG Eberbach-Schönbrunn

Die „Initiative Hoher Odenwald (IHO) – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V.“ setzt sich mit ihrer Stellungnahme zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes (TFNP) – Windenergie – der vVG Eberbach-Schönbrunn naturschutzfachlich mit Umweltauswirkungen durch potenzielle Windeneergieanlagen an vier Flächen auf Eberbacher Gemarkung auseinander (Augstel, Hebert, Hohe Warte, Brombach Nord).

Die umfassende IHO-Stellungnahme ist Teil eines reich gefüllten Ordners mit zahlreichen Anlagen, insbesondere dem 99-seitigen Gutachten der Kanzlei Baumann-Rechtsanwälte vom Juni 2016. Die Dokumente liegen seit Donnerstag, 29. Juni 2017, dem Eberbacher Bauamt vor. – Sie können unsere Stellungnahme hier einsehen: TFNP-Eberbach-Schönbrunn _ Stellungnahme IHO-26.06.2017-Datum