* Aussagen des Weltklimarats „verdreht“

Kaum zu glauben: Der kürzlich vorgelegte Bericht des Weltklimarats (IPCC = Intergovernmental Panel on Climate Change) ist in einer „Kurzfassung“, welche die Bundesregierung herausgab, „umgedeutet“ worden, wodurch einige brisante Widersprüche zur deutschen Klimapolitik schlicht verschwinden, wie aktuell beispielsweise die FAZ schreibt.

Eigentlich ist der IPCC der Ansicht, so publiziert die Frankfurter Redaktion, die „milliardenschwere Ökostromförderung sei nutzlos„, doch das passe wohl nicht ins bundespolitische Kalkül. Ein „staatlicher Zwang oder eine Lenkung, bestimmte CO2-Vermeidungstechnologien einzusetzen, wie es das EEG tut“, zerstöre die Anreize des Emissionshandels. Deshalb sei der „stark geförderte Einsatz erneuerbarer Energien (Stromerzeugung durch Photovoltaik, Windkraftanlagen, Biomasse etc.) teuer und nutzlos, weil dadurch unter dem Strich nicht mehr Emissionen eingespart werden, als das „Cap“ festlegt“, schreibt Joachim Weimann, Professor für Umweltökonomie, im FAZ-Artikel, den Sie hier nachlesen können.

Und weiter heißt es: „Skandalös an dem Papier ist, dass die Bundesregierung ihre eigene Position als die des IPCC ausgibt“ statt den kritischen „wertvollen Diskussionsbeitrag“ des Weltklimarats offen zu diskutieren. „Wir pumpen jährlich mehr als 20 Milliarden Euro … in die Förderung der erneuerbaren Energien. Wir nehmen die großflächige Zerstörung wertvoller Kulturlandschaften durch Windräder … in Kauf … Die Politik, die uns das zumutet, verweist dabei auf die Expertise des IPCC.“ Doch deren „unbequeme Wahrheit“ werde „verdreht“ und lese sich dann „völlig anders“.

Prof. Joachim Weimann, Inhaber des Lehrstuhls für Wirtschaftspolitik an der Uni Magdeburg, war einer der Kommentatoren des jüngsten IPCC-Klimaberichts und ist Autor des hier vorgestellten FAZ-Artikels.

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Schwarzstorch-Untersuchung nach methodischen Qualitätsstandards gefordert

Horst3 IHOAuf der Suche nach Schwarzstorch-Brutnachweisen wurden durch Aktive der IHO in den letzten Wochen bisher acht große Horste im oder rund um den Markgrafenwald entdeckt und an die zuständigen Naturschutzbehörden gemeldet. Funde kleinerer Horste wurden hierbei gar nicht erst dokumentiert; die angezeigten Großhorste haben rund 120 bis 160 cm Durchmesser. Zusätzliche Nestfunde gab es im Rahmen anderer Horstkontrollen, deren Ergebnisse den IHO-Aktiven leider nicht offiziell vorgelegt wurden. (Unter naturschutzrechtlichen Aspekten sollten Transparenz und Kooperation wechselseitig weitaus besser praktiziert werden; es kann bei der Naturschutzarbeit nicht um persönliche Sympathien gehen, sondern um gesetzliche Notwendigkeiten!) – Auf aktuellem Kenntnisstand sind drei Folgerungen festzuhalten:

1. Naturschutzrechtlich hochrelevanter Lebensraum für geschützte Vogelarten

Das gesamte betreffende Gebiet ist für den Arten- bzw. Vogelschutz hochrelevant. Neben dem Schwarzstorch leben im betreffenden Gelände bspw. Rotmilan, Habicht, Bussard, Kolkrabe, Uhu, Grauspecht, Schwarzspecht u.v.m. (Fledermausschutz wird an anderer Stelle noch eingehender thematisiert.) Von einer Brut dieser naturschutzrechtlich in Bezug auf Windkraftanlagen besonders geschützten Arten ist aus mehreren Gründen auszugehen bzw. vielfach ist diese klar belegbar. Im hessischen Odenwaldkreis schließt sich das „EU-Vogelschutzgebiet 6420-450 Südlicher Odenwald“ an den baden-württembergischen Neckar-Odenwald-Kreis an. Von den projektierten WKA im Markgrafenwald ist es nur noch etwa zwei Kilometer bis zu diesem EU-Vogelschutzgebiet; im Westen und Südwesten schließt sich (am Katzenbuckel) das „FFH Gebiet Odenwald Eberbach“ der europäischen Schutzkulisse Natura 2000 an.

