Bundesregierung priorisiert Windkraft auf Kosten des Artenschutzes – Ein Überblick

Der Deutsche Bundestag hat in den letzten zwei Jahren auf Anregung und Wunsch der grünen Minister Habeck & Lemke und der Grünen-Bundestagsfraktion verschiedene Gesetzesänderungen und Ergänzungen der Gesetze vorgenommen. Alle diese Maßnahmen hatten das Ziel, die Windkraft zu priorisieren und gehen zu Lasten des Artenschutzes.

Bedauerlicherweise fanden diese weitreichenden Änderungen in den deutschen Medien nur sehr wenig Beachtung. Es wurde – falls überhaupt – nur oberflächig und mit fehlendem Hintergrundwissen darüber berichtet; meist wurden die Streichungen im Artenschutz gänzlich ignoriert.

Hier die wenigen Positivbeispiele über Berichte in den Medien:

Umweltrechtler: Artenschutz ist Verlierer der neuen Gesetze zum Windkraft-Ausbau

Grünen-Minister wollen für beschleunigten Windkraft-Ausbau den Artenschutz deutlich einschränken

Grünen-Politiker tritt aus Protest gegen Wind-Gesetze zurück: „Habeck lässt den Naturschutz bluten“

An bestehendem Recht vorbei: Habeck will Windräder im Turbotempo ausbauen

Durch diese skandalösen Änderungen sollen der Ausbau der Windkraft erleichtert und alle „Hemmnisse“ abgebaut werden.

Diese Änderungen gehen vollständig zulasten des Naturschutzes. Der bislang vorgegebene Einsatz für die Erhaltung der Natur und des Artenschutzes wird nahezu komplett ausgehebelt und aufgegeben. Hierbei wird bewusst in Kauf genommen, dass Artenschutz und Biodiversität massiven Schaden nehmen, der nicht wiedergutzumachen ist. Dies geschieht in Kenntnis europarechtlicher Vorgaben, die genau diesen gesetzlichen Änderungen und Ergänzungen entgegenstehen. Vorgegeben wurde zwar, Windkraft und Naturschutz „in Einklang zu bringen”. Tatsächlich dienen diese Vorgaben ausschließlich der Bevorzugung der Windenergie und des massiven Ausbaus dieser Energieform.

Aufgrund dieser Änderungen legte der VLAB gemeinsam mit anderen Natur- und Tierschutzverbänden Beschwerde bei der EU-Kommission ein und wies in Stellungnahmen auf diese Verstöße hin:

Natur- und Tierschutzverbände reichen Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein

VLAB nimmt Stellung zur Vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Dazu ein Kommentar von Rechtsanwalt Armin Brauns in Auszügen

44 BNatSchG und § 45 BNatSchG

Grundsätzlich regelt § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz Verbote der Tötung bzw. Störung geschützter Arten.

Auch diese Vorschrift hat im Laufe der letzten Jahre massive Einschränkungen erfahren müssen. So wurde ursprünglich bereits eine Ausnahme in § 44 Abs. 5 BNatSchG geschaffen, wonach ein Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht anzunehmen ist, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht ist.

Des Weiteren kann auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG die Naturschutzbehörde aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen.

Dies erforderte bereits in der Vergangenheit eine konkrete Abwägungsentscheidung zwischen den öffentlichen Interessen an der Nutzung der Windenergie, den privaten Interessen der Windkraftbetreiber und den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen.

Bereits diese Ausnahmevorschrift führte oftmals zu massiven Schädigungen der Arten.
Regelungen des § 45b BNatSchG

Um nach Möglichkeit jeden artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belang auszuschalten, hat der gegenwärtige Gesetzgeber die Neuregelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG geschaffen.

Voran geschickt sei, dass es unter anderem verboten ist, das Risiko der Tötung oder Verletzung europäischer Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) signifikant zu erhöhen. Es kommt also bei der Frage, ob ein Tötungs- oder Verletzungsrisiko signifikant erhöht wird, darauf an, ob sich dieses Risiko durch das jeweilige Vorhaben deutlich bzw. wesentlich erhöht. Dies war durch die Behörden und notfalls durch die Gerichte im Einzelfall festzustellen und zu prüfen.

