Umweltvereinigung IHO e.V. klagt auf Ausweisung des Vogelschutzgebiets ‚Südöstlicher Odenwald und nördliches Bauland‘ gegen das Land Baden-Württemberg

Die Initiative Hoher Odenwald, Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO), mit Geschäftsstelle Im Bräunlesrot 20, 69429 Waldbrunn, ist eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Zweck des Vereins ist die ideelle und dauerhafte Förderung der Ziele des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Insbesondere gilt dies für die Erhaltung von Natur, Artenvielfalt, Landschaft, Kultur, Gesundheit, Erholungswert und Lebensqualität des Odenwaldes sowie weiterer Regionen. Der Verein ist satzungsgemäß landesweit in den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern tätig. Die Bezeichnung „Hoher Odenwald“ im Namen des Vereins entspricht keiner naturräumlichen Einheit, sondern steht sinnbildlich für naturnahe Lebensräume mit Mittelgebirgscharakter, insbesondere in den ländlichen Regionen und Metropolregionen der genannten Bundesländer.

Der IHO ging es damals um die Verhinderung von 14 geplanten Windenergieanlagen im „Markgrafenwald“ in Waldbrunn, einer Region mit relativ unzerschnittenen Waldgebieten, FFH-Fließgewässern, potentiellen FFH-Gebieten, idealen Nahrungshabitaten und durch die Hügelketten auch idealen Thermikzonen für den Schwarzstorch und andere Arten der Anhang-I EU-Vogelschutzrichtlinie. Sie zählt zum erweiterten FFH-Gebiet 6520-341 Odenwald. Hier gab es schon in den voraus gegangen Jahren zahlreiche Beobachtungen von Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Silberreiher, Uhu, Fledermäusen und anderen Anhang-I-Arten. Bislang konnte die genannte Windparkplanung abgewendet werden. Die häufigen Schwarzstorchsichtungen werden kontinuierlich an die Online-Datenbank der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) gemeldet.

Seit November 2024 läuft die Klage gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Hintergrund: Ende 2013 stellt die IHO in einem Schreiben an das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, „dass das Planungsgebiet (Markgrafenwald und Umgebung) benachbart ist zu unionsrechtlich ausgewiesenen Vogelschutzgebieten des hessischen Odenwaldes. Vögel und speziell Vogelzüge machen nicht vor Ländergrenzen halt. Eigentlich müsste folglich der gesamte Odenwald als Vogelschutzgebiet betrachtet werden.“ Im März 2014 bezeichnen wir die Region als „faktisches Vogelschutzgebiet im Rahmen der Important Bird Area Südlicher Sandstein Odenwald“. Im Sommer 2014 beauftragt das Regierungspräsidium das Büro für Ökologische Gutachten (GÖG) Stuttgart mit einem Gutachten, in dem eindeutig ein faktisches Vogelschutzgebiet festgestellt wird und dass von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schwarzstorchs durch das Windparkprojekt Markgrafenwald/Waldbrunn auszugehen ist.

Anfang 2014 beauftragt die IHO den Schwarzstorch-Experten Carsten Rohde (CINIGRA) mit einer Raumnutzungsanalyse. In seinem Gutachten „Saisonales Raumnutzungsmuster von Schwarzstorch und Wespenbussard im Markgrafenwald“ dokumentiert er vier Schwarzstorch-Revierpaare, einen erfolgreich bebrüteten Horst mit drei Jungvögeln, sieben Wespenbussard- Reviergebiete und zahlreiche Überflüge. Ende 2014 erfolgt der wichtige Antrag des NABU und BUND Baden-Württemberg an das Ministerium für ländlichen Raum Stuttgart zur Ausweisung eines Vogelschutzgebietes Östlicher Odenwald. Die vorgelegte Karte des NABU zur Gebietsabgrenzung (2014) zeigt drei „Kernzonen“, die im auszuweisenden EU-Vogelschutzgebiet berücksichtigt werden sollen, und die als Kernzone I West, Kernzone II Mitte und Kernzone III Nordost bezeichnet werden können. Die „Kernzone I West“ schließt unmittelbar an das hessische Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald an und ist dadurch unionsrechtlich besonders relevant. Zu ihr gehören auch die Waldbrunner und Eberbacher Umgebung.