2. Ausschließlich Horstsuche reicht zur gerichtssicheren Verifizierung bzw. Falsifizierung der Bruthinweise nicht aus

Das betreffende Gelände (mit Dreikilometer-Radien um alle projektierten Windkraftanlagen-Standorte) ist sehr groß und zahlreiche Nischen dieses Lebensraums sind als Brut- und Nahrungsrevier für den Schwarzstorch hervorragend geeignet, so dass es für die wenigen einsetzbaren „Horstkontrolleure“ bisher sehr schwer war, einen Brutplatz für den Schwarzstorch mit aller gebührlichen Sicherheit nachzuweisen, selbst wenn die bisher beobachteten Flugbewegungen eine deutliche Sprache sprechen und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Schwarzstorch-Brutraum rund um Markgrafenwald-Augstel-Reisenbachtal-Höllbachtal hinweisen; sogar Balzflüge über dem Augstel wurden bereits im Frühjahr vom NABU Eberbach dokumentiert, die regelmäßig beobachtete Flugrichtung im Höllbachtal ist ein weiterer Beleg. In der Planungsrealität aber wurden bislang nicht einmal alle in Frage kommenden „Suchräume“ abgesucht.

3. Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse erforderlich

Damit die – bezogen auf die in Frage kommende Flächen – immer noch wenigen Horstkontrollen in dem kaum überschaubaren Gelände überhaupt zu einer gerichtssicheren Schwarzstorchbrut-Überprüfung führen können, muss man ergänzend auf effektive methodische Qualitätsstandards zurückgreifen, um den artenschutzrechtlichen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu entsprechen. Das renommierte avifaunistische Gutachter-Büro Ökotop (Dipl.-Biol. U. u. K. Mammen) fordert eine Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse in der Saison 2014, die „von ausgewiesenen Experten durchzuführen (ist). (…) Neben der Auswahl der richtigen Beobachtungspunkte (mind. 3) ist zu beachten, dass (…) an jedem Beobachtungspunkt mindestens 8 bis 10 Stunden an 18 bis 22 Tagen zu untersuchen ist“. Eine Rotmilan-Raumnutzungsanalyse ist artenschutzrechtlich ebenfalls dringend anzuraten (dazu mehr an anderer Stelle).

Fazit und Forderung:

Schwarzstorch-Horstkontrollen konnten bisher im Rahmen der Begutachtungen nicht zu ausreichenden Ergebnissen und Entscheidungsgrundlagen im Sinne des BNatSchG führen. Ab März 2014 muss daher aus artenschutzrechtlichen Notwendigkeiten eine Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse eingeleitet werden. Das Büro Ökotop resümiert zudem: Sollte „an dem Bau der WKA festgehalten werden, so wäre der Antragsteller in der Pflicht nachzuweisen, dass der Bereich der WKA unterdurchschnittlich durch den Schwarzstorch genutzt wird.“

Zudem muss ein besonderes behördliches bzw. naturschutzrechtliches Augenmerk auf inakzeptable Störungen gelegt werden. Dringender Handlungsbedarf besteht beispielweise bzgl. Flugverbot für Ultraleichtflugzeuge über für den Artenschutz relevantem Waldgelände; erfolgen muss eine Fachaufsicht zu teils flächenhaften Buchenbestandsrodungen in sensiblen Waldbereichen, die in punkto Lebensraumzerstörung und Tötung als rechtlich bedenklich eingestuft werden müssen (gem. §44 BNatSchG sowie § 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG, hier Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, z.B. in Bezug auf Fledermausarten in Winterquartieren); die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sind insbesondere ab dem Zeitpunkt der Schwarzstorch-Revierbesetzung und des Brutbeginns unter strenger Fachaufsicht und in exakter Abstimmung mit der Auswertung der Raumnutzungsanalyse entsprechend zurückzunehmen, um Störungen bei Revierbesetzung und Brutverhalten des geschützten Großvogels strikt zu vermeiden.

