* Buchen-Hainstadt: Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheidet trotz des Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ zugunsten von Windenergieanlagen auf dem Welscheberg

Wie die Rhein-Neckar-Zeitung heute berichtet, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Streit der Wiesbadener Firma ABO Wind aktuell zugunsten der projektierten Windenergieanlagen auf dem Welscheberg bei Buchen-Hainstadt im Neckar-Odenwald-Kreis entschieden. Das Urteil wendet sich somit gegen einen ablehnenden Beschluss der Unteren Naturschutzbehörde Mosbach, die zuvor aufgrund des nachgewiesenen Schwarzstorch-Vorkommens und des Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ Windenergieanlagen auf dem Welscheberg als nicht genehmigungsfähig eingestuft hatte (Stellungnahme der UNB ist unten verlinkt). Bestätigt wurde diese Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde auch durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Die nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung IHO sieht den aktuellen Beschluss des Karlsruher Verwaltungsgerichts unter fachlichen und rechtlichen Aspekten sehr kritisch.

Der Umweltverband IHO hatte sich bereits im Februar 2017 in einer Pressemitteilung ebenfalls zugunsten des Beschlusses der Unteren Naturschutzbehörde positioniert. Nachlesbar ist die Pressemitteilung hier: PM 2017 der IHO zum Welscheberg. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Status eines „faktischen Vogelschutzgebietes“, wie er prinzipiell auch schon von der umweltjuristischen „Gruppe für ökologische Gutachten“ in Stuttgart bestätigt worden sei, zu einem absoluten Verschlechterungsverbot für den darin EU-geschützten Schwarzstorch führen müsse. Die Umweltvereinigung hatte sich mit dieser Position explizit auf eine knapp 100-seitige IHO-Stellungnahme der Würzburger Kanzlei Baumann Rechtsanwälte gestützt.

Offensichtlich spricht sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen eine – gemäß Baumann Rechtsanwälte – EU-artenschutzrechtlich vorgegebene Rechtswirksamkeit eines faktischen Vogelschutzgebiets aus und folgt der Argumentation des Unternehmens ABO Wind. Jetzt sollte sowohl von den Naturschutzbehörden als auch von den Naturschutz- und Umweltverbänden sehr genau geprüft werden, inwieweit gegen ein solches Urteil konsequent Berufung eingelegt werden kann. Aktuell heißt es in der RNZ, das Landratsamt werde nun eingehend analysieren und dann nach einem angemessenen Zeitraum entscheiden, ob Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eingelegt werden. – Für den Klagefall sollte sicherlich parallel auch an ein Eilverfahren gedacht werden, um zunächst einen vorläufigen Rechtsschutz hoffentlich ermöglichen zu können.

Zum Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung: RNZ 24. August 2019 zum Urteil des Karlsruher Verwaltungsgerichts – Hier die fachlich und rechtlich wohl begründete Stellungnahme der Mosbacher UNB vom September 2016: STN UNB WP Welscheberg Hainstadt 22 09 2016

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Kritik am „Dichtezentren“-Konzept

Artenschutzrechtlich sehr problematisch sind verschiedene Programme, u.a. des Umweltministeriums in Baden-Württemberg, um im Rahmen von landesweiten Schwarzstorch- und Rotmilan-Kartierungen explizit Brutstätten zu erfassen und allein hieraus so genannte „Dichtezentren“ abzuleiten (wie dies bereits zuvor für Rot- und Schwarzmilan erfolgt war).

In verhaltensökologischer Hinsicht sind solche Ansätze viel zu statisch gefasst und zu kleinräumig festgelegt, Weitaus entscheidender als eine räumlich wie zeitlich allzu statische Begrenzung auf Bruthabitate ist die Raumnutzung der Schwarzstörche, Rotmilane und Co. im räumlich-funktionalen Zusammenhang. Hierzu spricht unter anderem das „Schwarzstorch-Urteil“ des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 eine deutliche Sprache, indem dieses die Relevanz der Raumnutzung für die Ermittlung und Bewertung von Artenschutzkonflikten deutlich akzentuiert.

Räumlich und zeitlich stark vereinfachte Kartierungsergebnisse weisen also einerseits einen allzu statischen Charakter auf, welcher der Dynamik in den Biozönosen (Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten in einem abgrenzbaren Lebensraum) keineswegs gerecht werden kann, welcher andererseits die hochrelevante Arealausbreitung mittels Pionieren am Rande so genannter „Dichtezentren“ nicht berücksichtigt und welcher schließlich dem EU-rechtlichen Individuenansatz widerspricht. – Näher ausgeführt wird dies in folgender Bearbeitung: HAHL 2018 Dichtezentren _ HAHL-proreg-08.2018

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Verwaltungsgerichtshof Mannheim lehnt aus Artenschutzgründen WEA im Kreis Schwäbisch Hall ab

