Die Initiative Hoher Odenwald, Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO), mit Geschäftsstelle Im Bräunlesrot 20, 69429 Waldbrunn, ist eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Zweck des Vereins ist die ideelle und dauerhafte Förderung der Ziele des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Insbesondere gilt dies für die Erhaltung von Natur, Artenvielfalt, Landschaft, Kultur, Gesundheit, Erholungswert und Lebensqualität des Odenwaldes sowie weiterer Regionen. Der Verein ist satzungsgemäß landesweit in den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern tätig. Die Bezeichnung „Hoher Odenwald“ im Namen des Vereins entspricht keiner naturräumlichen Einheit, sondern steht sinnbildlich für naturnahe Lebensräume mit Mittelgebirgscharakter, insbesondere in den ländlichen Regionen und Metropolregionen der genannten Bundesländer.
Der IHO ging es damals um die Verhinderung von 14 geplanten Windenergieanlagen im „Markgrafenwald“ in Waldbrunn, einer Region mit relativ unzerschnittenen Waldgebieten, FFH-Fließgewässern, potentiellen FFH-Gebieten, idealen Nahrungshabitaten und durch die Hügelketten auch idealen Thermikzonen für den Schwarzstorch und andere Arten der Anhang-I EU-Vogelschutzrichtlinie. Sie zählt zum erweiterten FFH-Gebiet 6520-341 Odenwald. Hier gab es schon in den voraus gegangen Jahren zahlreiche Beobachtungen von Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Silberreiher, Uhu, Fledermäusen und anderen Anhang-I-Arten. Bislang konnte die genannte Windparkplanung abgewendet werden. Die häufigen Schwarzstorchsichtungen werden kontinuierlich an die Online-Datenbank der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) gemeldet.
Seit November 2024 läuft die Klage gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Hintergrund: Ende 2013 stellt die IHO in einem Schreiben an das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, „dass das Planungsgebiet (Markgrafenwald und Umgebung) benachbart ist zu unionsrechtlich ausgewiesenen Vogelschutzgebieten des hessischen Odenwaldes. Vögel und speziell Vogelzüge machen nicht vor Ländergrenzen halt. Eigentlich müsste folglich der gesamte Odenwald als Vogelschutzgebiet betrachtet werden.“ Im März 2014 bezeichnen wir die Region als „faktisches Vogelschutzgebiet im Rahmen der Important Bird Area Südlicher Sandstein Odenwald“. Im Sommer 2014 beauftragt das Regierungspräsidium das Büro für Ökologische Gutachten (GÖG) Stuttgart mit einem Gutachten, in dem eindeutig ein faktisches Vogelschutzgebiet festgestellt wird und dass von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schwarzstorchs durch das Windparkprojekt Markgrafenwald/Waldbrunn auszugehen ist.
Anfang 2014 beauftragt die IHO den Schwarzstorch-Experten Carsten Rohde (CINIGRA) mit einer Raumnutzungsanalyse. In seinem Gutachten „Saisonales Raumnutzungsmuster von Schwarzstorch und Wespenbussard im Markgrafenwald“ dokumentiert er vier Schwarzstorch-Revierpaare, einen erfolgreich bebrüteten Horst mit drei Jungvögeln, sieben Wespenbussard- Reviergebiete und zahlreiche Überflüge. Ende 2014 erfolgt der wichtige Antrag des NABU und BUND Baden-Württemberg an das Ministerium für ländlichen Raum Stuttgart zur Ausweisung eines Vogelschutzgebietes Östlicher Odenwald. Die vorgelegte Karte des NABU zur Gebietsabgrenzung (2014) zeigt drei „Kernzonen“, die im auszuweisenden EU-Vogelschutzgebiet berücksichtigt werden sollen, und die als Kernzone I West, Kernzone II Mitte und Kernzone III Nordost bezeichnet werden können. Die „Kernzone I West“ schließt unmittelbar an das hessische Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald an und ist dadurch unionsrechtlich besonders relevant. Zu ihr gehören auch die Waldbrunner und Eberbacher Umgebung.
Mit den Windenergie-Planungen erfolgte eine Entwertung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen (LSG-VO). Diese hatten und hätten eigentlich Lebensstätten und -gemeinschaften zu schützen. Doch es führte eben nicht zur Ausweisung von großräumigen Vogelschutzgebieten gem. Natura2000, speziell nicht im badischen Odenwald.