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Verwaltungsgerichtshof entscheidet pro Rotmilan

Da man durch die Errichtung geplanter Windkraftanlagen in einer Ortschaft im 1_Rotmilan_Gewann_Streuheumatten_Zoom4_TOPRegierungsbezirk Kassel gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen hätte, entschied der hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 gegen die Baupläne und für den Rotmilan. Bei Windkraftplanungen berücksichtigt werden muss hier zukünftig nicht nur der Radius von einem Kilometer um einen Rotmilan-Horst, sondern auch das Nahrungsgebiet im Umkreis von sechs Kilometern um projektierte Windkraftanlagen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Geschäftszeichen 9 A 1540/12.Z; weitere Infos bspw. hier und hier.

Während der Schwarzstorch als „Kulturflüchter“ gilt und somit seinen Lebensraum in den Wäldern, an den Berghängen und in den naturnahen Bachtälern rund um den Markgrafenwald findet, ist der Rotmilan ein „Kulturfolger“. Ihm bietet die halboffene, abwechslungsreich strukturierte Landschaft auf dem Winterhauch ebenfalls Lebensraum; er nutzt flächenhaftes Offenland sowie daran angrenzende Waldränder, aber auch die Aufwindverhältnisse in den engen Taleinschnitten. Sichtungen des Rotmilans über der Gemarkung Waldbrunn sind – wie auch beim Schwarzstorch – vielfach bezeugt.

Durch den im Rahmen der Windparkplanungen eingeschalteten Kartierer wurde 6_Rotmilan_Gewann_Streuheumatten_kreisen_Handy_optaufgrund einiger Flugbeobachtungen des Rotmilans ein „Revierzentrum westlich von Wagenschwend“ verortet, ohne hier jedoch einen Horstnachweis erbringen zu können. Da sich ein Horstfund in dem sehr großen hierfür in Frage kommenden Gelände – wie auch beim Schwarzstorch – als ausgesprochen schwierig erweist, kann bislang keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich ein Horst des Rotmilans um einiges weiter westlich, vielleicht auch im direkten Umkreis um geplante Windkraftanlagen befindet. In einer gutachterlichen Stellungnahme zum Windpark im Markgrafenwald durch das avifaunistische Büro Ökotop GbR (im Auftrag der IHO) wird deutlich darauf hingewiesen, dass bisher noch keine Rotmilan-Raumnutzungsanalyse stattgefunden habe, die den Kriterien der LUBW genügen würde. Seit 2013 liegt eine neue Rotmilan-Kartierung 2011-2013 der LUBW vor, welche die Brutvorkommen im betreffenden Gebiet untermauert.

Lesetipp: Hier finden Sie eine aktuelle und sehr gute Rotmilan-Forschung. Nach Angaben des Verfassers Wilfried Nachtigall kommt zudem bald eine leicht fortgeschriebene Version als 5.  Ergebnisband des Monitorings Greifvögel und Eulen heraus.

Fotos: Sichtung von mindestens sechs Rotmilanen über dem Winterhauch zwischen Mülben und Wagenschwend, Aufn.: Juli 2013; zum Vergrößern anklicken

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Gutachten zu Windkraft und Landschaftsästhetik

Lesenswert! „Windkraft und Landschaft. Zur landschaftsästhetischen Problematik des geplanten Windparks Markgrafenwald im Odenwald.“ Gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. Jürgen Hasse, Institut für Humangeographie, Fachbereich Gowissenschaften/Geographie, Frankfurt a.M.

Markgrafenwald HAHL280913 084optAuszug: Im Rahmen der von der „Windpark Markgrafenwald GbR“ in Auftrag gegebenen „landschaftspflegerischen Begleitplanung werden die Nadelwälder des Planungsraumes als „naturfern“ bezeichnet und damit in ihrer Schutzwürdigkeit herunterklassifiziert. In der UVP‐Vorprüfung nach § 3c UVPG ist sogar von „naturfernen Nadelbaum- und Mischbeständen“ die Rede. Die Zuschreibung einer deklassierenden Identität folgt offensichtlich nicht dem Bestreben, dem Natur-Wert von Waldbeständen gerecht zu werden, sondern dem vorrangigen Ziel, der rhetorischen Beseitigung von Hindernissen, die sich der Errichtung von Industrieanlagen in einem großräumlichen Waldgebiet in den Weg stellen könnten.“ – Mehr dazu lesen Sie hier (Teil 1) und hier (Teil 2).