Aktuelles Urteil: Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt in zweiter Instanz den Eilantrag zweier Naturschutzverbände gegen Bau und Betrieb einer Windenergieanlage bei Braunsbach im Kreis Schwäbisch Hall. NABU-Landeschef Ennsle betont, das Mannheimer Urteil sende ein wichtiges Signal an Verwaltungen und Unternehmen im ganzen Land. Wer baue und sich um eine korrekte Umweltverträglichkeitsprüfung samt Öffentlichkeitsbeteiligung drücke, erleide spätestens vor Gericht Schiffbruch. Für neue Projekte gelte es, deren Umweltverträglichkeit umfassend zu prüfen. http://www.umweltruf.de/2018_PROGRAMM/news/news3.php3…
Anzumerken ist: Solche Erfolge des Naturschutzes können bei allem Optimismus keineswegs darüber hinweg täuschen, dass der Habitat- und Artenschutz bei etlichen anderen Verfahren, sowohl den Windenergieausbau als auch weitere Bauvorhaben betreffend, in erheblichem Maße verletzt wird. Auch die Windenergieanlagen am Stillfüssel bei Wald-Michelbach, am Greiner Eck bei Neckarsteinach und am Kahlberg zwischen Grasellenbach, Fürth und Mossautal sind eklatante Negativbeispiele im „Dreiländereck“ Odenwald, weshalb die Umweltvereinigung IHO hiergegen Rechtsbehelfe eingelegt hat.

* Gemeinsame Stellungnahme der IHO und der Naturschutzinitiative zum Kahlberg

Initiative Hoher Odenwald e.V. und Naturschutzinitiative e.V. beziehen Stellung zu projektierten Windenergieanlagen auf dem Kahlberg (Kreis Bergstraße, südhessischer Odenwald): stn_kahlberg_ihoni_29-12-2016

* IHO bezieht Stellung zum „Stillfüssel“ im Eiterbachtal

Aus der Perspektive einer Vereinigung, die den Umwelt- und Naturschutz vertritt, bezieht die „Initiative Hoher Odenwald (IHO) e.V. – Gemeinnütziger Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt“ aktuell Stellung zum Windenergie-Vorhaben auf dem Bergrücken „Stillfüssel“ im Bereich des Eiterbachtals, Kreis Bergstraße, südhessischer Odenwald. Auch bei diesem Vorhaben wären massiv schwarzstorch-eiterbachtal-hahl160816-auszSchwarzstörche, zudem Wespenbussarde und andere Anhang-I-Arten der Vogelschutz-Richtlinie der EU sowie verschiedene FFH-Arten betroffen.

Zudem würden Bau und Betrieb von Windenergieablagen an einem solchen Standort gegen das Verschlechterungsverbot der nahe gelegenen FFH-Bachläufe verstoßen, insbesondere deshalb, weil der Schwarzstorch – als Endglied einer spezifischen, an naturnahe Mittelgebirgsbäche gebundene Nahrungskette – wesentlichen Anteil an einem intakten Nahrungsgefüge des (Wald-)Bach-Ökosystems hat

Die IHO-Stellungnahme, welche dieser Tage an das hessische Regierungspräsidium Darmstadt übersendet wird, kann hier eingesehen werden: stellungnahme-stillfuessel-iho-221116-_-o-sign – Bild: Schwarzstorch im Bereich des Eiterbachtal-Stillfüssel-Ökosystems (Aufn.: Hahl 2016)

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Kurzüberblick – aktuelle Ereignisse und Termine

* 18.04.: Großer Etappensieg – Abstimmung im Gemeinderat Waldbrunn, in der sich 11 gegen 8 Gemeinderäte bei zwei Enthaltungen gegen den Markgrafenwald als „Konzentrationszone“ (Flächennutzungsplan) und als „Vorranggebiet“ (Teilregionalplan Windenergie) ausgeprochen haben, und zwar aufgrund der seit 2014 bekannten artenschutzrechtlichen Konflikte.

* Dieser GR-Beschluss muss im Gemeindeverwaltungsverband (GVV) Neckargerach-Waldbrunn (mit Zwingenberg u. Binau) bald noch bestätigt werden: Weder das Hahl 230416 RNZ-Mos„Schreckgespenst“ einer „Verspargelung“ noch ein „Windpark“ in den noch weniger windhöffigen Neckartal-Kommunen des GVV ist fachlich realistisch (vgl. Leserbrief, s. Bild). In Waldbrunn greifen verschiedene naturschutz- und landschaftsschutzrechliche Restriktionen. EU-Artenschutzrecht muss gewahrt bleiben! Auch andere Flächenfunktionen sind zu beachten. Die bisherige Flächennutzungsplanung wäre aufgrund von Bewertungs- und Abwägungsdefiziten zur Gewährleistung von Ausschlussflächen nicht gerichtssicher.