Diese Prüfungsmöglichkeiten sollen nach dem Willen des jetzigen Gesetzgebers durch die neuen Regelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG speziell für Windenergieanlagen nahezu ausgeschaltet werden.

Diese Neuregelungen gelten (zunächst) nur für die Brutvogelarten. Nicht erfasst wird durch die Neuregelung (zunächst) auch nicht das Störungsverbot des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und die Prüfung des Schutzes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Nr. 3 der Vorschrift.

Erfasst werden zudem nur noch jene Brutvogelarten, die in der Tabelle in Abschnitt 1 der neuen Anl. 1 zum Bundesnaturschutzgesetz enthalten sind. Diese Aufzählung ist als abschließend zu verstehen.

Genannt werden nunmehr nur noch 15 Brutvogelarten von bisher 35 zu prüfenden Arten:

Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Steinadler, Wiesenweihe, Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard, Weißstorch, Sumpfohreule, Uhu.

Alle anderen 20 bisher zu prüfenden Arten – darunter der Schwarzstorch, der vielfach zur Versagung von Genehmigungen für Windkraftanlagen geführt hat – wurden aus dem Katalog gestrichen.

Siehe hierzu: Bundesgesetzblatt – Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Verstoß gegen EU-Recht

Insbesondere Art. 5a V-RL schützt sämtliche wildlebende europäische Vogelarten, die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Die Vogelschutzrichtlinie sieht eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten nicht vor. Die Einschränkungen des § 45b Abs. 1 BNatSchG mit der oben angeführten Anl. 1 verstößt dementsprechend gegen Art. 5a der Vogelschutzrichtlinie und damit gegen höherrangiges, sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes Recht. Hervorzuheben ist, dass der europäische Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen klargestellt hat, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötung- und Verletzungsverbots zu reduzieren.

Hiergegen verstößt eindeutig die Bundesregierung mit dem geschaffenen § 45b BNatSchG.

Daneben missachtet der jetzige Bundesgesetzgeber mit § 45b BNatSchG den aktuellen Stand der Wissenschaft, der grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Eine derartige Beschränkung der betroffenen Arten auf insgesamt nur 15 Arten verstößt gegen den Stand der Technik und damit auch gegen europäisches Recht.
Zusammenfassung

Unter Verfolgung rein windkraftorientierter Ziele wird mit diesen Regelungen versucht, Windkraftanlagen auch bei Vorliegen eines signifikanten Tötungsrisikos zu genehmigen. Der Artenschutz wir bis zur Unkenntlichkeit verwässert, geltendes EU Arten- und Naturschutzrecht wird konterkariert.

28. Januar 2024/in Artenschutz, Biodiversität, Erneuerbare Energien, Windkraft/von VLAB

Quelle:

https://www.landschaft-artenschutz.de/bundesregierung-priorisiert-windkraft-auf-kosten-des-artenschutzes-ein-ueberblick/

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 30.01.2024

Genehmigung von Windenergieanlagen – OGBW kritisiert Abschwächung des Vogelschutzes

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und die LUBW haben neue „Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ veröffentlicht (Download unter Webcode NuL4196).
Die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) hat das Papier in Bezug auf den Schwarzstorch exemplarisch geprüft und kritisiert nun in einer Stellungnahme, dass die Regelungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen zum Nachteil für die Art abgeschwächt wurden.

Die Prüfung hat ergeben, dass die bisher für den Bau von Windenergieanlagen gültigen Regelungen zum Schwarzstorch erheblich und auf Kosten des Schutzes dieser streng geschützten, gefährdeten, windkraftsensiblen Vogelart des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie verändert worden sind. Insbesondere wurden die Abstandsregelungen für Windkraftanlagen zu Schwarzstorchhorsten drastisch verkleinert, so die OGBW. Die Veränderungen gründen nicht auf einem wissenschaftlich gesicherten Fundament. Sie wurden ohne kritische Prüfung von anderen Bundesländern übernommen. Die OGBW geht davon aus, dass die in den Hinweisen  getroffenen Regelungen zu einem erhöhten Tötungsrisiko und damit zu einer erhöhten Gefährdung des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg führen werden. Die gesamte Stellungnahme finden Sie unter Webcode NuL4196. OGBW/Red

https://www.nul-online.de/Magazin/Archiv/31,QUlEPTY1MjQyMDUmTUlEPTgyMDMw.html

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein, 23.01.2024

 