In diesem Kontext ebenfalls interessant: Landschaftsbild zukünftig Baustein der Umweltverträglichkeitsprüfung? – Entsprechende Eingaben ans Europäische Parlament lassen erwarten, dass dieser Aspekt nach und nach in Nationales Recht umgewandelt werden muss. Siehe Abänderung 45 unter folgendem Link: Eingaben ans Europäische Parlament

(Foto: Blick vom Markgrafenwald über Höllgrund nach Strümpfelbrunn, Aufn.: Sept. 2013)

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Buchenrodung im Altholzbestand

Ein Tag im Dezember – heute im Markgrafenwald:

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Kräftiger Einschlag in den Buchenwald – während beim Landratsamt und beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Antragsunterlagen – auch naturschutz- und artenschutzrechtlich – gerade erst geprüft werden. (Aufnahme: 17. Dez. 2013)

Die Buchenrodung betrifft mindestens den südlichen Hangbereich; wie weit der Eingriff auch an die potenziellen WKA-Standorte heranreicht, war gestern nicht zu ermitteln. Einige der geplanten Anlagen gelten naturschutzfachlich gerade unter dem Aspekt Fledermausschutz (15 Arten!) als höchst bedenklich, auch im Fledermaus-Gutachten der Investoren so beschrieben. Für Fledermäuse haben die Altbuchen mit ihren Baumhöhlen besondere Bedeutung; auch für den Schwarzstorch sind sie natürlich bevorzugte Stätten zum Horstbau. Eingriffe in Altholzbestände sind gemäß § 44 BNatSchG ohnehin mindestens grenzwertig; insbesondere im Rahmen der laufenden naturschutzfachlichen Prüfungen sehen wir die Rodung der alten Buchen als bedenklich. Welchen Einfluss hätte dieser Hieb auf eine etwaige artenschutzrechtliche Nachprüfung? Die Höhere Naturschutzbehörde und die Untere Naturschutzbehörde wurden informiert.

Diese Baumhöhle wird jedenfalls keine Fledermaus mehr nutzen! (Aufn.: 17. Dez. 2013)

Eine Information unseres Rechtsanwalts besagt: „Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) handelt derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört. Aus § 44 Abs 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich wiederum, dass es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Besonders geschützte Arten im Sinne dieser Vorschrift sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa) BNatSchG Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. Gemäß Anhang IV der Richtlinie sind bezüglich Fledermäuse (Microchiroptera) alle Arten geschützt. Das bedeutet, dass durch das Fällen der Buchen und damit der Zerstörung der darin befindlichen Fledermaushöhlen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass gemäß § 44 Abs. 4 BNatSchG eine Sonderregelung für die Forstwirtschaft besteht. Da hier aber eine Art des Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG betroffen ist, gilt die Privilegierung nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.

Längst nicht nur „Fichtenforst“ im Markgrafenwald! (Aufnahme vom September 2013)

Auszug aus der von der IHO in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme:  „Da alte Laubwaldbestände nur kleinflächig im Gebiet vorhanden sind, ist das Angebot an natürlichen Baumhöhlen begrenzt. Eingriffe in diese Bestände sind deshalb nicht zulässig.“ (ÖKOTOP GbR Büro für angewandte Landschaftsökologie, Stellungnahme zum geplanten Windpark Markgrafenwald)

* „Fehlende Methodenstandards zur Raumnutzung des Schwarzstorchs bei WEA-Planungen in Deutschland!“

Schwarzstorch-Experte mahnt: zu wenig Qualitätsstandards bei der Begutachtung von Schwarzstorch-Vorkommen. „Genau hier liegt meine große Sorge“, schreibt Carsten Rohde in seinem black stork blog, „dass die Abarbeitung solcher folgenreichen Prüfungen für geplante WEA-Standorte fachlich und sachlich nicht explizit für die Großvogelart Schwarzstorch erfolgte.“

* „Schwarzstorchland Markgrafenwald“

IMG_0660 opt ausz2Die Auswertungen der zahlreichen Augenzeugenberichte insbesondere aus dem Jahr 2013, ergänzt von 2012 u. 2011, zeigen: Das Gebiet Markgrafenwald mit dem Reisenbacher Grund im Norden und dem Höllgrund im Süden ist mit Sicherheit stark frequentiertes Nahrungshabitat und kann mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als Bruthabitat des Schwarzstorchs angenommen werden.

