Umweltvereinigung IHO e.V. klagt auf Ausweisung des Vogelschutzgebiets ‚Südöstlicher Odenwald und nördliches Bauland‘ gegen das Land Baden-Württemberg

Die Initiative Hoher Odenwald, Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO), mit Geschäftsstelle Im Bräunlesrot 20, 69429 Waldbrunn, ist eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Zweck des Vereins ist die ideelle und dauerhafte Förderung der Ziele des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Insbesondere gilt dies für die Erhaltung von Natur, Artenvielfalt, Landschaft, Kultur, Gesundheit, Erholungswert und Lebensqualität des Odenwaldes sowie weiterer Regionen. Der Verein ist satzungsgemäß landesweit in den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern tätig. Die Bezeichnung „Hoher Odenwald“ im Namen des Vereins entspricht keiner naturräumlichen Einheit, sondern steht sinnbildlich für naturnahe Lebensräume mit Mittelgebirgscharakter, insbesondere in den ländlichen Regionen und Metropolregionen der genannten Bundesländer.

Der IHO ging es damals um die Verhinderung von 14 geplanten Windenergieanlagen im „Markgrafenwald“ in Waldbrunn, einer Region mit relativ unzerschnittenen Waldgebieten, FFH-Fließgewässern, potentiellen FFH-Gebieten, idealen Nahrungshabitaten und durch die Hügelketten auch idealen Thermikzonen für den Schwarzstorch und andere Arten der Anhang-I EU-Vogelschutzrichtlinie. Sie zählt zum erweiterten FFH-Gebiet 6520-341 Odenwald. Hier gab es schon in den voraus gegangen Jahren zahlreiche Beobachtungen von Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Silberreiher, Uhu, Fledermäusen und anderen Anhang-I-Arten. Bislang konnte die genannte Windparkplanung abgewendet werden. Die häufigen Schwarzstorchsichtungen werden kontinuierlich an die Online-Datenbank der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) gemeldet.

Seit November 2024 läuft die Klage gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Hintergrund: Ende 2013 stellt die IHO in einem Schreiben an das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, „dass das Planungsgebiet (Markgrafenwald und Umgebung) benachbart ist zu unionsrechtlich ausgewiesenen Vogelschutzgebieten des hessischen Odenwaldes. Vögel und speziell Vogelzüge machen nicht vor Ländergrenzen halt. Eigentlich müsste folglich der gesamte Odenwald als Vogelschutzgebiet betrachtet werden.“ Im März 2014 bezeichnen wir die Region als „faktisches Vogelschutzgebiet im Rahmen der Important Bird Area Südlicher Sandstein Odenwald“. Im Sommer 2014 beauftragt das Regierungspräsidium das Büro für Ökologische Gutachten (GÖG) Stuttgart mit einem Gutachten, in dem eindeutig ein faktisches Vogelschutzgebiet festgestellt wird und dass von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schwarzstorchs durch das Windparkprojekt Markgrafenwald/Waldbrunn auszugehen ist.

Anfang 2014 beauftragt die IHO den Schwarzstorch-Experten Carsten Rohde (CINIGRA) mit einer Raumnutzungsanalyse. In seinem Gutachten „Saisonales Raumnutzungsmuster von Schwarzstorch und Wespenbussard im Markgrafenwald“ dokumentiert er vier Schwarzstorch-Revierpaare, einen erfolgreich bebrüteten Horst mit drei Jungvögeln, sieben Wespenbussard- Reviergebiete und zahlreiche Überflüge. Ende 2014 erfolgt der wichtige Antrag des NABU und BUND Baden-Württemberg an das Ministerium für ländlichen Raum Stuttgart zur Ausweisung eines Vogelschutzgebietes Östlicher Odenwald. Die vorgelegte Karte des NABU zur Gebietsabgrenzung (2014) zeigt drei „Kernzonen“, die im auszuweisenden EU-Vogelschutzgebiet berücksichtigt werden sollen, und die als Kernzone I West, Kernzone II Mitte und Kernzone III Nordost bezeichnet werden können. Die „Kernzone I West“ schließt unmittelbar an das hessische Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald an und ist dadurch unionsrechtlich besonders relevant. Zu ihr gehören auch die Waldbrunner und Eberbacher Umgebung.

Mit den Windenergie-Planungen erfolgte eine Entwertung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen (LSG-VO). Diese hatten und hätten eigentlich Lebensstätten und -gemeinschaften zu schützen. Doch es führte eben nicht zur Ausweisung von großräumigen Vogelschutzgebieten gem. Natura2000, speziell nicht im badischen Odenwald.

In den Folgejahren ab 2017 erarbeiten die FGOU und der NABU Rhein-Neckar-Odenwald mit ihren Teams mehrere Raumnutzungsanalysen für das Gebiet Markgrafenwald, Waldbrunn und Umgebung. In drei schriftlichen Gutachten 2018, 2021 +2022 dokumentieren sie die beobachteten Revierzentren und Überflüge in einer von Jahr zu Jahr wechselnden Anzahl von Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Wander- und Baumfalke sowie von Vogelzüglern wie u.a. Kormoran, See- u. Fischadler.