Aktuelle Studie der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg 2015 – 2020

Der Odenwald, speziell das Gebiet des beantragten Windparks Waldbrunn im Markgrafenwald, stellt eines der zwei größten Vorkommen in Baden-Württemberg dar. Der Schwarzstorch ist die maßgebliche EU-geschützte und Windkraft-sensible Vogelart in dieser Lebensraum-Situation, auch wenn Baden-Württemberg und Hessen ihn nicht mehr als Windkraft-relevant darstellen wollen. Er ist nach wie vor eine streng geschützte Vogelart der Anhang I-Arten gemäß der geltenden EU-Vogelschutzrichtlinie.

Hier kann die Studie eingesehen und heruntergeladen werden:

https://www.hoher-odenwald.de/wp-content/uploads/2024/01/OrnJh2022_Handschuh_Schwarzstorch-1.pdf

Eingestellt von Vorstand Dr. D. Fuckert, 14.01.2024

Einwendungen zum BImSchG-Genehmigungsantrag ‚Windpark Waldbrunn‘ (zuvor ‚Markgrafenwald‘) 2023

„Windräder im Wald sind Irrsinn im Quadrat“
Peter Wohlleben
Schlagzeile zum Interview, Stuttgarter Zeitung, 06.08.2021


Sehr geehrte, liebe Mitglieder, Freunde und Unterstützer,

wie Sie vermutlich schon wissen und wir seit langem erwartet haben, wurde nun erneut am 6. Juni 2023 ein Genehmigungsverfahren für den geplanten Windpark Waldbrunn (früher „Windpark Markgrafenwald“) eröffnet. Die Fa. MVV Windenergie GmbH Mannheim beantragte 7 Windkraftanlagen. Die öffentliche Auslegung begann am 12.06. und endete am 11.07. Schriftliche Einwendungen können bis 11.08. 2023 postalisch oder online eingereicht werden, am besten direkt an: Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach, Immissionsschutzbehörde, Renzstraße 10, 74821 Mosbach, umwelt@neckar-odenwald-kreis.de.

Einwendungen kann jede Person stellen, auch wenn sie nicht direkt betroffen ist. Für direkt Betroffene (Anlieger) ist es besonders wichtig, Einwendungen zu erheben. Denn nur auf dieser Grundlage können später evtl. Rechtsforderungen (z.B. Schadensersatzansprüche) geltend gemacht werden. Hier einige Vorschläge: „Hiermit erhebe ich, (vollständiger Name + Adresse), Einwendung gegen den geplanten Windpark Waldbrunn wegen der möglichen Belastung durch: 1., 2., 3…“