Das Bild zeigt einen Schwarzstorch, der im Mai 2013 im Reisenbacher Grund aufgenommen wurde. Ebenso viele und nahezu regelmäßige Sichtungen gab es dieses Jahr im Höllbachtal, und selbst am Felsenhaus im Markgrafenwald wurde der Schwarzstorch beobachtet. Denkbar ist, dass sich der Brutstatus für dieses Gebiet im Frühjahr 2013 eingestellt hat und in den bisherigen Feldarbeiten im Rahmen der Windpark-Planungen, die auf Geländegänge im Jahr 2012 zurückgehen, noch nicht belegt werden konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich als sehr schwierig gestaltet, einen Schwarzstorchhorst in einem so großen Waldgelände tatsächlich ausfindig zu machen und dann auch als solchen zu identifizieren. Allerdings wies bereits 2012 der NABU Eberbach auf Balzflüge im Bereich Augstel hin.

Die aktuell aus Beobachtungen ermittelten Indizien, die für Nahrungs- und Bruthabitat im gesamten Planungsgebiet sprechen, sind signifikant. Angesichts dieser vielen Dokumentationen müssen weitere Geländegänge und Begutachtungen auf Basis einer standardisierten Erfassungsmethodik (Raumnutzungsanalyse nach ROHDE 2013), die speziell auf die Brutphänologie und das Verhalten des Schwarzstorchs zugeschnitten ist, für die Saison 2014 gefordert werden. In der Winterzeit 2013/14 und ggf. auch 2014/15 muss verstärkt auf Schwarzstorchhorstsuche in den von Augenzeugen ermittelten Teilgebieten gegangen werden. Mehr zu den Schwarzstorchvorkommen des Markgrafenwaldgebiets im pdf „Schwarzstorchland Markgrafenwald“: Lebensraum, Nahrungsrevier, Brutwald.

Auch im Internet sind viele Informationen zum Schwarzstorch zu finden; hier eine Auswahl: AK Schwarzstorch / Schwarzstorchberingung/ / black stork blog / Schwarzstorch Artenschutzprojekt / NRW Schwarzstorch mit gutem Überblick /

* Vorschläge für Einwendungen zur Änderung des Flächennutzungsplans

Status quo – was Sie jetzt tun sollten:
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB 

„Der Flächennutzungsplan soll geändert werden. Der das Verfahren einleitende Aufstellungsbeschluss wurde veröffentlicht und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben Sie bis zum 04.12.2013 Gelegenheit zur Äußerung [schriftlich dokumentierte Stellungnahmen, Anm. d. Verf.], ohne dass Sie sich äußern müssten.“ (Auszug aus einem RA-Schreiben)

Danach erfolgt (zu einem momentan noch unbekannten Zeitpunkt):
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

„Es schließt sich dann – nach dem sogenannten Billigungs- und Auslegungsbeschluss – das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB an, die öffentliche Auslegung. Diese ist rechtlich hochrelevant, weil Sie hier unter Einhaltung der Fristen Einwendungen erheben können und auch müssen, wenn Sie später gerichtlich vorgehen wollen. Es kommt also insbesondere auf die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an.“ (Auszug aus einem RA-Schreiben)

Die IHO empfiehlt: Stellungnahmen jetzt schriftlich einreichen!