2022 veröffentlicht die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) eine wissenschaftliche Arbeit „Brutbestand und Brutverteilung des Schwarzstorch Ciconia Nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015 – 2020“. Danach wurden die flächenmäßig dichtesten Konzentrationen an Brutzeitbeobachtungen im Odenwald und in Oberschwaben festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind: 1. „Eine eindeutige globale Verantwortlichkeit von Europa für den Schwarzstorch und 2. eine klare und zunehmende Verantwortlichkeit des Landes Baden-Württemberg zur unionsrechtlich geforderten Ausweisung von Vogelschutzgebieten.“

2024 erstellt das Geographische Fachbüro proreg im Auftrag der IHO im Kontext der Regionalplanung Windenergie ein ‚Gutachten zum Zweck der Analyse des Status ‚faktisches Vogelschutzgebiet Östlicher Odenwald in der Natura2000-Schutzkulisse‘ sowie ein weiteres Gutachten ‚Entwicklung eines EU-Vogelschutzgebiets im südöstlichen Sandstein-Odenwald und nördlichen Bauland‘. Die Klage der IHO gegen das Land beruht auf dem Antrag von NABU/BUND, den genannten Raumnutzungsanalysen und Gutachten, der Studie der OGBW sowie den beiden Gutachten von proreg.

Die drei wesentlichen Punkte unserer Klagebegründung:

1.Die Kriterien für ein faktisches Vogelschutzgebiet sind erfüllt laut Gutachten der GÖG (2014 im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe).

2.Antrag von NABU/BUND Baden-Württemberg 2014 auf nachträgliche Ausweisung eines Teilraumes im baden-württembergischen Buntsandstein-Odenwald als Vogelschutzgebiet gemäß der unionsrechtlichen Natura2000 Schutzkulisse. Im Rahmen von zwei Windpark-Genehmigungsanträgen bestätigte auch die Untere Naturschutzbehörde des Neckar-Odenwaldkreises das faktische Vogelschutzgebiet und forderte dessen Realisierung.

3.2004 erfolgte durch die Landesregierung Baden-Württemberg eine fehlerhafte Abgrenzung zum hessischen Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald 6420-450. Sie orientierte sich an den Landesgrenzen und nicht an den naturräumlichen und ornithologischen Kriterien. Die IHO bezeichnet dies als einen fachlich und unionsrechtlich nicht nachvollziehbaren Sachstand, der nach unserer Ansicht zusätzlich die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes für die östlich der hessisch-badischen Landesgrenze anschließenden Lebensräume und Lebensgemeinschaften nach sich zieht und eine Neubetrachtung bzw. Prüfung der damaligen Abgrenzung erfordert.

„Der spezielle Schutz des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg darf nicht allein darauf beruhen, ein hier oder da zufälligerweise in einem bereits bestehenden Vogelschutzgebiet brütendes Einzelpaar offiziell oder inoffiziell als formell wertgebend für das Vogelschutzgebiet mit aufzunehmen. Vielmehr müssen die Kernvorkommen, welche einen großen Anteil der Schwarzstorch-Populationen enthalten, unter speziellen Schutz gestellt werden, und zwar Gebietsschutz und Horstschutz, und die Gebietsabgrenzung hat auf dem Vorkommen der Zielvogelart zu beruhen. Das sind nach wie vor insbesondere große Teile des Odenwalds und Oberschwabens, basierend auf Handschuh et al. 2022. Aber auch weitere Gebiete werden zunehmend wichtig. Baden-Württemberg tut gut daran, schnell, großflächig und systematisch über das Land verteilt für den Schwarzstorch zu handeln, anstatt zuzulassen, dass es zu systematischen Verschlechterungen faktischer Vogelschutzgebiet für den Schwarzstorch kommt, bspw. durch den großflächigen Bau von WEA.“ (zitiert aus einer Mitteilung v. M. Handschuh, Ornithologische Gesellschaft Baden-Württember 18.07.2024)

Das beklagte Land wird aufgefordert, das Gebiet „Südöstlicher Sandstein-Odenwald und nördliches Bauland“ insbesondere zum Zwecke des Schutzes der Anhang I-Art (Vogelschutz-Richtlinie) Schwarzstorch (Ciconia nigra) zum EU-Vogelschutzgebiet zu erklären.

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 21.12.2025

Bundesregierung priorisiert Windkraft auf Kosten des Artenschutzes – Ein Überblick

Der Deutsche Bundestag hat in den letzten zwei Jahren auf Anregung und Wunsch der grünen Minister Habeck & Lemke und der Grünen-Bundestagsfraktion verschiedene Gesetzesänderungen und Ergänzungen der Gesetze vorgenommen. Alle diese Maßnahmen hatten das Ziel, die Windkraft zu priorisieren und gehen zu Lasten des Artenschutzes.