  • 1. Trotz der politisch motivierten Weisung gegenüber den Kommunen, bestehen unsererseits nach wie vor erhebliche Bedenken bezüglich der Errichtung von Windanlagen in Naturschutz-sensiblen Landschaften, insbesondere im Waldgebiet rund um den Katzenbuckel. Es gibt weiterhin erhebliche und nicht auszuräumende umweltrechtliche Konflikte: selbst bei scheinbar langsam drehenden Rotoren erreichen deren Spitzen Geschwindigkeiten von weitaus mehr als 250 km/h. Sie entfalten nicht nur eine tödliche Schlagwirkung, sondern auch eine nicht minder schädliche Sogwirkung durch Unterdruck. Betroffen sind im Planungsgebiet neben Insekten, 15 Fledermausarten, Großvögel (Mäusebussard, Wespenbussard, Schwarzstorch, Kolkrabe, Rot- und Schwarzmilan), einige EU-rechtlich streng geschützt, wie besonders der Schwarzstorch. Sein Vorkommen im Planungsgebiet ist einer der wenigen Kernzonen in Baden-Württemberg. Zudem haben die Anlagen eine Scheuchwirkung. Die genannten Faktoren tragen massiv zum weiteren Verlust der Artenvielfalt (Biodiversität) bei. Leider schränkt die Ampelregierung den Artenschutz zunehmend ein durch Änderungen des Naturschutzgesetzes – entgegen dem übergeordneten EU-Recht.
  • 2. Hörbaren Schall (für Anlieger vorrangig!), evtl. auch durch den unhörbaren, doch auf den Körper einwirkenden und u.U. gesundheitsgefährdenden Infraschall. Der Geschäftsführer eines anerkannten Bauphysik-Ingenieursbüros, u.a. spezialisiert auf Schallimmissionsschutz, wies uns nach seiner Durchsicht des vorliegenden Genehmigungsantrags darauf hin, dass die Grenzwerte in der Schallimmissionsprognose teilweise voll ausgeschöpft wurden. Damit bliebt keinerlei Spielraum für zusätzliche Belastungen (genannt „Vorbelastungen“). Diese könnten – entgegen der Behauptung im Antrag – bereits bestehen, z.B. durch Gaststättenbetriebe und andere Gewerbe, oder in Planung sein, v.a. nämlich durch geplante Wärmepumpen (von denen man ja derzeit ausgehen muss!). Denn damit müsste die Zusatzbelastung (durch den Windpark) an allen Immissionsorten 6 dB unter dem „IR-Wert“ nachts liegen. Doch genau diese werden teilweise schon voll ausgeschöpft bzw. sogar um 0,2 dB überschritten. (Übrigens mussten schon “leisere“ Anlagen eingesetzt werden, um überhaupt eine Punktlandung – ohne Berücksichtigung möglicher Vorbelastungen – erzielen zu können). Deshalb können Sie als Hauptargument Ihrer Einwendungen vorbringen: „In Anbetracht der teilweise vollen Ausschöpfung der zulässigen Grenzwerte in der Schallimmissionsprognose wurden eventuell schon bestehende oder geplante Vorbelastungen, z.B. Gaststätten und andere Gewerbe, insbesondere durch Wärmepumpen-Pläne nicht ausreichend untersucht, weshalb ich dies hiermit einfordere“.

Weitere Einwendungen wegen möglicher Belastungen durch:

  • 3. Langfristige Zerstörung des Landschaftsbildes des Hohen Odenwaldes, und zwar nicht nur örtlich, sondern weithin sichtbar.
  • 4. Optische Bedrängnis und Schattenwurf (besonders belastend für die Bewohner der mehrere Hundert Meter tiefer liegenden Täler. Die 7 Windturbinen würden dann zusätzlich mit 250 m Höhe über dem Bergrücken ragen)
  • 5. Brandgefahr
  • 6. Unfallgefahr, z.B. durch Eiswurf oder Abbruch eines Bauteils
  • 7. Immobilienwertverlust („für mein Grundstück, Haus, meine Eigentumswohnung, wodurch auch meine Altersversorgung gefährdet ist“)
  • 8. Trinkwassergefährdung, z.B. durch Bodenversiegelung mit Grundwasserverdrängung
  • 9. Freisetzung giftiger Substanzen in Luft, Boden und Wasser – das in Windkraftanlagen verwendete SF6 = Schwefelhexafluorid ist laut einem Bericht des „Weltklimarats“ das stärkste bekannte Treibhausgas. 1kg dieses Gases ist so klimawirksam wie 24 Tonnen CO2.. Auch Arsen kann austreten.
  • 10. Bodenversiegelung durch Verbauung von 2.500 – 3.500 Tonnen Stahlbeton pro Fundament mit zusätzlich mehreren Tausend Tonnen für jede einzelne Windkraftanlage.
  • 11. Keine Gewährleistung einer umweltgerechten Entsorgung schadhafter oder veralteter Rotorblätter, v.a. von Verbundmaterial aus tropischem ! Balsaholz (5-6 m3 pro Rotorblatt), Glasfasern und Kunststoffen. (Zudem ist die Herstellung mancher Bauteile extrem umweltbelastend. Stichwort Neodym-Gewinnung in China)
  • 12. Keine Gewährleistung des vollständigen Rückbaus, v.a. des tief im Boden verankerten Stahlbeton-Fundaments