1. Nehmen Sie Einsicht in die Dokumente zur Windparkplanung, die im Rathaus Waldbrunn öffentlich ausgelegt werden, sofern Sie die Zeit finden. Reichen Sie im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bis spätestens 04. Dezember 2013 Ihre schriftliche Stellungnahme bei der Gemeindeverwaltung Waldbrunn ein. Unsere frei nutzbaren Vorschläge finden Sie hier:

Vorschläge der IHO für eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Doch formulieren Sie Ihre Bedenken am besten selbst und ergänzen Sie ggf. unsere Vorschläge mit Ihren persönlichen Bedenken. Sie können sich mit Ihren Einwendungen natürlich auch an den hier auf der Website unter „Hintergrund & Problematik“ aufgeführten Aspekten orientieren.

2. Kopieren Sie alle Ihre Schriftstücke, ehe Sie diese übergeben, und reichen Sie Ihre Einwendungen dann späterhin aktualisiert im Rahmen der bald folgenden öffentlichen Auslegung unbedingt erneut im Rathaus ein. Diese erneute Stellungnahme ist für sie rechtsrelevant, wenn sie zukünftig gegen bspw. gesundheitliche oder immobilienbezogene Auswirkungen von Windkraftanlagen klagen möchten.

Im Amtsblatt Waldbrunn muss die zweite, also die eigentliche öffentliche Auslegung rechtzeitig angekündigt werden. Wir halten Sie auch auf dieser Website unter „Aktuelles“ auf dem Laufenden.

* Erteilt der Gemeinderat sein Einvernehmen?

Das Amtsblatt Waldbrunn kündigt für Montag, 25.11., 20 Uhr eine öffentliche Gemeinderat-Sitzung an. Vor den Tagesordnungspunkten findet eine Bürgerfragestunde statt, also ab 20 Uhr. TOP 2: „Windpark Markgrafenwald: Anhörung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG, Stellungnahme der Gemeinde Waldbrunn und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.“

Es geht also um das Einvernehmen von Seiten der Gemeinde zum Bauantrag der Herren v. Baden für zehn 200 m hohe Windkraftanlagen auf Waldbrunner Gemarkung (zwei weitere auf Eberbacher Gemarkung sollen hinzu kommen).

Die IHO kritisiert: Wie und warum soll ein Gemeinderat verantworten, zum jetzigen Zeitpunkt sein Einvernehmen zu einem Bauantrag über Baumaßnahmen dieser Größenordnung zu erteilen? Zu einem Zeitpunkt, zu dem die Weichen des Zielabweichungsverfahrens (ZAV) beim Regierungspräsidium Karlsruhe noch verschieden gestellt werden können, zu dem die Frist der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB noch am Laufen ist, die Stellungnahmen der Bürger noch nicht eingegangen sind und zu dem nicht einmal die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB begonnen hat! Wodurch soll diese erneute Beschleunigung erforderlich sein?

Bei allem Respekt für die ehrenamtliche Arbeit des Gemeinderats: Es besteht auch dieses Mal wieder keinerlei Anlass, voreilig zu entscheiden. Selbst wenn der Gemeinderat jetzt sein „Ja“ geben sollte, geht es im Landratsamt mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren noch nicht voran, denn dazu muss erst das Zielabweichungsverfahren beim Regierungspräsidium Karlsruhe abgeschlossen sein (gemäß Aktennotiz unseres RA).

Allerdings würde die Gemeinde mit diesem Einvernehmen unserer Einschätzung nach vollends ihr Instrumentarium aus der Hand geben, sich an weiteren Entscheidungsprozessen noch zu beteiligen. Auch wenn es zu für das kommunale Gemeinwohl immer weiter unverantwortlichen Entwicklungen kommt, etwa dann, wenn ein Großteil der Windkraftanlagen an einen börsenorientierten Energiekonzern abgestoßen werden sollte, könnte die Gemeinde dann nicht mehr gegenlenken. Die Gemeinde – das sind allerdings auch wir: Die Bürger haben den Gemeinderat gewählt, um die Interessen der Waldbrunner Bürgerschaft, gerade auch bei Zielkonflikten, ausgewogen zu vertreten. In diesem Sinne sollte das Mandat verstanden und ausgeübt werden.

Nachbetrachtung 25.11.2013 23:00 Uhr: Auf Vorschlag von Bürgermeister Markus Haas wurde die Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren um zwei Wochen, auf die Gemeinderatsitzung am 09. Dezember verschoben.