Bedauerlicherweise fanden diese weitreichenden Änderungen in den deutschen Medien nur sehr wenig Beachtung. Es wurde – falls überhaupt – nur oberflächig und mit fehlendem Hintergrundwissen darüber berichtet; meist wurden die Streichungen im Artenschutz gänzlich ignoriert.

Hier die wenigen Positivbeispiele über Berichte in den Medien:

Umweltrechtler: Artenschutz ist Verlierer der neuen Gesetze zum Windkraft-Ausbau

Grünen-Minister wollen für beschleunigten Windkraft-Ausbau den Artenschutz deutlich einschränken

Grünen-Politiker tritt aus Protest gegen Wind-Gesetze zurück: „Habeck lässt den Naturschutz bluten“

An bestehendem Recht vorbei: Habeck will Windräder im Turbotempo ausbauen

Durch diese skandalösen Änderungen sollen der Ausbau der Windkraft erleichtert und alle „Hemmnisse“ abgebaut werden.

Diese Änderungen gehen vollständig zulasten des Naturschutzes. Der bislang vorgegebene Einsatz für die Erhaltung der Natur und des Artenschutzes wird nahezu komplett ausgehebelt und aufgegeben. Hierbei wird bewusst in Kauf genommen, dass Artenschutz und Biodiversität massiven Schaden nehmen, der nicht wiedergutzumachen ist. Dies geschieht in Kenntnis europarechtlicher Vorgaben, die genau diesen gesetzlichen Änderungen und Ergänzungen entgegenstehen. Vorgegeben wurde zwar, Windkraft und Naturschutz „in Einklang zu bringen”. Tatsächlich dienen diese Vorgaben ausschließlich der Bevorzugung der Windenergie und des massiven Ausbaus dieser Energieform.

Aufgrund dieser Änderungen legte der VLAB gemeinsam mit anderen Natur- und Tierschutzverbänden Beschwerde bei der EU-Kommission ein und wies in Stellungnahmen auf diese Verstöße hin:

Natur- und Tierschutzverbände reichen Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein

VLAB nimmt Stellung zur Vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Dazu ein Kommentar von Rechtsanwalt Armin Brauns in Auszügen

44 BNatSchG und § 45 BNatSchG

Grundsätzlich regelt § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz Verbote der Tötung bzw. Störung geschützter Arten.

Auch diese Vorschrift hat im Laufe der letzten Jahre massive Einschränkungen erfahren müssen. So wurde ursprünglich bereits eine Ausnahme in § 44 Abs. 5 BNatSchG geschaffen, wonach ein Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht anzunehmen ist, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht ist.

Des Weiteren kann auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG die Naturschutzbehörde aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen.

Dies erforderte bereits in der Vergangenheit eine konkrete Abwägungsentscheidung zwischen den öffentlichen Interessen an der Nutzung der Windenergie, den privaten Interessen der Windkraftbetreiber und den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen.

Bereits diese Ausnahmevorschrift führte oftmals zu massiven Schädigungen der Arten.
Regelungen des § 45b BNatSchG

Um nach Möglichkeit jeden artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belang auszuschalten, hat der gegenwärtige Gesetzgeber die Neuregelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG geschaffen.

Voran geschickt sei, dass es unter anderem verboten ist, das Risiko der Tötung oder Verletzung europäischer Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) signifikant zu erhöhen. Es kommt also bei der Frage, ob ein Tötungs- oder Verletzungsrisiko signifikant erhöht wird, darauf an, ob sich dieses Risiko durch das jeweilige Vorhaben deutlich bzw. wesentlich erhöht. Dies war durch die Behörden und notfalls durch die Gerichte im Einzelfall festzustellen und zu prüfen.

Diese Prüfungsmöglichkeiten sollen nach dem Willen des jetzigen Gesetzgebers durch die neuen Regelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG speziell für Windenergieanlagen nahezu ausgeschaltet werden.

Diese Neuregelungen gelten (zunächst) nur für die Brutvogelarten. Nicht erfasst wird durch die Neuregelung (zunächst) auch nicht das Störungsverbot des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und die Prüfung des Schutzes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Nr. 3 der Vorschrift.

Erfasst werden zudem nur noch jene Brutvogelarten, die in der Tabelle in Abschnitt 1 der neuen Anl. 1 zum Bundesnaturschutzgesetz enthalten sind. Diese Aufzählung ist als abschließend zu verstehen.

Genannt werden nunmehr nur noch 15 Brutvogelarten von bisher 35 zu prüfenden Arten:

Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Steinadler, Wiesenweihe, Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard, Weißstorch, Sumpfohreule, Uhu.

Alle anderen 20 bisher zu prüfenden Arten – darunter der Schwarzstorch, der vielfach zur Versagung von Genehmigungen für Windkraftanlagen geführt hat – wurden aus dem Katalog gestrichen.

Siehe hierzu: Bundesgesetzblatt – Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Verstoß gegen EU-Recht

Insbesondere Art. 5a V-RL schützt sämtliche wildlebende europäische Vogelarten, die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Die Vogelschutzrichtlinie sieht eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten nicht vor. Die Einschränkungen des § 45b Abs. 1 BNatSchG mit der oben angeführten Anl. 1 verstößt dementsprechend gegen Art. 5a der Vogelschutzrichtlinie und damit gegen höherrangiges, sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes Recht. Hervorzuheben ist, dass der europäische Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen klargestellt hat, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötung- und Verletzungsverbots zu reduzieren.