In den Folgejahren ab 2017 erarbeiten die FGOU und der NABU Rhein-Neckar-Odenwald mit ihren Teams mehrere Raumnutzungsanalysen für das Gebiet Markgrafenwald, Waldbrunn und Umgebung. In drei schriftlichen Gutachten 2018, 2021 +2022 dokumentieren sie die beobachteten Revierzentren und Überflüge in einer von Jahr zu Jahr wechselnden Anzahl von Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Wander- und Baumfalke sowie von Vogelzüglern wie u.a. Kormoran, See- u. Fischadler.
2022 veröffentlicht die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) eine wissenschaftliche Arbeit „Brutbestand und Brutverteilung des Schwarzstorch Ciconia Nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015 – 2020“. Danach wurden die flächenmäßig dichtesten Konzentrationen an Brutzeitbeobachtungen im Odenwald und in Oberschwaben festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind: 1. „Eine eindeutige globale Verantwortlichkeit von Europa für den Schwarzstorch und 2. eine klare und zunehmende Verantwortlichkeit des Landes Baden-Württemberg zur unionsrechtlich geforderten Ausweisung von Vogelschutzgebieten.“
2024 erstellt das Geographische Fachbüro proreg im Auftrag der IHO im Kontext der Regionalplanung Windenergie ein ‚Gutachten zum Zweck der Analyse des Status ‚faktisches Vogelschutzgebiet Östlicher Odenwald in der Natura2000-Schutzkulisse‘ sowie ein weiteres Gutachten ‚Entwicklung eines EU-Vogelschutzgebiets im südöstlichen Sandstein-Odenwald und nördlichen Bauland‘. Die Klage der IHO gegen das Land beruht auf dem Antrag von NABU/BUND, den genannten Raumnutzungsanalysen und Gutachten, der Studie der OGBW sowie den beiden Gutachten von proreg.
Die drei wesentlichen Punkte unserer Klagebegründung:
1.Die Kriterien für ein faktisches Vogelschutzgebiet sind erfüllt laut Gutachten der GÖG (2014 im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe).
2.Antrag von NABU/BUND Baden-Württemberg 2014 auf nachträgliche Ausweisung eines Teilraumes im baden-württembergischen Buntsandstein-Odenwald als Vogelschutzgebiet gemäß der unionsrechtlichen Natura2000 Schutzkulisse. Im Rahmen von zwei Windpark-Genehmigungsanträgen bestätigte auch die Untere Naturschutzbehörde des Neckar-Odenwaldkreises das faktische Vogelschutzgebiet und forderte dessen Realisierung.
3.2004 erfolgte durch die Landesregierung Baden-Württemberg eine fehlerhafte Abgrenzung zum hessischen Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald 6420-450. Sie orientierte sich an den Landesgrenzen und nicht an den naturräumlichen und ornithologischen Kriterien. Die IHO bezeichnet dies als einen fachlich und unionsrechtlich nicht nachvollziehbaren Sachstand, der nach unserer Ansicht zusätzlich die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes für die östlich der hessisch-badischen Landesgrenze anschließenden Lebensräume und Lebensgemeinschaften nach sich zieht und eine Neubetrachtung bzw. Prüfung der damaligen Abgrenzung erfordert.
„Der spezielle Schutz des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg darf nicht allein darauf beruhen, ein hier oder da zufälligerweise in einem bereits bestehenden Vogelschutzgebiet brütendes Einzelpaar offiziell oder inoffiziell als formell wertgebend für das Vogelschutzgebiet mit aufzunehmen. Vielmehr müssen die Kernvorkommen, welche einen großen Anteil der Schwarzstorch-Populationen enthalten, unter speziellen Schutz gestellt werden, und zwar Gebietsschutz und Horstschutz, und die Gebietsabgrenzung hat auf dem Vorkommen der Zielvogelart zu beruhen. Das sind nach wie vor insbesondere große Teile des Odenwalds und Oberschwabens, basierend auf Handschuh et al. 2022. Aber auch weitere Gebiete werden zunehmend wichtig. Baden-Württemberg tut gut daran, schnell, großflächig und systematisch über das Land verteilt für den Schwarzstorch zu handeln, anstatt zuzulassen, dass es zu systematischen Verschlechterungen faktischer Vogelschutzgebiet für den Schwarzstorch kommt, bspw. durch den großflächigen Bau von WEA.“ (zitiert aus einer Mitteilung v. M. Handschuh, Ornithologische Gesellschaft Baden-Württember 18.07.2024)
Das beklagte Land wird aufgefordert, das Gebiet „Südöstlicher Sandstein-Odenwald und nördliches Bauland“ insbesondere zum Zwecke des Schutzes der Anhang I-Art (Vogelschutz-Richtlinie) Schwarzstorch (Ciconia nigra) zum EU-Vogelschutzgebiet zu erklären.
Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 21.12.2025