* 25.04.: Zwar hat der Gemeinderat dem Standort „Markgrafenwald“ den Boden entzogen, formell startet nun dennoch die öffentliche Auslegung im BImSch-Verfahren u.a. in den Rathäusern u. im Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises. Auch bei der Waldbrunner Gemeindeverwaltung liegen für jeden zur Ansicht aus: drei blaue Ordner (Antrag), ein grüner Ordner (IHO) und ein schwarzer Ordner (Träger öffentlicher Belange). | Offenlegung bis 24.05.| Einwendungen (von jedem) möglich bis 07.06. – vgl. => BImSchG Bekanntmachung (Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis)

* Darüber hinaus wurde für den bisher verfolgten Standort „Markgrafenwald“ bereits vor einigen Monaten aufgrund der erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikte eine Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet. (=> neue UVP-Richtlinie) – Hier finden Sie einen => Grafik zur Verzahnung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit dem Genehmigungsverfahren (BImSchG).

* Bis 09.05. können zudem Stellungnahmen zum Teilregionalplan Windenergie beim Verband Region Rhein-Neckar eingereicht werden! Formell endet die zweite Offenlage mit dem 25.04. => Teilregionalplans Windenergie (VRRN / Mannheim).

* Die IHO bereitet, unterstützt von zwei hervorragenden Fachanwälten einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei, ihre Stellungnahme zum BImSch-Verfahren vor. – Sie möchten unsere Arbeit unterstützen? => Bitte hier entlang …

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* „Gefälligkeits- und Erlaubnisplanung“

Fallbeispiel Verbandsgemeinde Schweich im Landkreis Trier-Saarburg (Rhl.-Pfz.): Rechtsanwalt hält Genehmigung des Flächennutzungsplans angesichts „mehrerer rechtlicher Mängel“ sowie „Gefälligkeits- und Erlaubnisplanung“ für nahezu ausgeschlossen. – Mehr dazu: Flächennutzungsplan Windkraft der Verbandsgemeinde Schweich sei fehlerhaft und daher nicht genehmigungsfähig … oder – mit freundlicher Genehmigung der Zeitung „Volksfreund“ – als pdf: 20160223_volksfreund

* Offenlegung ab 25. April

Formell laufen die eingeleiteten Verfahren weiter. Auf der Website des Landratsamtes des Neckar-Odenwald-Kreises sowie in der Presse und in den Ortsblättern wird mittlerweile „ortsüblich“ auf die Bekanntmachung gemäß § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hingewiesen: BImSchG Bekanntmachung (Quelle: http://www.neckar-odenwald-kreis.de/Landratsamt/Bekanntmachungen.html)

Die Auslegung findet vom 25.04.2016 bis einschließlich 24.05.2016 an folgenden Orten statt: LRA N-O-K, Gmd. Waldbrunn, Stadt Eberbach, Gmd. Mudau, Gmd. Limbach. Bis zwei Wochen nach Ende der Auslegefrist, das heißt bis einschließlich 07.06.2016, können Einwendungen bei einer der oben genannten Stellen erhoben werden.

Auch ein Ordner mit umfangreichen Unterlagen der Initiative Hoher Odenwald e.V. liegt zur Einsicht aus. Die IHO sichtet nun sämtliche Dokumente und bereitet zusammen mit einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei ihre Stellungnahme im BImSchG-Verfahren vor.

Von allen Interessierten, unabhängig vom Wohnort, können sämtliche Dokumente im Rahmen der Offenlegung eingesehen und Einwendungen eingereicht werden, die dann behördlich zu prüfen sind.

* Deutschland hat einen neuen Naturschutzverband: die Naturschutzinitiative e.V.

Heute ist ein historisches Datum für den Naturschutz in Deutschland. Am Abend wurde die Pressemeldung herausgegeben: Deutschland hat einen neuen Naturschutzverband – die „Naturschutzinitiative„!

Die Initiative Hoher Odenwald gratuliert dem Vorstandsteam um Harry Neumann sehr herzlich! Der Zweitvorsitzende der IHO ist bereits seit September 2015 eines der ersten Mitglieder des neuen Verbands. – Wir wünschen der NaturschutzInitiative alles Gute für diesen mutigen Weg! Lesen Sie hier mehr: PM_NATURSCHUTZINITIATIVE_15_01_2016_VERTEILER

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“ in der Fachzeitschrift „Naturschutz u. Landschaftsplanung“

Im Zuge des Windenergie-Ausbaus werden in zunehmendem Maße behördliche Einzelfall-Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG mit kompensatorischen Maßnahmen oder auch CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genutzt, um eine artenschutzrechtliche Zulässigkeit zu erzielen. Ein im November 2015 von Geograph Michael Hahl, Zweitvorsitzender der IHO, in der Fachzeitschrift „Naturschutz und Landschaftspflege“ publizierter Beitrag zeigt auf, dass solche Entwicklungen u.a. durch EU-rechtliche Vorgaben kritisch zu hinterfragen sind. Dabei werden neben Beschränkungen nach EU-Umweltrecht solche funktionsraumbezogenen und verhaltensökologischen Konstellationen herausgearbeitet, die wirksamen und gerichtssicheren kompensatorischen Maßnahmen entgegenstehen. – Lesen Sie bei Interesse den Beitrag im pdf-Format: NuL11-15-353-360-1_NDg3MjIxNw_kl2