Hiergegen verstößt eindeutig die Bundesregierung mit dem geschaffenen § 45b BNatSchG.

Daneben missachtet der jetzige Bundesgesetzgeber mit § 45b BNatSchG den aktuellen Stand der Wissenschaft, der grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Eine derartige Beschränkung der betroffenen Arten auf insgesamt nur 15 Arten verstößt gegen den Stand der Technik und damit auch gegen europäisches Recht.
Zusammenfassung

Unter Verfolgung rein windkraftorientierter Ziele wird mit diesen Regelungen versucht, Windkraftanlagen auch bei Vorliegen eines signifikanten Tötungsrisikos zu genehmigen. Der Artenschutz wir bis zur Unkenntlichkeit verwässert, geltendes EU Arten- und Naturschutzrecht wird konterkariert.

28. Januar 2024/in Artenschutz, Biodiversität, Erneuerbare Energien, Windkraft/von VLAB

Quelle:

https://www.landschaft-artenschutz.de/bundesregierung-priorisiert-windkraft-auf-kosten-des-artenschutzes-ein-ueberblick/

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 30.01.2024

* Markgrafenwald als Vorrangebiet für Windenergie in der Regionalplanung gestrichen!

Ein weiterer großer Zwischenerfolg für unsere Umweltvereinigung:

Der „Markgrafenwald/Augstel“ ist als „Vorranggebiet“ (VRG) aus dem „Teil-Regionalplan Windenergie“ des Verbands Region Rhein-Neckar (VRRN) heraus gefallen.

Die Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) schreibt heute, der Planungsausschuss habe dem Entwurf zugestimmt, und es gelte als sicher, dass die Verbandsversammlung am 11. Dezember ebenfalls zustimmen werde.

Gestrichen wurden im Neckar-Odenwald-Kreis, so die RNZ, das ursprünglich als VRG geplante Gebiet „Markgrafenwald in Waldbrunn und Eberbach aufgrund einer „uneinheitlichen Datenlage zum Vorkommen des Schwarzstorchs und des Wespenbussards“ nach bisher mehr als zehn vorgelegten Gutachten. – Der bisher als VRG geplante „Kornberg bei Hardheim/Höpfingen wurde ebenfalls gelöscht; auch hierzu hatte die Umweltvereinigung IHO e.V. im März 2018 eine aufgrund naturschutzfachlicher Bedenken ablehnende Stellungnahme im Rahmen des so genannten UVP-Scopings vorgelegt. – Für die im Neckar-Odenwald-Kreis und in den anderen Teilräumen der länderübergreifenden Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) verbliebenen Vorranggebiete ist die jetzt erfolgte Entscheidung im Planungsausschuss dennoch bedauerlich, weil auch in vielen anderen Gebieten Mensch, Natur und Landschaft von negativen Auswirkungen großer Windenergieanlagen betroffen sind.

Insbesondere die Streichung eines potenziellen Vorranggebiets „Markgrafenwald“ ist als großer Erfolg unter anderem der zahlreichen profunden Stellungnahmen und Gutachten zu werten, die von unserer Umweltvereinigung „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt“ zu allen drei Offenlagen des Regionalverbands ausgearbeitet und eingereicht wurden. – Allein zur 3. Offenlage hatten wir in drei zeitlichen Abschnitten verschiedene, aufeinander aufbauende Stellungnahmen mit unter anderem naturschutzfachlichen und umwelt- sowie planungsrechtlichen Ausführungen beim Regionalverband vorgelegt. Als besonders bedeutend dürften sich dabei die avifaunistischen Begutachtungen im Auftrag der IHO e.V. (ab 2014) sowie auch im Auftrag des NABU (ab 2017) erwiesen haben. Auch die fachanwaltlichen Ausführungen im Auftrag der IHO e.V. haben ganz sicher erheblich dazu beigetragen.

Obacht, bitte engagiert bleiben: dies ist noch keine Entwarnung für ein Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“!

In Baden-Württemberg stellen Flächen, die nicht als Vorranggebiete in der Regionalplanung überplant werden, allerdings keine Ausschlussgebiete für die Windenergie dar, was als eine Entmachtung der Regionalplanung in ihrer eigentlichen Bedeutung für die Raumordnung anzusehen ist. – Keineswegs auszuschließen ist daher, dass die Vorhabensträger (d.h. die „MVV Energie“ in Kooperation mit der „Windpark Markgrafenwald GbR“) dennoch versuchen können, sich über § 35 BauGB (Privilegierung der Windenergie im Außenbereich) am Markgrafenwald (Waldbrunn) mitsamt dem Augstel (Eberbach) „einzuklagen“.