Das vordringliche Argument der IHO ist selbstverständlich der Arten-, Landschafts- und Umweltschutz, das Sie jedoch ebenfalls einbringen können. Vor allem wurde der Schutz bisher in der Vogelschutzrichtlinie streng geschützter Arten von der jetzigen Bundesregierung durch mehrfache Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zunehmend eingeschränkt, entgegen der übergeordneten EU-Gesetze. Wie Wirtschaftsminister Robert Habeck ankündigte, soll es beim Windkraftausbau „kein Tabu“ mehr geben. Unter anderem dürfen Windkraftanlagen immer näher an Wohngebiete heranrücken.
Die drastischen Einschränkungen des Natur- und Umweltschutzes wurden inzwischen von größeren Umweltschutzorganisationen (Naturschutzinitiative und NABU) per Gutachten belegt, öffentlich gerügt und über Rechtswege angegangen.

Im jetzigen Genehmigungsverfahren hat die IHO eine spezialisierte Anwaltskanzlei sowie ein Planungsbüro für Umweltschutz mit einer ausführlichen Einwendung beauftragt, in welche die uns bereits vorliegenden Gutachten eingebunden werden. Diese Einwendung soll die zuständige Behörde im Landratsamt NOK davon überzeugen, eine Genehmigung des extrem Natur- und Umwelt-belastenden bzw. zerstörenden Projektes zu versagen. Die IHO wird jedenfalls alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen, ggf. mit einer Klage beim Verwaltungsgerichtshof.

Spenden hierfür bitte an:

Spendenkonto: Initiative Hoher Odenwald e.V. Volksbank Neckartal
IBAN DE3167291700 0027636900 | BIC GENODE61NGD

Spenden an die Initiative Hoher Odenwald e.V. sind steuerabzugsfähig
Amtsgericht Mannheim VR 440887 | Steuernummer: 40004/20942
(für eine Bescheinigung bitte Namen + Adresse angeben!)

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Manfred Fuckert, Dr. Dorothea Fuckert (für den IHO-Vorstand)


Die nächste entscheidende Gemeinderatssitzung findet am Donnerstag, 20. Juli um 19 Uhr im großen Saal der Gemeinde, Alte Marktstr. 4, 69429 Waldbrunn statt.

Zusatzinformation: die Stromerzeugung durch alle sogenannten „erneuerbaren Energien“ liegt bei ca. 50%, davon durch Windkraft wiederum etwa die Hälfte. (Energiedaten: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2021). Aber: sämtliche ca. 30.000 Windkraftanlagen in Deutschland erzeugen nur 3,5% der Gesamt-Energieproduktion. Auch beim weiteren Ausbau von nochmals 4x oder 5x so vielen Windenergieanlagen wie bisher wird dieser Betrag nur unwesentlich mehr werden, da Windkraft absolut unberechenbar und unzuverlässig ist. Und wie die schönsten Landschaften in Deutschland dann wohl aussehen werden?! Zudem bremsen große Windparks nachweislich die Windströmungen und fördern so die Trockenheit. Für diese miserable Effizienz werden andererseits unermessliche Risiken und Schäden verursacht. Nicht zuletzt ist der Strompreis mit der höchste der Welt; und er wird noch weiter steigen.

(Autoren: Dr. Dorothea und Dr. Manfred Fuckert)

Genehmigungsantrag Windpark Waldbrunn 2023

Am 07.06.2023 wurde (erneut nach 7 Jahren) ein Genehmigungverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) für einen geplanten Windpark Waldbrunn durch die zuständigen Behörden bekanntgegeben und die Unterlagen ab 12.06. öffentlich ausgelegt.

Infos im Internet:

www.neckar-odenwald-kreis.de

www.uvp-verbund.de

Pressemitteilung 30.06.2023: Keine Windindustrieanlagen im Wald!

„Wie schon lange erwartet und jetzt in der Presse angekündigt wurde im Juni 2023 erneut ein BImSchG- Genehmigungsverfahren für den Windpark Waldbrunn mit insgesamt 7 Anlagen (5 auf Gemarkung ‚Markgrafenwald‘/Waldbrunn und 2 auf Gemarkung ‚Augstel‘/Eberbach) durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach eröffnet. Der jetzige Antrag für das Planungsgebiet wurde nicht wie 2016 durch die ‚Windpark Markgrafenwald GbR‘ mit Sitz in Zwingenberg gestellt, sondern von der ‚MVV Windenergie GmbH‘ Mannheim geplant und von der ‚JUWI GmbH‘ Wörrstadt projektiert.

Trotz der politisch motivierten Weisung gegenüber den Kommunen, bestehen unsererseits nach wie vor erhebliche Bedenken bezüglich der Errichtung von Windanlagen in Naturschutz-sensiblen Landschaften, insbesondere im Waldgebiet rund um den Katzenbuckel. Es gibt weiterhin erhebliche und nicht auszuräumende umweltrechtliche Konflikte. Hinsichtlich der zu erwartenden Verstöße gegen das Artenschutzrecht (national und EU) liegen uns etliche hochwertige Fachgutachten vor. Deshalb wird die IHO – Initiative Hoher Odenwald e.V. als klagebefugte und gemeinnützige Umweltvereinigung die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen. Wir rufen alle Freunde von Natur- und Artenschutz, insbesondere des „Hohen Odenwaldes“ auf, uns hierbei zu unterstützen. Sie können postalisch oder online Einwendungen gegen diese Industrialisierung des Waldes durch 250 m hohe Windturbinen bei folgenden Behörden einreichen: Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach oder Rathäuser der Gemeinden Waldbrunn, Limbach, Mudau und der Stadt Eberbach.

Unterstützen Sie uns bitte auch mit einer Spende, denn alle Mittel sind nötig, um solche gewaltigen negativen Auswirkungen auf Landschaft, Natur, Tierwelt und Menschen in unserer Heimat zu verhindern. Sie können Ihre Spende auf das Konto unseres gemeinnützigen Vereins überweisen. Bei Angabe Ihrer Anschrift erhalten Sie eine Spendenbescheinigung: Initiative Hoher Odenwald e.V., Volksbank Neckartal Kto. IBAN DE3167291700 0027636900 BIC GENODE61NGD .“

In Kürze werden wir hierzu weitere Infos bringen sowie auch Vorschläge für schriftliche Einwendungen machen. Diese können bis spätestens 11.08.2023 eingereicht werden: per Post oder online beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach wie auch bei den Rathäusern der Gemeinden Waldbrunn, Mudau, Limbach und der Stadt Eberbach.

(Autor: Vorstand Dr. D. Fuckert)

Hört auf die Wissenschaft!

… die deutsche Energiewende- und Umweltpolitik ist gescheitert!

Hört auf die Wissenschaft mit dieser Forderung wird u.a. die Abschaffung des Naturschutzes zugunsten des radikalen Ausbaus der Erneuerbaren Energien begründet. Diejenigen die für diese nicht nachhaltige Politik „die Wissenschaft“ missbrauchen haben

1.) nicht verstanden was Wissenschaft ist und wie sie funktioniert und ignorieren

2.) dass weder der IPCC noch „die Wissenschaft“ die deutsche Energiewende für die Lösung des Klimaproblems halten. Im Gegenteil – die planwirtschaftlich über das EEG geförderte – Energiewende wird als Teil des Problems und nicht als Teil der Lösung gesehen.

Während in den Leitmedien Darstellungen von „Experten“ wie (Junior)Prof. Dr. Claudia Kempfert (Politikberatungsinstitut DIW), Dr. Patrik Graichen (einst Energiewende „Thinktank“ AGORA – ehemaliger Staatssekretär und oberster Energiewender) oder Prof. Dr. Volker Quaschning (Scientists for Future) als „die Meinung der Wissenschaft“ präsentiert werden, melden sich mehr und mehr Universitätsprofessoren und renommierte Wissenschaftler differenziert und ausführlich öffentlich zu Wort: Diese Wortmeldungen aus der Wissenschaft  zu beachten – statt immer nur das als Wissenschaft zu bezeichnen was der eigenen Meinung entspricht – wäre wichtig für die zukünftige Ausrichtung der Energie- und Umweltpolitik.