Mit den Windenergie-Planungen erfolgte eine Entwertung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen (LSG-VO). Diese hatten und hätten eigentlich Lebensstätten und -gemeinschaften zu schützen. Doch es führte eben nicht zur Ausweisung von großräumigen Vogelschutzgebieten gem. Natura2000, speziell nicht im badischen Odenwald.

In den Folgejahren ab 2017 erarbeiten die FGOU und der NABU Rhein-Neckar-Odenwald mit ihren Teams mehrere Raumnutzungsanalysen für das Gebiet Markgrafenwald, Waldbrunn und Umgebung. In drei schriftlichen Gutachten 2018, 2021 +2022 dokumentieren sie die beobachteten Revierzentren und Überflüge in einer von Jahr zu Jahr wechselnden Anzahl von Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Wander- und Baumfalke sowie von Vogelzüglern wie u.a. Kormoran, See- u. Fischadler.

2022 veröffentlicht die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) eine wissenschaftliche Arbeit „Brutbestand und Brutverteilung des Schwarzstorch Ciconia Nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015 – 2020“. Danach wurden die flächenmäßig dichtesten Konzentrationen an Brutzeitbeobachtungen im Odenwald und in Oberschwaben festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind: 1. „Eine eindeutige globale Verantwortlichkeit von Europa für den Schwarzstorch und 2. eine klare und zunehmende Verantwortlichkeit des Landes Baden-Württemberg zur unionsrechtlich geforderten Ausweisung von Vogelschutzgebieten.“

2024 erstellt das Geographische Fachbüro proreg im Auftrag der IHO im Kontext der Regionalplanung Windenergie ein ‚Gutachten zum Zweck der Analyse des Status ‚faktisches Vogelschutzgebiet Östlicher Odenwald in der Natura2000-Schutzkulisse‘ sowie ein weiteres Gutachten ‚Entwicklung eines EU-Vogelschutzgebiets im südöstlichen Sandstein-Odenwald und nördlichen Bauland‘. Die Klage der IHO gegen das Land beruht auf dem Antrag von NABU/BUND, den genannten Raumnutzungsanalysen und Gutachten, der Studie der OGBW sowie den beiden Gutachten von proreg.

Die drei wesentlichen Punkte unserer Klagebegründung:

1.Die Kriterien für ein faktisches Vogelschutzgebiet sind erfüllt laut Gutachten der GÖG (2014 im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe).

2.Antrag von NABU/BUND Baden-Württemberg 2014 auf nachträgliche Ausweisung eines Teilraumes im baden-württembergischen Buntsandstein-Odenwald als Vogelschutzgebiet gemäß der unionsrechtlichen Natura2000 Schutzkulisse. Im Rahmen von zwei Windpark-Genehmigungsanträgen bestätigte auch die Untere Naturschutzbehörde des Neckar-Odenwaldkreises das faktische Vogelschutzgebiet und forderte dessen Realisierung.

3.2004 erfolgte durch die Landesregierung Baden-Württemberg eine fehlerhafte Abgrenzung zum hessischen Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald 6420-450. Sie orientierte sich an den Landesgrenzen und nicht an den naturräumlichen und ornithologischen Kriterien. Die IHO bezeichnet dies als einen fachlich und unionsrechtlich nicht nachvollziehbaren Sachstand, der nach unserer Ansicht zusätzlich die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes für die östlich der hessisch-badischen Landesgrenze anschließenden Lebensräume und Lebensgemeinschaften nach sich zieht und eine Neubetrachtung bzw. Prüfung der damaligen Abgrenzung erfordert.

„Der spezielle Schutz des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg darf nicht allein darauf beruhen, ein hier oder da zufälligerweise in einem bereits bestehenden Vogelschutzgebiet brütendes Einzelpaar offiziell oder inoffiziell als formell wertgebend für das Vogelschutzgebiet mit aufzunehmen. Vielmehr müssen die Kernvorkommen, welche einen großen Anteil der Schwarzstorch-Populationen enthalten, unter speziellen Schutz gestellt werden, und zwar Gebietsschutz und Horstschutz, und die Gebietsabgrenzung hat auf dem Vorkommen der Zielvogelart zu beruhen. Das sind nach wie vor insbesondere große Teile des Odenwalds und Oberschwabens, basierend auf Handschuh et al. 2022. Aber auch weitere Gebiete werden zunehmend wichtig. Baden-Württemberg tut gut daran, schnell, großflächig und systematisch über das Land verteilt für den Schwarzstorch zu handeln, anstatt zuzulassen, dass es zu systematischen Verschlechterungen faktischer Vogelschutzgebiet für den Schwarzstorch kommt, bspw. durch den großflächigen Bau von WEA.“ (zitiert aus einer Mitteilung v. M. Handschuh, Ornithologische Gesellschaft Baden-Württember 18.07.2024)

Das beklagte Land wird aufgefordert, das Gebiet „Südöstlicher Sandstein-Odenwald und nördliches Bauland“ insbesondere zum Zwecke des Schutzes der Anhang I-Art (Vogelschutz-Richtlinie) Schwarzstorch (Ciconia nigra) zum EU-Vogelschutzgebiet zu erklären.

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 21.12.2025

* Buchen-Hainstadt: Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheidet trotz des Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ zugunsten von Windenergieanlagen auf dem Welscheberg

Wie die Rhein-Neckar-Zeitung heute berichtet, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Streit der Wiesbadener Firma ABO Wind aktuell zugunsten der projektierten Windenergieanlagen auf dem Welscheberg bei Buchen-Hainstadt im Neckar-Odenwald-Kreis entschieden. Das Urteil wendet sich somit gegen einen ablehnenden Beschluss der Unteren Naturschutzbehörde Mosbach, die zuvor aufgrund des nachgewiesenen Schwarzstorch-Vorkommens und des Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ Windenergieanlagen auf dem Welscheberg als nicht genehmigungsfähig eingestuft hatte (Stellungnahme der UNB ist unten verlinkt). Bestätigt wurde diese Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde auch durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Die nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung IHO sieht den aktuellen Beschluss des Karlsruher Verwaltungsgerichts unter fachlichen und rechtlichen Aspekten sehr kritisch.

Der Umweltverband IHO hatte sich bereits im Februar 2017 in einer Pressemitteilung ebenfalls zugunsten des Beschlusses der Unteren Naturschutzbehörde positioniert. Nachlesbar ist die Pressemitteilung hier: PM 2017 der IHO zum Welscheberg. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Status eines „faktischen Vogelschutzgebietes“, wie er prinzipiell auch schon von der umweltjuristischen „Gruppe für ökologische Gutachten“ in Stuttgart bestätigt worden sei, zu einem absoluten Verschlechterungsverbot für den darin EU-geschützten Schwarzstorch führen müsse. Die Umweltvereinigung hatte sich mit dieser Position explizit auf eine knapp 100-seitige IHO-Stellungnahme der Würzburger Kanzlei Baumann Rechtsanwälte gestützt.

Offensichtlich spricht sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen eine – gemäß Baumann Rechtsanwälte – EU-artenschutzrechtlich vorgegebene Rechtswirksamkeit eines faktischen Vogelschutzgebiets aus und folgt der Argumentation des Unternehmens ABO Wind. Jetzt sollte sowohl von den Naturschutzbehörden als auch von den Naturschutz- und Umweltverbänden sehr genau geprüft werden, inwieweit gegen ein solches Urteil konsequent Berufung eingelegt werden kann. Aktuell heißt es in der RNZ, das Landratsamt werde nun eingehend analysieren und dann nach einem angemessenen Zeitraum entscheiden, ob Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eingelegt werden. – Für den Klagefall sollte sicherlich parallel auch an ein Eilverfahren gedacht werden, um zunächst einen vorläufigen Rechtsschutz hoffentlich ermöglichen zu können.

Zum Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung: RNZ 24. August 2019 zum Urteil des Karlsruher Verwaltungsgerichts – Hier die fachlich und rechtlich wohl begründete Stellungnahme der Mosbacher UNB vom September 2016: STN UNB WP Welscheberg Hainstadt 22 09 2016

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Ergänzende IHO-Stellungnahme an „Verband Region Rhein-Neckar“ zum Vorhaben „Markgrafenwald“

Die anerkannte Umweltvereinigung „Initiative Hoher Odenwald (IHO) – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V.“ hatte bereits am 01. Juni 2018 und ergänzend am 12. Juli 2018 Stellung zum projektierten Vorranggebiet „Markgrafenwald“ (mit Augstel) im aktuellen Regionalplanentwurf des Verbands Region Rhein-Neckar (VRRN) bezogen. Darin wurde insbesondere auf die seit 2014 erarbeiteten avifaunistischen Gutachten verwiesen (hier vor allem die Arbeiten des Schwarzstorch- u.Greifvogelexperten Carsten Rohde i.A. d. IHO). Hierdurch konnten erhebliche Artenschutzkonflikte belegt werden, die auch in der Gemeinde Waldbrunn (und im GVV) sowie bei der Unteren Naturschutzbehörde Neckar-Odenwald-Kreis zu ablehnenden Positionen führten. Späterhin wurden die Konflikte auch durch die Gutachten i.A. d. NABU bestätigt (2017 u. 2018). Zudem spielt auch der Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ eine zentrale Rolle, ergänzend zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) beim Augstel.

Aufgezeigt wurde in den bisherigen Stellungnahem der Umweltvereinigung IHO auch eine „Ungleichbehandlung“ des VRG „Markgrafenwald“ in Bezug auf Bewertungen der bzgl. Avifauna und Gebietsschutz vergleichbaren Situation am Beispiel des Buchener Standorts „Welscheberg“, der bereits aus dem Regionalplan herausgenommen wurde. – Die erneute, wiederum ergänzende Stellungnahme der IHO an den VRRN greift aktuelle Entwicklungen auf, die sich unmittelbar auf die zuvor eingereichten Schriftsätze beziehen, und führt folgende wichtigen Aspekte auf: 1. planungsrechtliche Konflikte bzgl. Landschaftsrahmenplanung vs. Regionalplanung, 2. faktisches Vogelschutzgebiet mit Markgrafenwald als Kernzone im Abgrenzungsvorschlag des NABU, 3. Entwicklungen hinsichtlich des LSG-Status, 4. kommunalrechtliche Aspekte in Bezug auf Abweichungen in der Regionaplanung sowie 5. Zweifel bzgl. der Windgeschwindigkeit auf dem Bergrücken. – Nachzulesen hier: 190513-000001-190466-AM-VerbGem + Anlage 1 + Anlage 2

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Kritik am „Dichtezentren“-Konzept

Artenschutzrechtlich sehr problematisch sind verschiedene Programme, u.a. des Umweltministeriums in Baden-Württemberg, um im Rahmen von landesweiten Schwarzstorch- und Rotmilan-Kartierungen explizit Brutstätten zu erfassen und allein hieraus so genannte „Dichtezentren“ abzuleiten (wie dies bereits zuvor für Rot- und Schwarzmilan erfolgt war).

In verhaltensökologischer Hinsicht sind solche Ansätze viel zu statisch gefasst und zu kleinräumig festgelegt, Weitaus entscheidender als eine räumlich wie zeitlich allzu statische Begrenzung auf Bruthabitate ist die Raumnutzung der Schwarzstörche, Rotmilane und Co. im räumlich-funktionalen Zusammenhang. Hierzu spricht unter anderem das „Schwarzstorch-Urteil“ des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 eine deutliche Sprache, indem dieses die Relevanz der Raumnutzung für die Ermittlung und Bewertung von Artenschutzkonflikten deutlich akzentuiert.

Räumlich und zeitlich stark vereinfachte Kartierungsergebnisse weisen also einerseits einen allzu statischen Charakter auf, welcher der Dynamik in den Biozönosen (Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten in einem abgrenzbaren Lebensraum) keineswegs gerecht werden kann, welcher andererseits die hochrelevante Arealausbreitung mittels Pionieren am Rande so genannter „Dichtezentren“ nicht berücksichtigt und welcher schließlich dem EU-rechtlichen Individuenansatz widerspricht. – Näher ausgeführt wird dies in folgender Bearbeitung: HAHL 2018 Dichtezentren _ HAHL-proreg-08.2018

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Umweltvereinigung IHO vertritt den Naturschutz auch zum Vorhaben „Windpark Kornberg-Dreimärker“ in Hardheim und Höpfingen

Beim gestrigen UVP-Scoping-Termin im Mosbacher Landratsamt (Neckar-Odenwald-Kreis) wurde vom Vorsitzenden der staatlich anerkannten Umweltvereinigung „IHO e.V.“, dem Geographen Michael Hahl, der Umwelt- und Naturschutz vertreten: Dabei wurden von Seiten der „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO)“ zahlreiche Aspekte angemahnt und um Aufnahme ins Protokoll gebeten, die für eine seriöse Berücksichtigung der relevanten Schutzgüter (z.B. Tiere/Biodiversität, Wasserschutz, FFH-Verträglichkeit usw.) im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) unvermeidlich seien. Zusätzlich zum mündlichen Vortrag wurde von der IHO eine 20-seitige schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Hahl betonte, dass das Vorhaben, sechs Windenergieanlagen in und am unmittelbaren Rand eines FFH-Gebiets unter Aspekten des EU-rechtlich vorgegebenen Habitat- und Artenschutzes generell abzulehnen sei.

* IHO-Stellungnahme zum Scoping (UVP) bzgl. fünf WEA bei Würzberg im südhess. Odenwaldkreis

Bei Würzberg im südhessischen Odenwaldkreis sind fünf weitere Windenergieanlagen vorgesehen, wie schon am Stillfüssel auch hier von der Entega projektiert. Zum Scoping-Termin im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die gekoppelt an das BImSchG-Verfahren durchgeführt werden soll, wurde die IHO als gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung eingeladen. – Hier unsere schriftliche Kurz-Stellungnahme zum Scoping-Termin: Würzberg WEA UVP Scoping IHO-16.10.2017

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* IHO-Stellungnahme zum Managementplan für das FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal

Zu dem 1474 ha großen Fauna-Flora-Habitat Gebiet (FFH-Gebiet) 6519-341 Odenwald Brombachtal erfolgte bis zum 14.8.2017 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs eines Managementplans. Auch aktuell ist der Entwurf noch im Internet abrufbar: http://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/268436/

Noch bis zum kommenden Montag, 28. August, können Stellungnahmen durch Vereine, Kommunen, Bürger usw. unter dem Betreff „6519-341 Managementplan“ an das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 56 Naturschutz und Landschaftspflege, 76247 Karlsruhe oder per E-Mail an natura2000@rpk.bwl.de eingereicht werden. – Fraglos gehört auch das Brombachtal zu den potenziellen Nahrungshabitaten der lokalen Schwarzstorch-Population im Odenwald.

Als „Besonderheiten“ führt das Regierungspräsidium Karlsruhe zum FFH-Gebiet Odenwald Brombachtal einerseits die Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und weitere Arten an, welche die bewaldeten Hänge und Berge auf Eberbacher und Heddesbacher Gemarkung nutzen. Die Wiesentäler mit ihren Flachland-Mähwiesen seien zudem Lebensräume der Spanischen Fahne und des Wiesenknopf-Ameisen-Bläulings. In diesen Habitaten lebe auch die Äskulapnatter, eine weitere FFH-Art.

In den Fließgewässern mit flutender Wasservegetation seien schließlich – übrigens wie in nahezu allen naturnahen Bachläufen des südlichen Odenwaldes – Bachneunauge und Groppe heimisch. Natürlich ist IHO-seitig anzumerken, dass sich das FFH-Gewässer daher als mindestens potenzielles Nahrungshabitat unter anderem für unsere Schwarzstörche auszeichnet, deren regionales Vorkommen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie der EU ja ebenfalls unter strengem Schutz steht. Auch die betroffenen FFH-Fledermausarten suchen auf ihren Jagdrunden von den bewaldeten Bergrücken und Hängen aus die Bachläufe auf. (Zu den „Besonderheiten“ des FFH-Gebiets 6519-341 bitte hier entlang: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt5/Ref56/Natura2000/Seiten/Odenwald-Brombachtal.aspx)

Als Umweltvereinigung mit regionalem Schwerpunkt im länderübergreifenden Odenwald merkt die IHO hierzu an: Vogelschutzrichtline und FFH-Richtlnie sowie deren Schutzkulissen in Vogelschutz- und FFH-Gebieten sind die gemeinsamen Grundpfeiler des EU-Schutzsystems Natura 2000, welches in der naturnahen Kulturlandschaft des Odenwaldes eine maßgebliche Rolle spielt. Der somit auch für den Odenwaldraum festgelegte EU-Artenschutz steht als Unionsrecht höherrangig über dem nationalen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). – In diesem Kontext sind daher die FFH-Gebietskulissen und Vogelschutzgebiete zu sehen, deren Verschlechterungsverbot nicht zuletzt bei Einwirkungen von außen in die Natura-2000-Kulisse hinein EU-rechtlich greifen muss.

* IHO kritisiert jahreszeitlich inakzeptale Forstarbeiten mit massiven Eingriffen in den Habitat- und Artenschutz

Erhebliche Forsteingriffe im Frühjahr im „Augstel“ und in Teilgebieten des „Markgrafenwaldes“ (Kulturdenkmal Unterferdinandsdorf) widersprechen den Vorgaben der Vogelschutz-Richtiinie und des Bundesnaturschutzgesetzes. IHO wendet sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Unteren Naturschutzbehörde und plädiert für eine nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung. Mehr dazu: Forst Augstel Markgrafenwald Umweltrecht-Verstöße _ IHO-310317

* IHO-Pressemitteilung zum abgelehnten WEA-Standort Welscheberg (Hainstadt)

Zum RNZ-Artikel „Abo-Wind legt Widerspruch ein“ hat die IHO eine Pressemitteilung verfasst. Zwar bemühte sich die RNZ durch verschiedene ArtikeL zum Thema, die Positionen auszuloten. Ein aktueller Betrag gibt jedoch allzu ungeprüft die Meinung des Unternehmens Abo-Wind wieder, ohne hierzu eine fachlich-umweltrechtlich ausgewogene Komponente einzubringen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass ein Sprecher von ABO Wind, der im Artikel zitiert wird, mit der Bemerkung, „es sei „fraglich, ob der Schwarzstorch überhaupt schlagopfergefährdet sei“ falsch liegt. Er widerspricht damit der Einschätzung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) und den verschiedenen Experten, die dazu Studien verfasst haben. – Lesen Sie hier die IHO-Pressemitteilung: PM IHO Hainstadt Welscheberg _ 100217

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Windparkpläne bei Hainstadt wegen Schwarzstorch und „faktischem Vogelschutzgebiet“ abgelehnt

Bei Hainstadt im Neckar-Odenwald-Kreis, nahe Buchen, wurden Windenergieanlagen wegen dem nachgewiesenen Schwarzstorch-Vorkommen und dem Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde vertritt an diesem Fallbeispiel konsequent die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und der EU-Vogelschutzrichtline und orientiert sich klar an den dokumentierten Nachweisen der Brut- und Lebensstätten sowie der verhaltensökologischen Raumnutzung insbesondere des Scshwarzstorchs. MIt dem Status eines faktischen Vogelschutzgebiets geht zudem ein absolutes Verschlechterungsverbot einher, dem hier offenbar Folge geleistet wurde. – Die Behörde hat also genau das geleistet, wofür sie ihren Namen trägt: die rechtskonforme Wahrung des Naturschutzes. Hier berichtet die Rhein-Neckar-Zeitung.