Somit bleibt das weitere Vorgehen weiterhin, wie bisher schon, letztlich eine Entscheidung der Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls der Gerichte, wenn darüber zu urteilen wäre, wie mit einer neu eingereichten Antragstellung für einen „Windpark Markgrafenwald“ umzugehen ist. Projektiert wurden bisher – trotz der erheblichen artenschutz- und naturschutzfachlichen Verstöße – zwölf Windenergieanlagen auf dem Markgrafenwald-Bergrücken zwischen den FFH-Fließgewässern Reisenbach, Höllbach und Itter, die als essenzielle Nahrungshabitate für den Schwarzstorch dienen. Das gesamte Gebiet ist ein ausgeprägtes, wertvolles Habitat, welches – neben den Schwarzstörchen – auch Brut- und Lebensstätten für Rotmilan, Wespenbussard und viele weitere streng geschützte Vogel- und Fledermaus-Arten enthält. Dies wurde im Grunde genommen bereits im Jahr 2014 gutachterlich (durch Gutachter Carsten Rohde im Auftrag der IHO) nachgewiesen.

Da der IHO Hinweise darauf vorliegen, dass besagte Vorhabensträger möglicherweise sogar schon im kommenden Jahr 2020 einen Antrag neu vorlegen könnten, müssen die weiteren Schritte daher – trotz des jetzigen Erfolgs in Bezug auf die Regionalplanung – sehr aufmerksam verfolgt werden und es muss kontinuierlich dagegen gehalten werden. Deshalb will und muss die Umweltvereinigung IHO e.V. auch 2020 mit weiteren ornithologischen Begutachtungen gegen ein immer noch nicht auszuschließendes Vorhaben „Markgrafenwald“ vorgehen.

Zudem ist der bereits durch Umweltjuristen bestätigte Status „Faktisches Vogelschutzgebiet“ und das Landschaftsschutzgebiet, zu dem neben dem Augstel auch der Hebert oder die Hohe Warte gehören, weiterhin zu stärken. Die Umweltvereinigung IHO sieht eine Entwicklung hin zu einem formellen „Vogelschutzgebiet (Östlicher) Odenwald“ zum Schutz des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg – mit dem Markgrafenwald-Reisenbach-Höllbach-Komplex als einer der Kernzonen – als absolut erstrebenswert an, um dem Naturschutz der Region gerade auch im Sinne der EU-Vogelschutzrichtlinie gerecht zu werden; hierbei sieht sich die Umweltvereinigung IHO mit dem NABU übereinstimmend.

Vielleicht wäre ja genau jetzt eine weitere sehr gute Gelegenheit für die Vorhabensträger, sich ausdrücklich zum Natur- und Artenschutz zu bekennen und auf weitere Planungen am „Markgrafenwald“ auf Grundlage dieser wohlüberlegten Entscheidung des Regionalverbands zu verzichten? Auch die zuständigen Genehmigungsbehörden hatte sich in ihren Stellungnahmen im Jahr 2016 bereits aus naturschutzfachlichen Gründen gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Auf jeden Fall haben wir heute einen Grund zum Feiern!

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Besonderer Vortragsabend 15.11. Wald-Michelbach – mit Biologe Prof. Dr. Michael Wink und Mediziner Dr. Eckhard Kuck

Der „Verein zum Schutz und Erhalt von Leben & Freiheit für Mensch, Tier und Natur e.V.“ mit Sitz in 69483 Wald-Michelbach im südhessischen Kreis Bergstraße (südlicher Odenwald) lädt ein:

Am Freitag, 15. November, findet ab 19:30 Uhr (Einlass: 19:00 Uhr) ein sehr hörenswerter Doppel-Vortrag in Wald-Michelbach statt (Rudi-Münzer-Halle). Die beiden Referenten sind Koryphäen in ihren jeweiligen Fachgebieten:

Prof. Dr. rer. nat. Michael Wink arbeitet als Ordinarius für Pharmazeutische Biologie an der Universität Heidelberg. Darüber hinaus ist er ein deutschlandweit renommierter Ornithologe, der etliche Publikationen und Fachbücher veröffentlicht hat (u.a. „Ornithologie für Einsteiger“) und auch für die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württembergs seit Jahren sehr aktiv ist. Sein Vortrag, der sich auf aktuellste Veröffentlichungen zum Schutz der Artenvielfalt bezieht, trägt den Titel: „Dem Erhalt der bedrohten Biodiversität muss höchste Priorität im Umweltschutz zukommen – ein Konfliktthema für Landwirtschaft und Betreiber von Windkraftanlagen“.

Zudem referiert an diesem Abend Dr. med. Eckhard Kuck. Als Mediziner setzt er sich seit vielen Jahren mit Schallemissionen von Windkraftanlagen auseinander. Maßgeblich wirkt er sowohl beim Ärzteforum Emissionsschutz als auch bei der Vereinigung INOVIB (Independent Noise and Vibration Experts). Kuck referiert an diesem Abend unter dem Vortragstitel „Gesundheitsgefahren als Folge der Energiewende“.