Quelle Silke Zopf : November | 2022 | Rettet den Odenwald (rettet-den-odenwald.de)

Einladung zur Mitgliederversammlung 2023

Liebe Mitglieder unserer Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V.,

hiermit laden wir Sie zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlungen für die Jahre 2021 und 2022) unseres Vereins ein und freuen uns auf Ihr Kommen.

  • am Donnerstag, den 2. März um 19.30 Uhr
  • in 69429 Waldbrunn-Waldkatzenbach, Unterhöllgrund 13, im Schullandheim des Helmholtz Gymnasiums

In diesem Jahr sind es 10 Jahre, in denen Sie, liebe Mitglieder der IHO, und wir die Vorstandschaft um den Erhalt und Schutz unserer umgebenden Naturlandschaft kämpfen. Unsere Gründungsversammlung fand damals im Schullandheim des Helmholtz Gymnasiums statt. Heute zum 10-jährigen Jubiläum unseres Vereins möchten wir Sie zu unserer Mitgliederversammlung 2023 ganz herzlich hierher an den Gründungsort einladen.

Für Frühjahr 2023 wurde ein neuer Antrag für den Windpark Markgrafenwald durch die JUVI GmbH (Tochterges. der MVV AG) angekündigt. Gemeinde Waldbrunn und GVV Neckargerach-Waldbrunn planen entgegen ihrem Beschluss im Jahr 2016 jetzt doch, das Gebiet als Konzentrationszone für Windkraft auszuweisen. Diese Tatsache wird ein wichtiger Punkt unserer Tagesordnung sein.

Bei dieser Gelegenheit bitten wir Mitglieder, die den Jahresbeitrag noch nicht auf das Konto der IHO e.V. überwiesen haben, den Betrag anzuweisen bzw. ggf. ihre Einzugsermächtigung anzugleichen: der Jahresbeitrag wurde gem. Beschluss der Mitgliederversammlung auf 20 € festgelegt (Bankverbindung hier unten).

Die Tagesordnung geben wir Ihnen nachfolgend vorab bekannt. Eine Aktualisierung der Tagesordnung bis zu Beginn der Versammlung bleibt satzungsgemäß vorbehalten. Anträge zur Tagesordnung können bis Beginn der Versammlung von den Mitgliedern beim Vorstand eingereicht werden.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

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Tagesordnung

  1. Eröffnung der Mitgliederversammlung (MV) und Begrüßung durch den Vorstand
  2. Wahl des Protokollführers
  3. Anträge zur Tagesordnung
  4. Bericht des Vorstandes durch Dr. Dorothea Fuckert zu den Vereinsaktivitäten 2021 und 2022 sowie zur aktuellen Situation
  5. Bericht zur Vorstandschaft
  6. Bericht der Geschäftsführung und des Kassenprüfers zu den Vereinsjahren 2021 und 2022
  7. Abstimmung einer Satzungsänderung: Häufigkeit der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre statt jährlich wie in bisheriger Satzungsbestimmung.
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Blick auf zukünftige Entwicklungen
  10. Fragen und Anregungen, Verschiedenes

Weihnachtsgruß 2022

Weihnachtsgruß der IHO

Liebe Mitglieder, Unterstützer und Freunde der IHO

“ Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg“

Mit diesen Worten von Mahatma Gandhi möchten wir Euch -im Namen der IHO

besinnliche, friedvolle und herzinnige Weihnachtstage wünschen.

Frieden auf unserer Erde ist in Einheit mit einem achtsamen und toleranten Miteinander, sei es zwischen den Menschen, den Völkern, mit allen Kreaturen, und mit der Natur.

Heute möchten wir auch unseren größten Dank  an Sie ausdrücken für Ihre langjährige -die IHO wurde vor 10 Jahren gegründet-  Unterstützung und Ihre Begleitung auf dem Weg zur Bewahrung unserer Landschaft und Lebensräume.

Für das neue Jahr 2023 wünschen wir Ihnen Gesundheit und glückliche Stunden, Erfolg, Mut und auch Gelassenheit.

Herzliche Weihnachtsgrüße

an Euch alle.

* Pressemitteilung – Oktober 2021

Pressemitteilung der Initiative Hoher Odenwald, Gemeinnütziger Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V., Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG 

Die IHO – Initiative Hoher Odenwald e.V., Gemeinnütziger Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt hatte ihre Mitglieder am 10.09.21 zu einer Jahreshauptversammlung der Vereinsjahre 2019 und 2020 im Bürgersaal in Waldkatzenbach eingeladen.

Die Umweltvereinigung IHO ist gemäß Anerkennung des Umweltbundesamtes zuständig für drei Bundesländer, Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Der Schwerpunkt ihres Engagements liegt im „Dreiländereck“ des Odenwaldes und seiner Randgebiete. Darin ist wiederum der Raum Markgrafenwald/Augstel zwischen den FFH-Fließgewässern Reisenbach, Höllbach und Itter ein Kerngebiet für die IHO, aufgrund eines seit 2013/2014 hier verfolgten Schwarzstorch-Artenschutzprojekts.

Nach der Eröffnung der Versammlung und Begrüßung der Mitglieder durch den Vorstand sowie der Wahl des Protokollführers konzentrierte man sich auf die Tagesordnungspunkte. Entschuldigen ließ sich der 1. Vorstand des Vereins Michael Hahl, der wegen dringender Termine nicht teilnehmen konnte. Seinen Bericht zu den Vereinsaktivitäten 2019/20 und den aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen im Jahre 2021 in Bezug auf einen erneut zu erwartenden Genehmigungsantrag “Windpark Markgrafenwald“ sowie anderer laufender Verfahren hörten die Anwesenden per Audio vorgetragen.

Zum Bedauern aller IHO-Aktiven wird M. Hahl, der die Umweltvereinigung mit profundem Fachwissen und intensivem persönlichen Engagement über die vergangenen neun Jahre maßgeblich mit geformt hat, für die kommende Wahlperiode aus persönlichen und beruflichen Gründen nicht  mehr dem Vorstand angehören. Dennoch wird er dem Verein weiterhin mit seiner Expertise und seinem Fachwissen zur Seite stehen. Seine herausragende Leistung, die IHO zum Status einer Umweltvereinigung gem. § 3 UmwRG zu führen, wurde wiederholt von allen Anwesenden gewürdigt.

Nach dem Bericht zur Vorstandschaft kam es zur Abstimmung über die Satzungsänderung zur Neustrukturierung des Vorstandes. Es folgten der Kassenbericht und die Entlastung des Vorstandes mit anschließender satzungsgemäßer Wahl des neuen Vorstandes, der sich nun aus sieben gleichberechtigten Vorsitzenden zusammensetzt. Ziel der Neustrukturierung ist es, die anstehenden Aufgaben je nach Anforderung und fachlichen Voraussetzungen der Vorstände zu bewältigen.

Zum Abschluss der Versammlung fand ein reger Austausch zwischen den Anwesenden statt. Eindrückliche Fotoaufnahmen, begleitet von Landschaftssimulationen mit Windrotoren, welche die grobe und zerstörerische Verletzung von Landschaftsbildern und Habitaten u.a. streng geschützter Arten durch hochtechnisierte Windindustrie in Wäldern vorführten, bestärkten unsere Motivation, weiterhin für eine intakte, artenreiche und lebenswerte Naturlandschaft rund um den Katzenbuckel und darüber hinaus zu kämpfen.

Mit der Zuversicht und Hoffnung, dem zu erwartenden neuen Antrag auf Windindustrieanlagen hier im Waldbrunner  „Markgrafenwald“ durch Information und Aufklärung weiterhin entgegen zu wirken, beschloss man den Abend. Alle interessierten Bürger sind zu unserem nächsten öffentlichen Zusammentreffen herzlich eingeladen. Informationen und Aktuelles finden Sie immer unter: https://www.hoher-odenwald.de/