An Bürgermeister und Gemeinderat vor dem anstehenden Beschluss zum Genehmigungsantrag § 4 BImSchG und zum Teilregionalplan Windenergie Rhein-Neckar

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Herren Fraktionsvorsitzende,

wir möchten Ihnen hier einige wichtige Informationen schicken mit der Bitte um Weiterleitung und Bekanntgabe an die Gemeinderäte vor der Gemeinderatsitzung am 23.02. 2026.

Aus den im Folgenden genannten Gründen wäre es nach unserer Ansicht empfehlenswert für die Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Genehmigungsantrag nach § 4 BImschG nicht zu geben und hinsichtlich der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie Rhein-Neckar die Streichung aller im Gemeindegebiet vorgesehenen Vorranggebiete zu fordern.

Zu TOP 2. Erneute Beratung und Beschlussfassung über den Antrag nach § 4 BImschG auf Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen „Windpark Waldbrunn“

Derzeit ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe das Verfahren der Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald IHO gegen das Land Baden-Württemberg anhängig. Gegenstand ist die Verpflichtung des Landes zur Ausweisung des Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald“.

Das Planungsgebiet für den ‚Windpark Waldbrunn‘ (wie auch das Gebiet Michelherd) liegt innerhalb des von der Fachwelt, von Naturschutz- und Umweltvereinigungen (NABU, BUND, IHO, OGBW) identifizierten faktischen EU-Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald und nördliches Bauland“. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der EU-Vogelschutz-Richtlinie (RL 2009/147/EG) unterliegen faktische Vogelschutzgebiete einem strikten Verschlechterungsverbot. Eine Genehmigung eines Windparks würde gegen das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot im faktischen Vogelschutzgebiet verstoßen.

Die Einstufung und die genaue Abgrenzung dieses Gebiets sind Gegenstand des genannten anhängigen Gerichtsverfahrens der Umweltvereinigung IHO gegen das Land Baden-Württemberg. Eine Entscheidung des Gemeinderats vor Abschluss dieses Verfahrens wäre mit einer unkalkulierbaren Rechtsunsicherheit für die Gemeinde und die Planungshoheit verbunden.

Daher ist es ratsam, dass der Gemeinderat die Erteilung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 BauGB zum Antrag auf Genehmigung nach § 4 BImSchG für das Vorhaben Windpark Waldbrunn derzeit ablehnt und erst dann in Aussicht stellt, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine entsprechende verbindliche Klärung durch die Europäische Kommission sichergestellt ist, dass das Vorhaben mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist.

Begründung: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, da die betroffenen Flächen innerhalb des faktischen EU-Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald“ liegen. Eine Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt würde das Risiko eines massiven Verstoßes gegen Unionsrecht bergen. Eine Entscheidung des Gemeinderats vor Abschluss dieses Verfahrens wäre mit einer unkalkulierbaren Rechtsunsicherheit für die Gemeinde und die Planungshoheit verbunden.

Falls Sie trotz dieser Gegebenheiten einem Antrag nach § 4 BImSchG auf den geplanten Windpark Waldbrunn das Einvernehmen der Gemeinde Waldbrunn erteilen wollen, empfehlen wir ihnen, es mit einem Vorbehalt zu geben

„…wenn dem unionsrechtlichen Verschlechterungsverbot des (faktischen) „Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald …“ Folge geleistet wird, mindestens bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung im derzeit noch laufenden Gerichtsverfahren (Umweltvereinigung IHO gegen Land Baden-Württemberg)…“

Damit sichern Sie sich ab und sehen die Tragweite des EU-Rechts. Sollte das Gericht das faktische Vogelschutzgebiet bestätigen, kann niemand Ihnen vorhalten, die Gemeinde hätte dies sehenden Auges ignoriert. Sie können nicht die Verantwortung für eine potenzielle Verletzung des EU-Rechts übernehmen.

Zu TOP 3 Beratung und Beschlussfassung zum Zweiten Beteiligungsverfahren, Anhörung und Offenlage zur Fortschreibung es Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar

Die IHO möchte Ihnen dringend empfehlen, gegen die erneute Ausweisung aller der im Gemeindegebiet geplanten Vorranggebiete für Windenergie Stellung zu nehmen und die Streichung dieser Flächen aus folgenden Gründen zu fordern:

1. Verstoß gegen das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot (faktisches VSG):

Die betreffende Fläche liegt innerhalb des von der Fachwelt und Naturschutz- und  Umweltvereinigungen (insbes. NABU, BUND, IHO) identifizierten faktischen EU-Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald und nördliches Bauland“.

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-RL (RL 2009/147/EG) unterliegen faktische Vogelschutzgebiete einem strikten Verschlechterungsverbot.

Eine planerische Festsetzung als Vorranggebiet ignoriert die Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets, welches nach den Kriterien der EU-Vogelschutzrichtlinie längst hätte nach Brüssel gemeldet werden müssen.

2. Relevanz des EuGH-Urteils vom 12.09.2024 (C-66/23):

Der EuGH fordert darin Nachbesserungen für Vogelschutzgebiete und bekräftigt, dass die Schutzpflichten der Mitgliedstaaten umfassend sind und sich auf alle regelmäßig vorkommenden Vogelarten erstrecken. Die bisherige Praxis, die Prüfung auf einige wenige „Leitarten“ zu reduzieren, ist nach diesen Urteilen unionsrechtswidrig. Die Maßgaben des EuGH sind für jeden Mitgliedstaat vorrangig (vor nationalem Recht) zu beachten und bindend. Sie sind so anzuwenden und umzusetzen, so dass sie praktische Wirksamkeit erlangen. Eine Umgehung wäre rechtswidrig.

Für das Gebiet „Markgrafenwald/Augstel“ und Umgebung liegen belastbare Nachweise über das Vorkommen von Schwarzstorch, Wespenbussard und weiteren Anhang-I-Arten vor. Die Regionalplanung darf diese Erkenntnisse nicht in ein nachgelagertes BImSchG-Verfahren verschieben, wenn die Unzulässigkeit aus unionsrechtlicher Sicht bereits auf Planungsebene feststeht.

3. Laufendes Gerichtsverfahren (IHO gegen Land BW):

Derzeit ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe das Verfahren der Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald IHO gegen das Land Baden-Württemberg anhängig. Gegenstand ist die Verpflichtung des Landes zur Ausweisung des Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald“. Es ist rechtlich höchst bedenklich und abwägungsfehlerhaft, eine Fläche als Vorranggebiet auszuweisen, während deren Status als europäisches Schutzgebiet Gegenstand einer gerichtlichen Klärung ist. Eine Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt schafft eine „Schein-Planungssicherheit“, die bei einem Erfolg der Klage unmittelbar in die Rechtswidrigkeit des Regionalplans führt.

4. Abwägungsfehler: Waldstandort und Habitatschutz:

Die Fläche Markgrafenwald stellt einen geschlossenen, ökologisch wertvollen Waldkomplex dar. Die Errichtung von Windenergieanlagen widerspricht hier den Zielen des Habitatschutzes und der Biodiversitätsstrategie der EU.

Die Gemeinde sollte rügen, dass die Belange des Natur- und Artenschutzes trotz Stellungnahmen von Naturschutz-u. Umweltverbänden einseitig gegenüber den Flächenzielen des WindBG zurückgestellt wurden.

Ein ausgewiesenes EU-Vogelschutzgebiet mit Waldbrunn als einem der Zentren könnte auch eine Bedeutung für die Regionalentwicklung und Regionalwirtschaft haben. Unsere Gemeinde kann beispielsweise ein „weicher Standortfaktor“ sein, ein attraktiver Ort für neue Bürger oder eine regionalspezifische Auszeichnung für Naturnähe, schöne Landschaft, Ruhe und Erholung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dorothea Fuckert, Joachim Wallenwein (für den Vorstand)