Poster zur Veranstaltung: A5 Flyer RS neu | A5-Flyer_Info_VS

* Buchen-Hainstadt: Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheidet trotz des Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ zugunsten von Windenergieanlagen auf dem Welscheberg

Wie die Rhein-Neckar-Zeitung heute berichtet, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Streit der Wiesbadener Firma ABO Wind aktuell zugunsten der projektierten Windenergieanlagen auf dem Welscheberg bei Buchen-Hainstadt im Neckar-Odenwald-Kreis entschieden. Das Urteil wendet sich somit gegen einen ablehnenden Beschluss der Unteren Naturschutzbehörde Mosbach, die zuvor aufgrund des nachgewiesenen Schwarzstorch-Vorkommens und des Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ Windenergieanlagen auf dem Welscheberg als nicht genehmigungsfähig eingestuft hatte (Stellungnahme der UNB ist unten verlinkt). Bestätigt wurde diese Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde auch durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Die nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung IHO sieht den aktuellen Beschluss des Karlsruher Verwaltungsgerichts unter fachlichen und rechtlichen Aspekten sehr kritisch.

Der Umweltverband IHO hatte sich bereits im Februar 2017 in einer Pressemitteilung ebenfalls zugunsten des Beschlusses der Unteren Naturschutzbehörde positioniert. Nachlesbar ist die Pressemitteilung hier: PM 2017 der IHO zum Welscheberg. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass der Status eines „faktischen Vogelschutzgebietes“, wie er prinzipiell auch schon von der umweltjuristischen „Gruppe für ökologische Gutachten“ in Stuttgart bestätigt worden sei, zu einem absoluten Verschlechterungsverbot für den darin EU-geschützten Schwarzstorch führen müsse. Die Umweltvereinigung hatte sich mit dieser Position explizit auf eine knapp 100-seitige IHO-Stellungnahme der Würzburger Kanzlei Baumann Rechtsanwälte gestützt.

Offensichtlich spricht sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen eine – gemäß Baumann Rechtsanwälte – EU-artenschutzrechtlich vorgegebene Rechtswirksamkeit eines faktischen Vogelschutzgebiets aus und folgt der Argumentation des Unternehmens ABO Wind. Jetzt sollte sowohl von den Naturschutzbehörden als auch von den Naturschutz- und Umweltverbänden sehr genau geprüft werden, inwieweit gegen ein solches Urteil konsequent Berufung eingelegt werden kann. Aktuell heißt es in der RNZ, das Landratsamt werde nun eingehend analysieren und dann nach einem angemessenen Zeitraum entscheiden, ob Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eingelegt werden. – Für den Klagefall sollte sicherlich parallel auch an ein Eilverfahren gedacht werden, um zunächst einen vorläufigen Rechtsschutz hoffentlich ermöglichen zu können.

Zum Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung: RNZ 24. August 2019 zum Urteil des Karlsruher Verwaltungsgerichts – Hier die fachlich und rechtlich wohl begründete Stellungnahme der Mosbacher UNB vom September 2016: STN UNB WP Welscheberg Hainstadt 22 09 2016

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

„Ökologische Bürgerrevolution“ oder „Medienputsch pro GRÜN“? – Gastbeitrag von Dr. Wolfgang Epple

Unter dem Titel „Fridays for Future, bayerisches Volksbegehren für die Bienen, Rezo – Phantasma einer „ökologischen“ Bürgerrevolution oder Medienputsch pro GRÜN?“ finden Sie hier einen sehr lesenswerten Gastbeitrag des versierten Biologen Dr. Wolfgang Epple. Dieser verdeutlicht in gründlicher Analyse, wie in vielen der gegenwärtig medial gehypten Bewegungen grundlegende Qualitätsmerkmale einer wahrhaft „ökologischen Bürgerrevolution“ fehlen: Selektive Themenwahrnehmung bis hin zu problematischer „Ahnungslosigkeit von Naturschutz“, fragwürdige Bündnisse, spaltende Ausgrenzungen und defizitäre Diskursbereitschaft schaffen einen schlechten Nährboden für echten Wandel. Gerade am Beispiel eines haltlosen Windenergie-Ausbaus in wertvollen ökologischen Lebensräumen wird deutlich, dass falsch verstandener „Klimaschutz“ in Gewalt gegen die Natur mündet. – Lesen Sie hier den sehr aktuellen Essay: Dr. Wolfgang Epple Juli 2019 _ Komment zu Stork ÖkoBürger- Revolution SdW220519

* Luchs im Odenwald eindeutig nachgewiesen

Hinweise auf einzelne Luchse gibt es im Odenwald schon lange. Ein so genannter „C1-Nachweis“ des Luchses konnte jetzt an einer Fotofalle auf der Gemarkung der Gemeinde Elztal im südöstlichen Odenwald gemacht werden, eigentlich schon Anfang Dezember 2018, aber aktuell durch die Baden-Württembergische Forstliche Versuchsanstalt (FVA) bestätigt und als Pressemitteilung vom Landratsamt herausgegeben. Somit handelt es sich um einen eindeutigen Luchsbeleg im badischen Gebiet des Neckar-Odenwald-Kreises, der nun die bisherigen Bezeugungen durch Luchsrufe, durch Trittsiegel u.ä. Hinweise im länderübergreifenden Odenwald ergänzt.

Das Halsband, das das Tier trägt, ist aufgrund der Bildqualität nicht eindeutig zuzuordnen und der Sender offenbar leider nicht mehr funktionsfähig. Ob es sich möglicherweise, wie in der Pressemeldung in Erwägung gezogen wird, um einen abgewanderten Vertreter aus dem Harzer Luchsprojekt handelt, der noch im November 2018 in Hessen in Richtung Süden unterwegs gewesen sei, darüber kann momentan nur spekuliert werden. Allerdings wurde der Umweltvereinigung IHO bereits im Mai 2018 ein Luchsruf aus demselben Raum gemeldet, wo dieses Tier nun in die Fotofalle lief.

Unklar ist, ob sich der Luchs, der auf dem Bild zu sehen ist, nach wie vor im Odenwald aufhält oder bereits weiter gewandert ist. Männliche Tiere, Kuder genannt, besetzen – wenn es sich nicht nur um Durchzügler handelt – eine Reviergröße von durchschnittlich 100 km² und dulden keine Konkurrenten. Hinweise auf vereinzelte Odenwälder Luchse gab es immer wieder in den Vorjahren, und da die Hinweise aus ganz unterschiedlichen Teilräumen des Odenwaldes stammen, können zwar grundsätzlich auch mehrere Luchsreviere in dieser Region nicht ausgeschlossen, aber keineswegs belegt werden. Auf jeden Fall konnte bisher noch kein C1-Nachweis – wie jetzt mit dem aktuellen Foto aus Elztal – im badischen Teil des Mittelgebirges vorgelegt werden.

Luchsmeldungen an die Umweltvereinigung IHO werden vertraulich an die regionalen Wildtierbeauftragten und die Forstliche Versuchsanstalt zur weiteren Untersuchung geleitet. – Im Januar/Februar beginnt die etwa 2- bis 3-monatige Ranzzeit der Luchse, ein Rufen der Tiere könnte jetzt gut zu hören sein. Spitzen Sie die Ohren und schalten Sie die Aufnahmefunktion ihres Smartphones ein, wenn Sie einen Luchsruf zu vernehmen glauben: Luchsruf zum Anhören No.1  / Luchsruf No. 2 (Verwechslungen können u.U. mit Reh- oder Fuchslauten aufkommen).

Hier eine ältere Info zu Odenwälder Luchshinweisen: Odenwaldluchs HAHL2010  

 

Anmerkung: Nach Erscheinen dieses Beitrags zum Eurasischen Luchs ist mittlerweile (Stand 2023) längst auch die Euopäische Wildkatze im Raum Odenwald nachgewiesen.

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* „Odenwälder Lichtermeer“ als Gemeinschaftsaktion für einen Windenergieanlagen-freien Odenwald

MIt freundlicher Genehmigung von Gerhard Grünewald, Redaktionsleiter für den Lokalteil Odenwaldkreis, verlinken wir hier ein pdf zum Echo-Artikel über die Bürgerprotestaktion  „Odenwälder Lichtermeer“: Odenwälder Echo, 27.10.2018

Wesentliche Gründe, warum sich immer mehr Bürgerinnen und Bürger gegen den Windenergie-Ausbau im hessischen, badischen und bayerischen Odenwald wenden, sind – neben weiteren sehr wichtigen Aspekten – der Artenschutz mitsamt dem Lebensraum- und Landschaftsschutz. Auch die Tatsache, dass eine Sicherung der Stromversorgung durch die so genannte „Energiewende“ für viele kritisch denkende Bürger nicht zu erkennen ist, bringt Kritiker respektive Gegner dieser Entwicklung zu ihrer Positionierung. Mit nach wie vor unter 3 % Anteil der Windenergie am deutschen Endenergieverbrauch, und das bei mittlerweile etwa 30.000 Anlagen, ist eine „Wende“ von fossilen Energieträgern hin zu Erneuerbaren keinesfalls erkennbar – und somit natürlich auch keine CO2-Reduktion. Speichertechnologie in einer annähernd ausreichenden Quantität ist nicht verfügbar sachlich-fundierte Prognosen (bspw. Institut für Wirtschaftsforschung) stehen den Illusionen vieler Energiewendler mit harten Tatsachen entgegen. Auch die ehemaligen Landräte Wilkes (Bild rechts) und Schnur stehen längst gegen den Weindenergie-Ausbau im Odenwald auf, und mit ihnen sprechen sich mehr und mehr Handlungs- und Entscheidungsträger in den Rathäusern gegen diese Entwicklung aus und fordern alternative energiepolitische Wege. Tourismuswirtschaft, Lebensqualität, Umwelt- und Gesundheitsschutz sind weitere Kriterien. – Leider kommen diese essenziellen Aspekte im Echo-Artikel zu kurz, welcher aber dennoch einen Eindruck von der Bürgeraktion „Odenwälder Lichtermeer“ geben kann – im Artikel konzentriert auf den Schwerpunkt südhessischer Odenwaldkreis. (Fotos: privat)

* Weinheimer Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet von Unterer Naturschutzbehörde abgelehnt

Einem 2017 vorgelegten Gutachten des Fachbüros proreg zum Bergrücken „Hebert“ im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Neckartal II – Odenwald, der – ebenso wie das „Augstel“ als Nordwest-Teil des umstrittenen Vorhabens „Windpark Markgrafenwald“ – als Konzentrationsfläche und Vorranggebiet für die Windenergie geplant werden soll, ist zu entnehmen, dass eine Befreiung oder eine Änderung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung zugunsten einer Windenergie-Planung als äußerst kritisch gesehen werden muss: „Sowohl der national verankerte Schutzstatus (BNatSchG, LSG-VO) als auch die Verzahnung mit den unionsrechtlichen FFH- und Vogelschutz-Richtlinien sowie die SUP-Richtlinie der EU sind aufgrund der im Schutzzweck des LSG genau und verbindlich definierten Bezüge zu Naturhaushalt, Erholungsfunktion und Bewahrung der Landschaft nicht auszuräumen.“ (Hahl-proreg 2017).

Einerseits der Landschaftsschutz und andererseits das in der LSG-Verordnung ebenfalls festgelegte Artenschutzregime mitsamt seinen EU-rechtlichen Bezügen – beide Komponenten sind bereits in die regionalplanerische und kommunalplanerische Ebene aufzunehmen und können nicht auf eine nachfolgende Planungs- und Genehmigungsebene verlagert werden.“ Ebenso sind kumulative Effekte abzuwägen. Dementsprechend wurde die Errichtung von Windenergieanlagen am Augstel sowie auf dem Hebert von der Umweltvereinigung „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V.“ schon allein unter Landschaftsschutz-rechtlichen Aspekten, gekoppelt an den Artenschutz, in zahlreichen Stellungnahmen abgelehnt.

Aktuell sind, wie wir von unserem Kooperationspartner Dipl.-Geogr. Dr. Richard Leiner informiert wurden, aufgrund einer fachlich wie rechtlich begründeten Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises die Windkraftpläne der nordbadischen Stadt Weinheim fürs Erste gescheitert: Das zuständige Landratsamt erlaubt der Stadt keine Windkonzentrationszone im Landschaftsschutzgebiet! – Die Untere Naturschutzbehörde in Baden-Württemberg sei eine eigenständig entscheidende Behörde und nicht weisungsgebunden, so Leiner. – Weitere Information hierzu lesen Sie im Kommentar unter folgendem Link: Leiner, Landratsamt gegen Windenergie im Landschaftsschutzgebiet _ 10.2018 _ Vorlage IHO-Website Hahl

Nachtrag – Rhein-Neckar-Zeitung 17.10.2018: Sticht Naturschutz die Windkraft stets aus?

Oben angegebenes Zitat stammt aus: HAHL, M. (2017): Der Hebert im Landschaftsschutzgebiet Neckartal II – Eberbach. Windenergie im Spannungsfeld mit Erholungsvorsorge, Landschaftsschutz und nachhaltiger Sicherung der Biodiversität. Konfliktanalyse zur Abwägung und Bewertung einer Änderung der Schutzgebietsverordnung zwecks Errichtung von Windenergieanlagen. Gutachten (60 S.)

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Kritik am „Dichtezentren“-Konzept

Artenschutzrechtlich sehr problematisch sind verschiedene Programme, u.a. des Umweltministeriums in Baden-Württemberg, um im Rahmen von landesweiten Schwarzstorch- und Rotmilan-Kartierungen explizit Brutstätten zu erfassen und allein hieraus so genannte „Dichtezentren“ abzuleiten (wie dies bereits zuvor für Rot- und Schwarzmilan erfolgt war).

In verhaltensökologischer Hinsicht sind solche Ansätze viel zu statisch gefasst und zu kleinräumig festgelegt, Weitaus entscheidender als eine räumlich wie zeitlich allzu statische Begrenzung auf Bruthabitate ist die Raumnutzung der Schwarzstörche, Rotmilane und Co. im räumlich-funktionalen Zusammenhang. Hierzu spricht unter anderem das „Schwarzstorch-Urteil“ des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 eine deutliche Sprache, indem dieses die Relevanz der Raumnutzung für die Ermittlung und Bewertung von Artenschutzkonflikten deutlich akzentuiert.

Räumlich und zeitlich stark vereinfachte Kartierungsergebnisse weisen also einerseits einen allzu statischen Charakter auf, welcher der Dynamik in den Biozönosen (Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten in einem abgrenzbaren Lebensraum) keineswegs gerecht werden kann, welcher andererseits die hochrelevante Arealausbreitung mittels Pionieren am Rande so genannter „Dichtezentren“ nicht berücksichtigt und welcher schließlich dem EU-rechtlichen Individuenansatz widerspricht. – Näher ausgeführt wird dies in folgender Bearbeitung: HAHL 2018 Dichtezentren _ HAHL-proreg-08.2018

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph